Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 1. Durch Überlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandene Milchabgabe (sog. Überschussabgabe) durfte auch nach
sen Ablauf und dem damit einhergehenden Ende
Milchquotensystems festgesetzt werden .
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 30. September 2016 4 K 13/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Milcherzeuger. Im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 überlieferte er seine verfügbare Milchquote. Die sich nach Fettgehaltskorrektur und Saldierung ergebende auf den Kläger entfallende Überschussabgabe übermittelte der Käufer (Molkerei) mit Abgabeanmeldung vom 30. Juni 2015 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--). 2 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überschussabgabe, weil die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (VO Nr. 1234/2007)
Rates vom
Europäischen Parlaments und
Rates vom
1234/2007 über die Entstehung der Abgabenschuld seien im Streitfall mit Ablauf
Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 94/22), die in ihrer Wirksamkeit an die VO Nr. 1234/2007 geknüpft sei, sei nicht mehr anwendbar. Anders als das FG geurteilt habe, sei im Streitfall kein Verwaltungsakt zur Festsetzung der Abgabenschuld ergangen. Die Abgabeanmeldung der Molkerei sei keine Abgabenfestsetzung i.S.
1 Satz 1 i.V.m. § 168 Satz 1 AO. 4 Das HZA schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen
FG an. II. 5 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Das Urteil
FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die angefochtene Abgabeanmeldung ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 7
2 Nr. 3
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1847), auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG die Vorschriften der AO mit Ausnahme
QuotV beschriebene Abgabeanmeldung ist daher als eine Steueranmeldung i.S.
1 Satz 1 AO anzusehen, die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (ständige Rechtsprechung: vgl. Senatsurteil vom
Streitfalls von Bedeutung wäre, wenn man erst in der Mitteilung der übermittelten Daten an den Milcherzeuger gemäß § 40 Abs. 7 MilchQuotV den "beschwerenden Verwaltungsakt" sähe. 9 2. Im Streitfall waren die Voraussetzungen
QuotV für die Übersendung einer Abgabeanmeldung der Molkerei an das HZA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 erfüllt, da durch Überlieferungen der sog. Anlieferungsquoten während
vorgenannten Zwölfmonatszeitraums Überschussabgaben entstanden waren, die nach Art. 79 VO Nr. 1234/2007 auf die Erzeuger aufzuteilen waren, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote beigetragen hatten und die ihren entsprechenden Beitrag aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten schuldeten. Nach dieser Vorschrift entsteht die Abgabenschuld
jeweiligen Milcherzeugers durch seine Lieferungen an den Käufer während
betreffenden Zwölfmonatszeitraums, soweit diese die am Ende
Zwölfmonatszeitraums verfügbare Quote überschreiten. 10 Die Abgabenschuld
Klägers war daher im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstanden, denn bis zum Ende dieses Zwölfmonatszeitraums waren die unionsrechtlichen Vorschriften der VO Nr. 1234/2007 über das Milchquotensystem anwendbar, weshalb es --entgegen der Ansicht der Revision-- an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung der Abgabenschuld nicht fehlt. Das Ende
Milchquotensystems mit dem Ablauf
Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 hat nicht zum Erlöschen der in diesem (oder einem früheren) Zwölfmonatszeitraum entstandenen Abgabenschuld geführt. Dies hat das FG zutreffend entschieden. 11 Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beantwortet sich nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, welche im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in Kraft, sondern nach denjenigen, welche anwendbar sind. Insbesondere in unionsrechtlichen Verordnungen wird zwischen dem Inkrafttreten ihrer Vorschriften und deren Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit unterschieden. So wird für bereits in Kraft getretene Vorschriften deren Anwendbarkeit häufig erst ab einem späteren Zeitpunkt angeordnet (vgl. für das Milchquotensystem: Art. 204 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1234/2007). Ebenso können Vorschriften, die durch eine bereits in Kraft getretene Änderungsverordnung aufgehoben worden sind, insbesondere für zurückliegende Zeiträume, aber auch übergangsweise, weiter anwendbar bleiben (vgl. Art. 230 und Art. 232 VO Nr. 1308/2013; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004). 12 Die Vorschriften
Milchquotensystems waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom Inkrafttreten-- grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 --VO Nr. 1788/2003--
Rates vom
Überschreitens der Quote bis zum Ende
Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 am 31. März 2015 beibehalten, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die VO Nr. 1234/2007 als auch die für diesen Zwölfmonatszeitraum gültigen Durchführungsrechtsakte
Unionsrechts und
nationalen Rechts weiterhin anwendbar bleiben, soweit es um die Festsetzung und Erhebung der in diesem Zwölfmonatszeitraum (und im Übrigen auch in vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen) entstandenen Überschussabgabe geht. Ein entsprechender Wille
Rates ergibt sich --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- deutlich aus dem
Rates richtig erkannt, indem sie nach dem Inkrafttreten der VO Nr. 1308/2013 --jedoch gestützt auf die weiter anwendbaren Milch-Regelungen der (Rats-) VO Nr. 1234/2007-- mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2014 (VO Nr. 1380/2014) vom
595/2004 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 (VO 2015/517) der Kommission vom 26. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 82/73). 15 Warum es insoweit --wie die Revision meint-- für das Entstehen der Abgabenschuld einen Unterschied ausmacht, ob der Unionsgesetzgeber als Ablauf der Gültigkeit marktordnungsrechtlicher Vorschriften --wie mit Art. 204 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007-- das Ende
jeweiligen Wirtschaftsjahres bestimmt oder --wie mit Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013-- das maßgebende Ende
Wirtschaftsjahres mit seinem konkreten Datum bezeichnet, erschließt sich nicht. 16 3. Es kann dahinstehen, ob es für das vorstehend beschriebene Ergebnis
Streitfalls, dass die unter der Geltung
1234/2007 entstandene Abgabenschuld
Klägers nach den nationalen Vorschriften der MilchQuotV und der AO im Wege der Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen war, überhaupt auf die Weitergeltung der VO Nr. 595/2004 ankommt. Jedenfalls ist die VO Nr. 595/2004 weder aufgehoben worden noch mit der Aufhebung der VO Nr. 1234/2007 automatisch ungültig geworden. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe ergibt, bleibt die VO Nr. 595/2004 auf den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 (und ebenso auf vorangegangene Zwölfmonatszeiträume) anwendbar, und zwar --wie das FG zutreffend entschieden hat-- so lange, bis sie ihren Anwendungsbereich verloren hat. Dieses Verständnis findet seine ausdrückliche Stütze in Abs. 2 der Erwägungsgründe der VO 2015/517. 17 Die VO Nr. 595/2004 ist mit Art. 201 Abs. 3 Buchst. a der (Rats-) VO Nr. 1234/2007 ausdrücklich aufrechterhalten und als Durchführungsrechtsakt in das Milchquotensystem unter der Geltung der VO Nr. 1234/2007 übernommen worden, (jedenfalls) indem die Kommission --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- die VO Nr. 595/2004 nach dem Inkrafttreten der VO Nr. 1234/2007 und gestützt auf die in dieser Verordnung enthaltenen Ermächtigungen (insbesondere Art. 78 Abs. 4 und Art. 85 VO Nr. 1234/2007) mehrfach änderte. Da die Kommission damit ihre VO Nr. 595/2004 auf der Grundlage der erteilten Ermächtigungen gemäß der VO Nr. 1234/2007 bestätigte, kommt es nicht auf die Frage an, ob die (Vorgänger-) VO Nr. 1788/2003 und die in ihrem Art. 24 erteilte Ermächtigung zu Durchführungsmaßnahmen --wie die Revision geltend macht-- wegen eines Verstoßes gegen das sog. Konzertierungsverfahren nichtig sind. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Ansicht
FG, dass solche interinstitutionellen Vereinbarungen der Organe der Union keine Rechte Einzelner begründen. Die (auch) im Verhältnis zu den Unionsbürgern maßgebenden Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren der Union finden sich im Primärrecht (Sechster Teil, Titel I, Kapitel 2
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU 2008 Nr. C 115/47). 18 4. Auch im Übrigen --soweit das FG die Erhebung der Überschussabgabe auf einen etwaigen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit geprüft hat-- ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. 19 a) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war es in Anbetracht
1 Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013,
205. Erwägungsgrundes dieser Verordnung sowie der VO Nr. 1380/2014 für die Milcherzeuger deutlich und zweifelsfrei erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber die volle Geltung
Milchquotensystems bis zum Ende
Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 beibehalten wollte, was zwingend zur Folge hatte, dass in diesem Zwölfmonatszeitraum durch Überlieferungen entstandene Überschussabgaben nach seinem Ablauf nach den weiterhin anzuwendenden nationalen Vorschriften abzurechnen, festzusetzen und zu erheben waren. 20 b) Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wiederholt, und zwar für die Geltungszeiträume sowohl der VO Nr. 1788/2003 als auch der VO Nr. 1234/2007, entschieden, dass an der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
Unionsrechts für nicht zweifelhaft und sieht daher keine Verpflichtung, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.