sen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 30. April 2015 3 K 900/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Miterbe seines im April 2006 verstorbenen Onkels (O). Zum Nachlass
O gehörte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. 2 Im Oktober 2006 stellte sich heraus, dass O noch vor seinem Tod Heizöl für die Ölheizung seines Hauses bezogen hatte, das eine veränderte Qualität aufwies. Aufgrund dieser veränderten Heizölqualität war ein Großteil
Heizöls ohne Störmeldung aus einem Tank der Heizanlage ausgetreten und hatte sich im Ölauffangraum gesammelt. Eine von der Mieterin beauftragte Firma beseitigte das ausgetretene Öl, so dass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Zu einem späteren Zeitpunkt ersetzte eine Firma die alten Tanks der Anlage und reinigte den Öllagerraum. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger mit Änderungsbescheid vom
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2006 geltenden Fassung (ErbStG). 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom
StG abziehbar sind. 9 1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb
Erben die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt worden sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. 10 2. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach
sen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten i.S.
StG abziehbar (vgl. auch Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 52). 11 a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Grundstücken oder Gebäuden --etwa unter dem Gesichtspunkt eines aufgestauten Reparaturbedarfs-- grundsätzlich keine Erblasserschulden i.S.
StG darstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon zu Lebzeiten
Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand (vgl. BFH-Urteil vom
Erbfalls erkennbar waren, sondern erst recht für Mängel und Schäden, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach
sen Tod in Erscheinung treten (vgl. auch Jochum in Wilms/Jochum, a.a.O., § 10 Rz 128; Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, 9. Aufl., 2012, 5.1 Steuerpflichtiger Erwerb - § 10 ErbStG, S. 553). 14 aa) Diese Auslegung
StG in Bezug auf Schäden, die erst nach dem Tod
Erblassers in Erscheinung treten, verstößt --entgegen der Ansicht
Klägers-- nicht gegen das Bereicherungsprinzip. 15 Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung
Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Bei Erwerben von Todes wegen gilt dabei als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert
gesamten Vermögensanfalls die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Ausschlaggebender Stichtag für die Ermittlung der Bereicherung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Dies ist beim Erwerb durch Erbanfall grundsätzlich der Zeitpunkt
Todes
Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach den Verhältnissen dieses Zeitpunktes richten sich die Feststellungen
Umfangs und
Wertes
Erwerbs. Spätere Ereignisse, die den Wert
Vermögensanfalls erhöhen oder vermindern, können sich erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht auswirken (sog. Stichtagsprinzip, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. März 2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480). Die Bereicherung ist damit stichtagsbezogen zu ermitteln. Das Stichtagsprinzip schränkt das Bereicherungsprinzip insoweit ein (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 966, unter II.1.c). 16 Aus dem Bereicherungsprinzip lässt sich somit nicht ableiten, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach
sen Tod in Erscheinung treten, als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, während ein solcher Abzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Mängel und Schäden bereits beim Eintritt
Erbfalls vorlagen und erkennbar waren. 17 bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 (BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790). Die darin dargelegten Grundsätze sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Der BFH hat in diesem Urteil entschieden, dass vom Erblasser herrührende (Einkommen-)Steuerschulden
Todesjahres als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Entscheidend für einen solchen Abzug ist dabei, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 15) und bereits im Todeszeitpunkt feststeht, dass mit Ablauf
Veranlagungszeitraums die Steuerschuld kraft Gesetzes entstehen wird (gesetzliches Schuldverhältnis, § 38 der Abgabenordnung). In Abgrenzung hierzu hat der BFH klargestellt, dass, soweit der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände verwirklicht, wie z.B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit
Erblassers nach § 24 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes, die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen keine Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind. Obwohl der Erblasser die Grundlage für den Zufluss von Einnahmen gesetzt hat, wird der Steuertatbestand in diesen Fällen erst mit dem Zufluss der Einnahmen durch den Erben als Steuerpflichtigen verwirklicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 22). 18 Hat der Erblasser lediglich eine Schadensursache für Schäden an geerbten Gegenständen wie Gebäuden oder Grundstücken gesetzt, kann das Ausmaß
Schadens im Todeszeitpunkt ungewiss sein. Anders als die (Einkommen-)Steuerschulden
Todesjahres entstehen Reparaturaufwendungen zur Beseitigung solcher Schäden nicht zwangsläufig oder kraft Gesetzes in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Ableben
Erblassers. 19 Damit wäre es nicht vereinbar, wenn man den Abzug von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach
sen Tod in Erscheinung treten, als Nachlassverbindlichkeiten zuließe, während ein solcher Abzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Mängel und Schäden bereits beim Eintritt
Erbfalls vorlagen und erkennbar waren und somit schon zu diesem Zeitpunkt das Entstehen eines Aufwands für deren Beseitigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach absehbar war. Der Abzug ist vielmehr in beiden Fällen ausgeschlossen. 20 cc) Auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung
Erblassers im Todeszeitpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 13) kommt es daher bei Schäden, die erst nach dem Tod
Erblassers in Erscheinung treten, nicht an. 21 3. Diesen Grundsätzen entsprechend kam das FG zutreffend zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geleisteten Aufwendungen zur Beseitigung
Ölschadens nicht als Nachlassverbindlichkeiten i.S.
StG abziehbar sind. Eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit
O zur Beseitigung
Ölschadens bestand nicht. Nach den für den BFH bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erging zu Lebzeiten
O keine entsprechende behördliche Anordnung. Darüber hinaus war er zum Zeitpunkt seines Ablebens auch nicht privatrechtlich verpflichtet, einen durch Ölaustritt verursachten Schaden zu beseitigen. Das Setzen einer Schadensursache durch den Erblasser reicht für den Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus. 22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710254&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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