Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2015 4 K 114/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom
Vermögens aus Vorerwerben sowie der anrechenbaren Steuer aus Vorerwerben wegen noch laufender Betriebsprüfungen erklärt wurde.
Weiteren wurde die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 17. September 2009 geändert, die Schenkungsteuer mit ... € festgesetzt und die Festsetzung nach § 165 Abs. 2 AO für endgültig erklärt. Schließlich wurde die Steuerfestsetzung --gestützt auf die Änderungsvorschrift
1 Satz 1 Nr. 2 AO-- erneut durch Schenkungsteuerbescheid vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO sei, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2038 veröffentlicht. 5 Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung
1 Satz 1, 2 und 3
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend. 6 Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist unbegründet und war
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Schenkungsteuerbescheid vom 24. Juni 2013 rechtswidrig ist. Für den angefochtenen Änderungsbescheid gibt es keine Rechtsgrundlage. 9 1. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 AO ist nicht möglich. Der den Vorerwerb betreffende Bescheid vom 2. Dezember 2010 ist kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung für den Erwerb vom 9. August 2002. Die geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb stellt auch kein rückwirkendes Ereignis dar, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. 10
zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b). Dagegen genügt eine andere rechtliche Beurteilung
unverändert bleibenden Sachverhalts nicht. Ob einer nachträglichen Änderung
Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen
materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, Rz 29). 14 bb) Auch der Erlass oder die Änderung eines Verwaltungsakts (VA) können im Einzelfall ein Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen, welches die Änderung eines anderen Bescheids zulässt. Dabei muss sich aufgrund
(geänderten) Bescheids ein neuer Sachverhalt materiell derart auswirken, dass für die Steuerfestsetzung in dem anderen Bescheid neue Rechtsfolgen eintreten. Der BFH hat z.B. in seinem Urteil vom 9. November 1994 II R 37/91 (BFHE 176, 215, BStBl II 1995, 93), in welchem es um die Frage ging, ob die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Zeitpunkt nach § 22 Abs. 1
Bewertungsgesetzes in der damaligen Fassung erforderliche Wertgrenze erreicht war, entschieden, dass ein Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben ist, wenn der diesem Bescheid vorangegangene Einheitswertbescheid nachträglich geändert wird und hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden. Da es insoweit auf den zuletzt festgestellten Einheitswert ohne Rücksicht auf
sen Richtigkeit ankommt, ist eine Änderung dieses Einheitswerts bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Wertgrenze für eine Wertfortschreibung auf einen späteren Zeitpunkt erreicht wird. 15 cc) Diese Voraussetzungen, unter denen ein VA ein rückwirkendes Ereignis ist, das die Änderung eines Steuerbescheids zulässt, sind bei dem Erlass oder der Änderung eines Steuerbescheids für einen früheren Erwerb im Hinblick auf die Besteuerung
späteren Erwerbs nicht erfüllt. § 14 Abs. 1 ErbStG ist keine eigenständige Änderungsvorschrift. 16
Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit
letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle dieser fiktiven anrechenbaren Steuer ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist als die fiktive anrechenbare Steuer nach Satz 2 der Vorschrift. 17
späteren Erwerbs. 18 § 14 Abs. 1 ErbStG enthält eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist. Die Besteuerungen erfolgen unabhängig voneinander. Ziel dieser Vorschrift ist, die Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb
entsprechenden Zehnjahreszeitraums zutreffend festzusetzen. § 14 Abs. 1 ErbStG will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.a). 19 Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb nicht mit materiell-rechtlich unzutreffenden Werten hinzuzurechnen, selbst wenn sie den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren, sondern mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b). Der richtige Wertansatz für die Vorerwerbe kann jedoch bei der Besteuerung
letzten Erwerbs nur berücksichtigt werden, wenn der Erlass oder die Änderung
Bescheids für den letzten Erwerb verfahrensrechtlich möglich ist. Die Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ändert ohne Hinzutritt eines rückwirkenden Ereignisses für sich allein nicht den Wertansatz, der der Besteuerung
nachfolgenden Erwerbs zugrunde zu legen ist. 20 dd) Ebenso wenig kann eine Änderung auf § 14 Abs. 2 ErbStG n.F., der durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b
Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom
StG i.d.F.
StRG bestimmt, dass § 14 Abs. 2 ErbStG n.F. auf Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. Zum anderen ist § 14 Abs. 2 ErbStG n.F. keine Änderungsvorschrift, sondern nach dem klaren Wortlaut eine Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb. 21
Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung
Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vor dem Ende der für eine Änderung
Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG n.F.). 22
Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs führt. Der Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass bei einem nachträglichen, auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zurückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a und/oder § 19a ErbStG für einen früheren Erwerb die Festsetzungsfrist für einen späteren Erwerb, auf den sich dieses rückwirkende Ereignis im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG ebenfalls auswirkt, nicht vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist für den früheren Erwerb abläuft (vgl. Bericht
Finanzausschusses vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.