Verfahrens
G und
StG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i.S.
G und
Gewerbeertrags
persönlich haftenden Gesellschafters ein. 3. Der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen auch dann nicht zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten
persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird (Anschluss an Senatsurteil vom 7. September 2016 I R 57/14, BFHE 255, 427). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016 4 K 1879/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die im Jahr 2016 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Zwischen der A GmbH, die ihren Gewinn vom
Formwechsels in die D KGaA (KGaA) mit einem Grundkapital von ... € umgewandelt. Im Rahmen
Formwechsels trat die B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KGaA ein und erbrachte eine Einlage in Höhe von ... €, von der ... € auf den Kapitalanteil entfielen und auf das Kapitalkonto I gebucht wurden. Der verbleibende Betrag (... €) wurde dem Kapitalkonto II gutgebracht. 3 Die B GmbH bildete in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Beteiligung, die mit ... € angesetzt wurden, und dem Buchwert
Kapitalkontos, der mit ... € zu Grunde gelegt wurde, eine Ergänzungsbilanz. Der Betrag von ... € wurde dem Firmenwert der KGaA zugeordnet und beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 --unter Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren-- abgeschrieben. 4 Aufgrund
Hauptversammlungsbeschlusses vom 1. September 2005 schied eine der beiden Kommanditaktionärinnen aus der KGaA aus. Das Grundkapital wurde --nachdem es im Jahr 2004 zunächst um ... € erhöht worden war-- durch Einziehung der von der Kommanditaktionärin erworbenen Aktien auf ... € herabgesetzt. In der Folge wurde der in der Ergänzungsbilanz der B GmbH aktivierte Firmenwert um ... € aufgestockt, was der Verringerung
Kapitalkontos der B GmbH von ... € auf ... € entsprach, und --ebenfalls unter Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren-- abgeschrieben. 5 Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA Abschreibungen in einer Ergänzungsbilanz unzulässig seien. Unter dem
persönlich haftenden Gesellschafters. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass auch hinsichtlich eines die Gesamteinlage ggf. übersteigenden Betrags die Bildung einer Ergänzungsbilanz nicht in Betracht kommt (2.). Die Sache ist --mangels ausreichender Feststellungen zu Rechtsgrund und Zusammensetzung
über den Betrag der Einlage hinausgehenden Teils der angenommenen Anschaffungskosten (... €)-- nicht entscheidungsreif und wird auch insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen. 12 1. Das FG durfte im Rahmen
gegen die Körperschaftsteuerbescheide geführten Rechtsstreits nicht darüber entscheiden, ob das der A GmbH nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) zuzurechnende Einkommen der B GmbH um Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Firmenwert der KGaA zu mindern ist. Das FG hätte vielmehr das Verfahren bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in einem die KGaA und die B GmbH betreffenden Feststellungsverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen. Insoweit handelt es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen, d.h. auch ohne entsprechende Rüge der Revisionsklägerin, zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
(ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (Senatsurteile vom
persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind, in dem Feststellungsverfahren zu klären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 1679). Der Senat hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom
ens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz D 17; verneinend z.B. Klein/Ratschow, AO,
3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht erforderlich ist, kann bei Zweifeln ebenfalls nur durch das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt entschieden werden (Senatsurteil vom
FG kann in der Einspruchsentscheidung
FA keine bindende Ablehnung einer Feststellung gesehen werden. Selbst wenn man dem Einspruchsbescheid eine schlüssige Ablehnung der Durchführung eines Feststellungsverfahrens entnehmen wollte, fehlt es an dem in einem förmlichen Verfahren zu erlassenden negativen Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom
sen Anschaffungskosten seine Einlage übersteigen. 19 a) Die Gewerbeertragsermittlung nach § 7
Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) erfolgt materiell-rechtlich eigenständig; auch verfahrensrechtlich stellen Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheide insoweit keine Grundlagenbescheide dar, welche die Finanzverwaltung und das FG daran hindern könnten, die steuerliche Einordnung der Einkünfte und deren Höhe im Gewerbesteuerverfahren anders zu treffen als im Körperschaftsteuerverfahren (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 22. April 2008 X B 154/07, BFH/NV 2008, 1361, m.w.N.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung
Klageverfahrens nach § 74 FGO ergibt sich insoweit nicht (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 X B 163/09, BFH/NV 2010, 2082). 20 b) Bei der Ermittlung
Gewinnanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S.
1 Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind AfA für die in einer Ergänzungsbilanz auszuweisenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen. 21 aa) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung
einzelnen Mitunternehmers i.S.
G sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter
Gesellschaftsvermögens und damit
Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom
Erwerbers und dem in der Gesellschaftsbilanz fortzuführenden Kapitalkonto
Veräußerers auszuweisen (BFH-Urteile vom
sen Kapitalkonto ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom
Großen Senats
BFH vom
auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden ideellen Teils-- Korrekturen zu den in der Steuerbilanz der Personengesellschaft vorgenommenen Wertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter
Gesellschaftsvermögens aus (BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; in BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom
Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden (BFH-Urteile vom
FG (ebenfalls verneinend FG München, Urteil vom
ens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15 Rz D 14). 26 Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA werden zwar --anders als etwa der Komplementär einer KG-- im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Jedoch stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien --ebenso wie die Gewinnanteile eines Mitunternehmers-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Gleiches gilt --insoweit nahezu wortgleich zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG-- für Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Vor diesem Hintergrund sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA "wie Mitunternehmer" zu behandeln (Senatsurteile vom 4. Mai 1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; vom 8. Februar 1984 I R 11/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381; vom 23. Oktober 1985 I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72; BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 I R 42/11, BFH/NV 2013, 589; BFH-Urteile vom 13. April 1994 II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505; BFH-Beschluss vom 27. April 2005 II B 76/04, BFH/NV 2005, 1627). 27 Aus dieser Gleichstellung folgt
Weiteren, dass auch der Erwerb einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA --ebenso wie der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (BFH-Urteil vom 20. November 2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34)-- nicht anders zu behandeln ist als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Demnach sind --auch um eine Besteuerung nach Maßgabe
individuellen durch die Erzielung gewerblicher Einkünfte veranlassten Aufwands sicherzustellen-- dem Gewinnanteil
persönlich haftenden Gesellschafters
sen Vermögensaufwendungen zeitgerecht und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung zuzuordnen (vgl. Wacker, DStR 2017, 197; Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 132 f.). Dies bedingt zugleich, im Falle eines in eine KGaA eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters die
sen Einlage übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und erfolgswirksam fortzuentwickeln. 28 Der Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen in die Gewinnermittlung
persönlich haftenden Gesellschafters steht nicht entgegen, dass dieser --im Gegensatz zu einem Gesellschafter einer Personengesellschaft-- nicht dinglich an den Wirtschaftsgütern der KGaA beteiligt ist. Zwar hat die KGaA eigenes Vermögen, das bürgerlich-rechtlich ihr allein --und im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern uneingeschränkt-- gehört (BFH-Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505). Insbesondere die Einlage
persönlich haftenden Gesellschafters steht allein der KGaA zu (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881). Jedoch bestimmt sich nach § 278 Abs. 2
Aktiengesetzes (AktG) das Rechtsverhältnis der gemäß § 278 Abs. 1 AktG den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft. Die daraus folgende Organstellung und die Außenhaftung
persönlich haftenden Gesellschafters rechtfertigen es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter gleichzustellen, der wegen seiner schuldrechtlichen Beteiligung auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert als Mitunternehmer i.S.
G behandelt wird (s. z.B. BFH-Urteil vom
Ertragssteuerrechts einem dinglich berechtigten Gesellschafter gleichsteht (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; ferner aus bewertungsrechtlicher Sicht BFH-Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505). 29 Bestätigung findet diese Beurteilung in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach dem für die Berechnung
Gewinns sowohl bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) als auch bei der
gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) der Wert
Anteils am Betriebsvermögen maßgeblich ist. Ist demnach für Zwecke der Besteuerung
Veräußerungsgewinns von einem Anteil am Betriebsvermögen der KGaA auszugehen, so wäre es nicht einsichtig, hiervon im Rahmen der laufenden Besteuerung
G abzurücken. 30 c) Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen sind ausschließlich in die Ermittlung
--im Streitfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG dem Gewerbeertrag der A GmbH als Organträgerin der B GmbH zuzurechnenden-- Gewerbeertrags
persönlich haftenden Gesellschafters einzubeziehen (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 9; s.a. Bruski, FR 2002, 181, 188; Wacker, DStR 2017, 197 f.). 31 aa) Gemäß § 8 Nr. 4 GewStG sind bei der Ermittlung
Gewerbeertrags einer KGaA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind und die als abzugsfähige Aufwendungen i.S.
G den Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst gemindert haben. Gleichzeitig ist auf Ebene
persönlich haftenden Gesellschafters nach § 9 Nr. 2b GewStG die Summe
Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile zu kürzen, wenn diese bei der Ermittlung
Gewinns i.S.
StG über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG --bei der B GmbH i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG-- als gewerbliche Einkünfte angesetzt worden sind. Damit wird der auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil
Gewinns i.S.
G grundsätzlich bei der KGaA der Gewerbesteuer unterworfen (Senatsurteile in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381; vom
Großen Senats
BFH vom
Anwendungsbereichs
StG sowie --dazu korrespondierend (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 589)-- der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG sind Vorschriften zur Ermittlung
Einkommens bzw.
Gewerbeertrags der KGaA. Sie stellen --abweichend von § 9 Nr. 2 GewStG-- nicht auf die Anteile
persönlich haftenden Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab; maßgeblich ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG vielmehr der von der KGaA "verteilte" Gewinn und mithin eine Bezugsgröße, die durch die individuellen Anschaffungskosten
persönlich haftenden Gesellschafters nicht beeinflusst wird (vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253; vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462). Angesichts dieses eindeutigen Regelungsinhalts sowie mangels einer gegenläufigen und unmissverständlichen Wertung
Gesetzes, ist es dem Senat auch verwehrt, im Wege der Rechtsfortbildung einen vollständigen Gleichlauf zwischen den Regelungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) einerseits sowie dem nach den vorgenannten Bestimmungen zu erfassenden Gewerbeertrag der KGaA andererseits herzustellen. Dass damit die Ergänzungsbilanz
persönlich haftenden Gesellschafters --ebenso wie das Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881)-- im Ergebnis keinen Eingang in die Bilanz der KGaA findet, sondern allein Bedeutung für die Ermittlung der Einkünfte i.S.
G hat, trägt zudem der Eigenschaft der KGaA als eigenständiges Steuersubjekt Rechnung. 33 Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass bei einer fehlenden Gewerbesteuerpflicht
persönlich haftenden Gesellschafters Gewinnminderungen aus dem Ergänzungsbereich gewerbesteuerrechtlich nicht erfasst werden. Der Einwand ist im Urteil in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 vom erkennenden Senat bereits im Hinblick auf die entsprechende Behandlung von Sonderbetriebsausgaben zurückgewiesen worden; auf die Gründe dieser Entscheidung wird
halb Bezug genommen. 34
Kapitalkontos II erfasst, besteht kein Anlass für die Bildung einer Ergänzungsbilanz. 36 Dabei ist unerheblich, ob --wozu sich das FG nicht geäußert hat-- das Kapitalkonto II allein dem persönlich haftenden Gesellschafter zusteht oder ob --wie es die Klägerin annimmt-- nach der vereinbarten Aufteilung
Liquidationserlöses das Kapitalkonto II anteilig auf die Kommanditaktionäre entfällt. Während es im ersten Fall insoweit von vornherein an einem Auseinanderfallen
auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals der KGaA einerseits und
sen Anschaffungskosten andererseits fehlt, würde im zweiten Fall eine positive Ergänzungsbilanz Eigenkapital ausweisen, ohne dass dieser Betrag von den Gesellschaftern aufgebracht worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 I R 57/14, BFHE 255, 427). Gleiches gilt, wenn der persönlich haftende Gesellschafter --wie im Streitfall-- weder zugleich als Kommanditaktionär an der KGaA beteiligt ist noch --wozu sich das FG nicht geäußert hat-- ein (mittelbares) Beteiligungsverhältnis zu den Kommanditaktionären besteht. 37 Anders als die Klägerin meint, kann dieses Ergebnis nicht durch eine negative Ergänzungsbilanz vermieden werden. Der Ausgleich durch eine korrespondierende Ergänzungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft zur Vermeidung eines Einbringungsgewinns würde die vom Wortlaut
2
Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht erfasste vollständige Gleichstellung der KGaA mit einer Personengesellschaft bedeuten; sie ist vom Senat mit Urteil in BFHE 255, 427 verworfen worden. 38 bb) Die sich aus dem Erwerb eigener Aktien durch die KGaA und deren Einziehung ergebende Minderung
Eigenkapitals beruht auf einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgang (Senatsurteile vom
persönlich haftenden Gesellschafters-- durch den gegenläufigen Ansatz einer Ergänzungsbilanz und einer hierauf fußenden erfolgswirksamen Abschreibung unterlaufen werden (Senatsurteil in BFHE 255, 427). 39 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Erwerb und die Einziehung eigener Aktien aufgrund
gegenläufigen Ansatzes einer Ergänzungsbilanz im Saldo nicht zu einer Vermögensminderung bei der KGaA führe (so aber Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 134). Eine Ergänzungsbilanz
persönlich haftenden Gesellschafters geht allein in die Ermittlung der Einkünfte i.S.
G ein; sie ist nicht --insbesondere nicht als Wertkorrektur zu dem Kapitalkonto
persönlich haftenden Gesellschafters-- Teil
Betriebsvermögensvergleichs der KGaA. 40 cc) Ob im Rahmen
Eintritts der B GmbH in die KGaA über den Betrag der Einlage hinausgehende, in einer Ergänzungsbilanz zu erfassende Anschaffungskosten entstanden sind, ist vom FG nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der von der B GmbH geleistete Betrag von ... € wurde sowohl dem Kapitalkonto I (... €) als auch dem Kapitalkonto II (... €) gutgebracht. Worin die vom FG darüber hinaus als Anschaffungskosten angesetzten weiteren ... € bestehen, ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht. Der Senat vermag daher beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beurteilen, inwiefern im Hinblick auf diesen Betrag die Bildung einer Ergänzungsbilanz geboten ist. 41 3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderliche Aussetzung
Verfahrens sowie die aufgezeigten Feststellungen nachholen wird. 42
Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710210&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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