angefochtenen Bescheids Eine Anfechtungsklage ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch dann mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung oder mit Eintritt der Fiktion
3 FGO endgültig i.S.
1 Satz 2 Nr. 5 AO erfolglos, wenn der angefochtene Bescheid später auf Grundlage einer tatsächlichen Verständigung geändert wird. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. November 2014 7 K 168/13 und die Einspruchsentscheidung
Beklagten vom 4. November 2013 sowie der Bescheid
Beklagten über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 15. Juli 2013 aufgehoben. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der ... GmbH (GmbH). 2 Im Anschluss an eine Steuerfahndungs- und Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber der GmbH geänderte Steuerbescheide für die Jahre 1988 bis
Klageverfahrens setzte das FA mit Bescheid vom
Verfahrens gegeneinander auf. 5 Unter dem
1 Satz 2 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht der Eingang der zweiten Erledigungserklärung maßgeblich war und damit die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO unzulässig war. 12 1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich
sen die Vollziehung
angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Für den Zinslauf bestimmt § 237 Abs. 2 AO, dass Zinsen vom Tag
Eingangs
außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV endet, erhoben werden. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang
außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). 13 2. Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die Frist zur Festsetzung von Zinsen ein Jahr. Sie beginnt in den Fällen
AO mit Ablauf
Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO). 14 a) Dabei kann offen bleiben, ob jede Art der Erledigung eines Rechtsbehelfs --etwa auch im Fall einer während der laufenden Einspruchsfrist erfolgten Einspruchsrücknahme (s. dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1995 12 K 90/95, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 350; FG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1997 2353/97, EFG 1998, 860)-- zu
sen endgültiger Erfolglosigkeit führt (so Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1 Satz 2 Nr. 5 AO liegt nicht erst dann vor, wenn die geänderte Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden ist. 16 aa) § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO setzt --ebenso wie § 237 Abs. 1 Satz 1 AO-- seinem Wortlaut nach die Erfolglosigkeit
Einspruchs oder der Anfechtungsklage voraus. Gegenstand dieser Rechtsbehelfe ist jedoch allein der angefochtene Bescheid (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 239 Rz 8; vgl. für die Unbeachtlichkeit
Folgebescheids bei Rechtsbehelfen gegen Grundlagenbescheide BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 158), der mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung in Bestandskraft erwächst. 17 Mit dem Eingang der Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht findet das Klageverfahren in der Hauptsache sein Ende. Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv, d.h. sie führen unmittelbar zur Beendigung
Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich. Das Gericht darf nicht prüfen, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, m.w.N.). Es hat nur noch durch Beschluss über die Kosten
Verfahrens zu entscheiden. Daraus folgt, dass die angefochtene Steuerfestsetzung --ebenso wie bei einer Entscheidung durch Urteil-- im Zeitpunkt der Abgabe der zweiten Erledigungserklärung oder dem Eintritt der Fiktion
Bl II 1984, 697; vom
angefochtenen Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt, steht mit Abgabe der Erledigungserklärungen der geschuldete --und damit nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsende-- Betrag, hinsichtlich
sen die Vollziehung
angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, bestandskräftig fest. 20 Eine nachfolgende Änderung
angefochtenen Bescheids --sei sie auch im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vereinbart-- ist dabei unbeachtlich. Eine verständigungswidrige Nichtbeachtung führt lediglich zu einem rechtswidrigen Steuerbescheid (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 118 AO Rz 28). Da im Verfahren gegen den Zinsbescheid grundsätzlich aber keine Umstände berücksichtigt werden können, die gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319), ändert selbst eine tatsächliche Verständigung nichts daran, dass durch eine beidseitige Erledigungserklärung der angefochtene Bescheid formell bestandskräftig geworden ist und die Klage erfolglos war. 21 Eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Beendigung
Klageverfahrens muss aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 237 Abs. 5 AO unberücksichtigt bleiben (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2015 III R 64/13, BFH/NV 2015, 1338). Danach ist ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. 22 Dies entspricht zum einen der Begründung
Entwurfs
Gesetzes zur Bekämpfung
Mißbrauchs und zur Bereinigung
Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz), nach der § 237 Abs. 5 AO verdeutlichen soll, dass die Aussetzungszinsen ausschließlich nach dem Ergebnis
Rechtsbehelfsverfahrens zu bemessen sind und eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO unberücksichtigt bleiben soll (BTDrucks 12/5630, S. 103). Zum anderen trägt dies auch dem Zweck der Norm Rechnung, den während einer gewährten AdV beim Steuerpflichtigen,
sen Rechtsbehelfe ohne gesonderte Aussetzungsentscheidung nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO und § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO hinsichtlich der zu zahlenden Abgaben keine aufschiebende Wirkung entfalten, entstehenden Liquiditätsvorteil abzuschöpfen und zu verhindern, dass Rechtsbehelfs- und Klageverfahren lediglich geführt werden, um eine Entrichtung der Steuerschuld zinslos hinauszuschieben (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498). Maßgebend für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist damit allein der nach den Verhältnissen bei Beendigung
Rechtsbehelfsverfahrens bestimmte Steueranspruch (vgl. zur Steuerstundung Klein/Rüsken, a.a.O., § 234 Rz 8). 23 3. Danach begann im Streitfall die Festsetzungsfrist aufgrund der im Dezember 2009 abgegebenen Erledigungserklärungen mit Ablauf
Jahres 2009 zu laufen und endete mit Ablauf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.