Verkaufs
Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung 1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung
Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom
sen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14) . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom
Einkommensteuergesetzes unterliegt. Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. A. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind ehemalige Kommanditisten der X GmbH & Co. KG i.L. (Beigeladene), die sich seit Juni 2004 in Liquidation befindet. Die Beigeladene, ein Mobilien-Leasing-Fonds, wurde von der GmbH 1 aufgelegt; Geschäftsführer der GmbH 1 waren G, H und I. Alleingesellschafterin der GmbH 1 war die GmbH 2, deren Alleingesellschafterin wiederum die B-Bank. 2 Die Beigeladene wurde im Dezember 1995 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand war der Erwerb und die Vermietung (Leasing) beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Geschäftsbesorgungen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere der Erwerb und die Vermietung (Leasing) von ... (§ 2 Abs. 1
Gesellschaftsvertrages --GesV--). Die Beigeladene wurde für unbestimmte Zeit eingegangen (§ 3 Abs. 1 GesV). Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen war die am Gesellschaftskapital nicht beteiligte GmbH 3, die zur Geschäftsführung und Vertretung der Beigeladenen berechtigt und verpflichtet war (§ 5 Abs. 1 GesV); Geschäftsführer der GmbH 3 waren G, H und I. Alleingesellschafterin der GmbH 3 war die GmbH
Beteiligungsprospekts der Beigeladenen (nachfolgend Prospekt) veräußert werden. Die von der GmbH 1 an die Beigeladene bis zum
Barwertes der bis zum Amortisationszeitpunkt der betreffenden Tranche noch ausstehenden Leasingraten und einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung zusammensetzte. Die Beigeladene konnte den Verkauf der ... nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen. Der hierbei erzielte Veräußerungserlös war mit der Abschlusszahlung zu verrechnen. Einen Mindererlös hatte die GmbH 1 auszugleichen, ein Mehrerlös stand zu 75 % der GmbH 1 und zu 25 % der Beigeladenen zu. Die GmbH 1 hatte das Recht, einen Käufer vorzuschlagen. Die Kommanditisten konnten nach § 13 Abs. 1 GesV ihr Ausscheiden aus der Beigeladenen mit einer Frist von drei Monaten durch Kündigung erstmals zum 28. Februar 2003 und nachfolgend zu jedem Kalenderquartal erklären. Für den Fall
Ausscheidens erhielten sie von der Beigeladenen eine Abfindung. Nach dem Prospekt werden die Kommanditisten für diesen Fall wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der GmbH 1 zu diesem Zeitpunkt gekündigt und die Beigeladene liquidiert worden. 5 Im Prospekt der Beigeladenen ist eine Ergebnis- und Liquiditätsprognose (Prognose) für zwei unterschiedliche Szenarien enthalten. Das eine beschreibt den Fall, dass die Beigeladene zum 15. Juni 2003 infolge der Kündigung
Leasingvertrages durch die GmbH 1 (Leasingnehmerin) beendet wird (Szenario 1). Das andere geht davon aus, dass die Beigeladene infolge der Fortsetzung
Leasingvertrages bis zum 15. September 2008 fortbesteht und der Kommanditist seine Beteiligung nicht kündigt (Szenario 2). Für das Szenario 1 weist die Prognose nur durch die Einbeziehung
Erlöses aus der Veräußerung der ... ein positives Gesamtergebnis (einen Totalgewinn) der Beigeladenen in Höhe von ... DM aus. Es wird --unter Annahme bestimmter Prämissen-- eine (jährliche) Eigenkapitalverzinsung (Rendite) von 9,31 % in Aussicht gestellt. Für das Szenario 2 weist die Prognose --ohne Einbeziehung eines Erlöses aus der Veräußerung der ...-- ein positives Gesamtergebnis der Beigeladenen in Höhe von ... DM aus. Es wird --unter Annahme der nämlichen Prämissen-- eine (jährliche) Eigenkapitalverzinsung (Rendite) von 3,90 % angenommen; allerdings ist bei der Renditeberechnung ein eventueller Veräußerungsgewinn, der die Rendite erhöhen könnte, unberücksichtigt geblieben. 6 In der Folgezeit wurde die GmbH 5 auf die J AG verschmolzen. Die J AG bemühte sich um eine Beendigung
Sub-Leasingvertrages mit der GmbH 1 zum 15. Juni 2004 und um einen Erwerb der .... Die GmbH 1 trat
wegen in Verhandlungen mit der Beigeladenen über eine Beendigung
Leasingvertrages zum
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... € enthalten. Der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 (Gewinnfeststellungsbescheid 2003) vom
Bundesfinanzhofs (BFH) dazu, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile den laufenden Einkünften zuzuordnen seien. 10 Das FA schloss sich dieser Beurteilung an und erließ unter Aufhebung
Vorbehalts der Nachprüfung den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom
Klageverfahrens wurde dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigtem der Kläger die Einspruchsentscheidung mit Schreiben
FA vom
FG Düsseldorf vom
Urteils. Der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Gewinne aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile festzustellen und festzustellen, dass diese der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegen. 20 In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 12, m.w.N.). Diese Veräußerungsgewinne der Mitunternehmer sind eine "andere Besteuerungsgrundlage" i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Von dieser Feststellung zu unterscheiden ist die Qualifikation
Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte, welcher der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine selbständige "andere Besteuerungsgrundlage" i.S.
Bl II 2015, 529, Rz 15, m.w.N.). Der Senat hat hingegen nicht darüber zu entscheiden, ob daneben auch die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG vorliegen. Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.). 21
halb zu entsprechen, weil der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 2003, soweit er sich gegen die Kläger richtet, insgesamt aufzuheben ist (dazu 1.). Denn dieser Bescheid ist weder wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam (dazu 2.) noch in feststellungsverjährter Zeit ergangen (dazu 3.). 23
Änderungsbescheids zum Ausgangsbescheid vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter 3.). 24 Zwar darf das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Aber selbst wenn ein Kläger --vor dem FG oder BFH-- nur die Änderung
angefochtenen Steuerbescheids beantragt haben sollte, kann der BFH diesen Steuerbescheid im Revisionsverfahren insgesamt aufheben, wenn der Bescheid wegen eingetretener Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) rechtswidrig oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam ist. Die Bindung an das Klagebegehren gilt in diesen Fällen nicht (BFH-Urteile vom
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids 2003 begehrt haben. 25 2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekanntgabe
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids 2003 an die K GmbH als Empfangsbevollmächtigte i.S.
1 Satz 1 AO bewirkte, dass dieser Bescheid den Klägern gegenüber wirksam geworden ist. 26
BFH kann eine Empfangsvollmacht i.S.
1 Satz 1 AO aber auch nach Rechtsscheingrundsätzen bestehen (BFH-Beschluss vom
1 Satz 1 AO gilt § 183 Abs. 3 AO (Klein/Ratschow, a.a.O., § 183 Rz 28). 28 c) Dies vorausgeschickt, hat das FG die K GmbH in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise --jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen-- als Empfangsbevollmächtigte der Beigeladenen i.S.
H ist wie ein umfassend Bevollmächtigter gegenüber dem FA aufgetreten. Sie hatte als Geschäftsbesorger der Beigeladenen das FA mit Schreiben vom 15. Januar 1996 gebeten, den gesamten Geschäftsverkehr mit ihr als Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigte zu führen. Hinzu kommt, dass die K GmbH in den Feststellungsverfahren der Vorjahre --wie vom FG für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO)-- als Empfangsbevollmächtigte i.S.
1 Satz 1 AO benannt worden ist. 30
FG (§ 118 Abs. 2 FGO)-- von dem Widerruf der Empfangsvollmacht durch die Kläger erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 und damit nach Bekanntgabe
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids 2003 Kenntnis erlangt. 32 3. Ebenso war die Feststellungsfrist --wie vom FG zu Recht entschieden-- bei Erlass
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids noch nicht abgelaufen. 33 a) Die Feststellungsfrist lief zunächst nicht ab, bevor der aufgrund der Außenprüfung erlassene Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 3. September 2010 unanfechtbar geworden ist (§ 171 Abs. 4 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). 34 Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Änderung eines --auch unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen (vgl. § 164 Abs. 4 AO)-- Gewinnfeststellungsbescheids nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Im Streitfall hätte die reguläre vierjährige Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) --nach Einreichung der Feststellungserklärung im Jahr 2005-- gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf
BFH ist der Eintritt der Hemmung nach § 171 Abs. 4 AO davon abhängig, dass die Außenprüfung aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung durchgeführt wird. Die Hemmungswirkung setzt daher sowohl deren wirksame Bekanntgabe (§ 122 AO) als auch deren inhaltlich hinreichende Bestimmtheit (§ 197 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 AO) voraus (z.B. BFH-Urteil vom
Vollmachtgebers, so ist auch eine Prüfungsanordnung mitumfasst (gleicher Ansicht Güroff in Beermann/Gosch, AO § 122 Rz 27.1). Solange dem FA kein Widerruf der Vollmacht zugeht, bleibt sie im Außenverhältnis gegenüber dem FA aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam (§ 80 Abs. 1 Satz 4 AO; Klein/Rätke, a.a.O., § 80 Rz 18). Im Streitfall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein solcher Widerruf dem FA vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zugegangen ist. 40
Zusatzes "i.L." genannt wurde. Abgesehen davon würde das Fehlen dieses Zusatzes ohnehin nicht zur inhaltlichen Unbestimmtheit der Prüfungsanordnung führen. Denn es war klar, wer Subjekt der Prüfung sein sollte. 42 cc) Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht erforderlich, ihnen eine Erstreckungsanordnung nach § 197 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 194 Abs. 2 AO persönlich bekanntzugeben. 43 Eine Erstreckungsanordnung ist nur dann erforderlich, wenn die Verhältnisse der Gesellschafter, die nicht im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Gesellschaft stehen, mitgeprüft werden sollen (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO; z.B. Schallmoser in HHSp, § 194 AO Rz 70). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist die von der Außenprüfung geprüfte Frage, ob die Kläger aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile laufende Gewinne erzielt haben, Gegenstand
Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (dazu oben B.I.). Diese Frage betrifft daher nicht die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter i.S.
2 AO. 44 b) Nach Ergehen
geänderten Gewinnfeststellungsbescheids vom 3. September 2010 war der Ablauf der Feststellungsfrist weiter nach § 171 Abs. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gehemmt. 45 Nach diesen Vorschriften endet die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids, soweit beim Erlass dieses Bescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Eine solche offenbare Unrichtigkeit i.S.
vor, wenn der für die Veranlagung zuständige Finanzbeamte bei Erlass eines Steuerbescheids Teile eines Prüfungsberichts nicht ausgewertet hat und ausgeschlossen werden kann, dass dies aufgrund rechtlicher Überlegungen geschah (BFH-Urteil vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605, unter II.2.). So verhält es sich hier. Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass die Nichtauswertung der Teilziffern, die den Gewinn aus der Veräußerung der gesamten Kommanditanteile betreffen, eine offenbare Unrichtigkeit i.S.
46 III. Entgegen der Auffassung von FA und FG haben die Kläger im Streitjahr 2003 aus der Veräußerung ihrer gesamten Kommanditanteile keinen laufenden Gewinn, sondern einen Veräußerungsgewinn i.S.
G erzielt, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigt war. 47 1. Erzielt der Steuerpflichtige aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils einen Gewinn i.S.
G, ist dieser Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern, soweit er im Sinne der letztgenannten Vorschriften zu außerordentlichen Einkünften führt. 48 a) Gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte nur die enumerativ in § 34 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht, so u.a. nach Nr. 1 Veräußerungsgewinne i.S.
G. Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tarifbegünstigung zwar nahe liegt, aber nicht zwingend ist (BFH-Urteil in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 20). 49 b) Ein Veräußerungsgewinn i.S.
G unterliegt danach der Tarifbegünstigung nur, wenn er "außerordentlich" ist. Dies setzt bei allen Tatbeständen
G eine atypische Zusammenballung voraus (z.B. BFH-Urteil vom
G erfüllt ist, dieser Gewinn aber aus einer Personengesellschaft stammt, die selbst bei Veräußerung ihres gesamten Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufgabe keinen tarifbegünstigten Gewinn erzielen könnte, weil diese Veräußerung als Teilakt (letzter Akt) ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nahezu ausschließlich aus Umlaufvermögen besteht). 52 b) Die Wertung, wonach der Verkauf
Anlagevermögens auf Ebene der Personengesellschaft ein Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit ist, setzt in Bezug auf den Streitfall aber nach der Rechtsprechung
BFH voraus, dass der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der ... durch die Beigeladene zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. 53 aa) Der BFH bejaht eine derartige Verklammerung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund
Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung
Erlöses aus dem Verkauf
Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19; vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung
Verkaufserlöses muss für die Erzielung
Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23). Für diesen Fall ist der Verkauf als Teilakt (letzter Akt) der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird. 54 bb) Dieser "Verklammerungswirkung" kommt auch dann Bedeutung zu, wenn --anders als im Streitfall-- die Frage zu beurteilen ist, ob mit dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter eine gewerbliche Tätigkeit i.S.
G ausgeübt, insbesondere die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Bejaht man die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, leitet der BFH hieraus ab, dass die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Dies setzt jedoch voraus, dass sich nach dem Geschäftskonzept die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom
Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (vgl. BFH-Urteil vom
Prospekts der Fondsgesellschaft davon aus, dass sie, die Fondsgesellschaft, nach dem Ende
Leasingvertrages (Flugzeugleasing) einen Veräußerungsgewinn erzielen werde und erst hierdurch ein positives Gesamtergebnis entstehe (BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 3). 57 dd) Ob diese Voraussetzung für eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände
Einzelfalls ab. 58 Dabei kommt bei Fondsgesellschaften dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt,
sen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint. 59 c) Dies vorausgesetzt, ist die Würdigung
FG, wonach die Veräußerung der --sich im betrieblichen Anlagevermögen der Beigeladenen befindlichen-- ... als Teilakt ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sei, rechtsfehlerhaft. Eine solche Würdigung wäre rechtlich nur dann zulässig gewesen, wenn bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen festgestanden hätte, dass sich ein erwartetes positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung
Erlöses aus dem Verkauf der ... erzielen lässt. Das FG hat das Vorliegen dieser Voraussetzung jedoch nicht geprüft. Der Senat kann diese Prüfung auf Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen selbst vornehmen. 60 aa) Im Streitfall wäre eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit zwar nicht schon
halb ausgeschlossen, weil die Beigeladene in ihrem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der ... nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand formuliert hat (vgl. BFH-Beschluss vom
Leasingvertrages die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die ... bereits im Juni 2003 veräußert werden konnten. Das FG hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführer der GmbH 1 und der Komplementärin der Beigeladenen personenidentisch waren. 61 bb) Die Beigeladene hat aber in ihrem Prospekt mit dem Szenario 2 (Fortsetzung
Leasingvertrages bis zum 15. September 2008) auch ein Geschäftskonzept vorgestellt, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt hat. Diesem Umstand kommt eine weichenstellende Indizwirkung zu. Er spricht gegen die Annahme, die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen sei von vornherein so konzipiert gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis allein unter Einbeziehung
Erlöses aus dem Verkauf der ... hätte erzielt werden können. 62 cc) Es lässt sich auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Verwirklichung
Szenarios 2 sei unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen gewesen, so dass nur die Verwirklichung
Szenarios 1 (Beendigung
Leasingvertrages zum 15. Juni 2003) in Betracht gekommen sei. 63 Im Prospekt wird zwar --worauf das FG zu Recht hingewiesen hat-- für das Szenario 1 eine wesentlich höhere (jährliche) Rendite (9,31 %) als für das Szenario 2 (3,90 %) prognostiziert. Danach ist im Grundsatz durchaus zuzugeben, dass die höhere Renditeerwartung beim Szenario 1
sen Attraktivität bei den Anlegern erhöhte. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beim Szenario 2 ein eventueller Veräußerungsgewinn, der nach dem Prospekt die Rendite noch hätte erhöhen können, keinen Eingang in die Prognose gefunden hat. Zudem zeigt das tatsächliche Geschehen, dass das Szenario 2 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen nicht nur "theoretischer Natur" war. So wurde auch das Szenario 1 nicht derart --wie im Prospekt beschrieben-- durchgeführt. Vielmehr ist der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der GmbH 1 zunächst über den 15. Juni 2003 hinaus fortgesetzt worden. Dieser Vertrag wurde außerplanmäßig zum 30. Juni 2004 beendet. Nach den Feststellungen
FG ist es auch nicht möglich, den außerplanmäßigen Beendigungsgrund dem Einflussbereich der Beigeladenen (Leasinggeberin) oder der GmbH 1 (Leasingnehmerin) zuzurechnen. Vielmehr bemühte sich die J AG, die Rechtsnachfolgerin der GmbH 5 (Sub-Leasingnehmerin), um den Erwerb der .... 64 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Kommanditisten vertraglich erstmals zum
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben zwar im Jahr 2003 Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von ... € (62,52 % aller Kommanditisten) und bis zum 30. März 2004 weitere Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von ... € (2,48 % aller Kommanditisten) gekündigt. Danach entschied sich aber ein nicht unerheblicher Teil der Anleger dazu, nach Fortsetzung
Leasingvertrages über die Grundmietzeit hinaus Gesellschafter der Beigeladenen zu bleiben. 65 d) Nach alledem ist für die Kläger aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile ein Gewinn festzustellen, welcher der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG unterliegt. 66 IV. Die Berechnung der für die Kläger festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 67 Nach Aktenlage beläuft sich der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigte Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile auf jeweils ... €. Bei Berechnung der den Klägern --nach Abzug dieser tarifbegünstigten Veräußerungsgewinne-- verbleibenden (zuzurechnenden) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bleibt zu beachten, dass die tarifbegünstigten Veräußerungsgewinne der Kläger nicht zum Gewerbeertrag der Beigeladenen
Erhebungszeitraums 2003 gehören. Sollte daher bei den Klägern im Rahmen der Feststellung der (ihnen zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine vermeintlich aus der Veräußerung der Kommanditanteile resultierende Gewerbesteuerrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt worden sein, wäre dies wieder rückgängig zu machen. Das FA wird im Übrigen bei den laufenden Einkünften den Anteil der Kläger am laufenden Gewinn der Gesamthand zu berücksichtigen haben. 68 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710211&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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