Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis - Ausübung
Veranlagungswahlrechts von Ehegatten) Weder die Einführung
Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F.
Korb II-Gesetzes noch die entsprechende Wahlrechtsausübung stellen ein rückwirkendes Ereignis i.S.
2a i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2015 6 K 3368/13 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, war 2001 (Streitjahr) Organträgerin der A. Am
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 i.d.F.
Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz) vom 19. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3922, BStBl I 2002, 32) --KStG 1999 n.F.-- bestimmt, dass § 14 Abs. 1 KStG auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungen sind, nicht mehr anzuwenden ist. Mit Art. 3
Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II-Gesetz) vom
G 2002 n.F. waren Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 % anzusetzen und negative Einkünfte der Organgesellschaft aus dem Rückwirkungszeitraum nicht durch Organschaft dem Organträger gemäß § 14 Abs. 1 KStG zuzurechnen. 3 Unter dem
G i.d.F.
G 2002 n.F. für die Jahre 2001 bis
Streitjahres nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Schätzungswege entsprechend den Angaben der Klägerin und setzte auf Grundlage der Körperschaftsteuernachzahlung für das Streitjahr in dem Bescheid über Zinsen vom
Blockwahlrechts rückwirkend aus der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Klägerin herausgefallen sei. In der Ausübung
Blockwahlrechts liege ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO, denn die belastenden Folgen der Gesetzesänderung in 2002 seien nicht zwangsläufig eingetreten, sondern erst durch die Ausübung
steuerlichen Wahlrechts in
Urteils
FG Düsseldorf vom 27. Oktober 2015 6 K 3368/13 AO sowie der Einspruchsentscheidung
FA vom
Blockwahlrechts beruht, am
Blockwahlrechts entfallender Teil-Betrag ... €) festgesetzt hat. 10 1. Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO sind Zinsen u.a. dann festzusetzen, wenn die Festsetzung der Körperschaftsteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S.
Abs. 3 der Vorschrift führt. Nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO ist insoweit als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung maßgebend die festgesetzte Steuer vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die bis zum Beginn
Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen. Von diesen Grundsätzen ist im Zinsbescheid vom
Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, hier also am 1. April 2003, für die nach § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf
Veranlagungszeitraums 2001 entstandene Körperschaftsteuer. 12 3. Mit dem FG war im Streitfall kein Teil-Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AO für die Verzinsung der Körperschaftsteuer, die auf den Folgen der Ausübung
Blockwahlrechts und damit dem Wegfall der Zurechnung der Verluste der Organgesellschaft beruhte, zu berechnen. 13 a) Nach § 233a Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf, soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, abweichend von Abs. 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf
Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. In einem derartigen Fall ist der für die Zinsberechnung maßgebliche Unterschiedsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass er in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 AO). 14 b) Indessen stellt weder die Einführung
Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F. noch die entsprechende Wahlrechtsausübung ein rückwirkendes Ereignis i.S.
2a i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. 15 aa) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung
Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich in § 233a Abs. 2a AO, nicht anders als in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Beschluss
Großen Senats
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
rückwirkenden Ereignisses; sie bedeutet nicht, dass auch die verfahrensrechtlichen Erfordernisse dieser Vorschriften erfüllt sein müssten (Senatsurteil in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut, der von der "Berücksichtigung"
rückwirkenden Ereignisses spricht (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 233a AO Rz 32) und nicht auf die Anwendung einer bestimmten Korrekturvorschrift abhebt. Für die angesprochene Auslegung spricht vielmehr auch der Sinn und Zweck
2a AO. Der unterschiedliche Beginn
Zinslaufs in § 233a Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten
Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA vor Eintritt
rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel
Bl II 1999, 634; vom 17. Februar 2010 I R 52/09, BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340). Der Gesetzgeber wollte mit der Neuschaffung von § 233a Abs. 2a und 7 AO insoweit lediglich gewissen Regelungsungenauigkeiten und "Gerechtigkeitslücken" begegnen, die die bisherige, grober typisierende Regelungslage mit sich gebracht hatte (Senatsurteil in BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, einen Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch, soweit er auf dem rückwirkenden Ereignis beruht, schon für den Zeitraum vor Eintritt
rückwirkenden Ereignisses zu verzinsen (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340). 17 cc) Mit dem FG liegen indessen die (materiellen) Voraussetzungen eines rückwirkenden Ereignisses i.S.
2a i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bezogen auf die Einführung
Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F. bzw. die entsprechende Wahlrechtsausübung nicht vor. 18 aaa) Der Begriff "Ereignis" umfasst alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge; dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Ein solches Ereignis wirkt steuerlich in die Vergangenheit, wenn an Stelle
zuvor verwirklichten nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen ist. Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung
Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung
nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55). 19 bbb) Nach diesen Maßstäben ist in der bloßen rückwirkenden Änderung steuerrechtlicher Vorschriften bereits
halb kein rückwirkendes Ereignis zu sehen, weil sich dadurch der dem Steuertatbestand zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht ändert. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften gestaltet nicht den bereits bestandskräftig geregelten Einzelfall i.S. der §§ 118 Satz 1, 155 AO (den Sachverhalt), sondern wirkt lediglich auf die rechtlichen Grundlagen eines solchen Steuerverwaltungsakts ein (BFH-Urteil in BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55). 20 ccc) Auch die Ausübung
Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F. stellt kein rückwirkendes Ereignis dar. 21
G in der in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. festgehaltenen Fassung ausgelöst wurden. Dieses Ereignis ist auch erst nach der Entstehung der Körperschaftsteuer und der Entscheidung
FA über den Erlass
zu ändernden Steuerbescheides und damit nachträglich eingetreten. 22
Antrags-- den Tatbestand
G 1999 n.F. Demgemäß ist auch § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F. lediglich auf die Nichtanwendbarkeit der Rechtsfolge
sog. Blockwahlrechts (§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F.) verhindert werden sollte, dass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und die Versicherungsnehmer gravierende wirtschaftliche Nachteile aufgrund der negativen Börsenentwicklung in den Jahren 2001 bis 2003 erleiden.
halb sollten sie nach der Vorstellung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in Form eines Wahlrechts die Möglichkeit erhalten, § 8b Abs. 8 KStG 2002 n.F. bereits in den vorgenannten Jahren anzuwenden (vgl. BTDrucks 15/1684, S. 8). Obgleich sich der Finanzausschuss
Deutschen Bundestages diese Erwägungen nicht zu eigen gemacht und die Empfehlung abgegeben hatte, die Anwendungsregelungen so anzupassen, dass keine zusätzlichen Steuerausfälle entstehen könnten (vgl. BRDrucks 735/1/03, S. 2), haben sich die vorgenannten Vorstellungen sodann im Vermittlungsausschuss (wieder) durchgesetzt (vgl. BTDrucks 15/2243, S. 2). 24
materiellen Steuerrechts vorbehalten (BFH-Urteil in BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55). Zu diesen Normen gehören zwar auch die Vorschriften, welche die zeitliche Geltung bestimmter abgabenrechtlicher Regelungen festlegen (hier: § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F.). Ob und inwieweit es zweckmäßig, erlaubt und geboten ist, bestandskräftige Steuerbescheide in eine Rückwirkungsanordnung einzubeziehen, kann im Interesse
durch Bestandskraft und Rechtskraft gesicherten Vertrauensschutzes aber nicht abstrakt und allgemein, sondern nur von Fall zu Fall für jede Gesetzesänderung gesondert entschieden werden (vgl. die Senatsurteile vom
halb unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, entweder aus dem Zusammenwirken einer speziellen Korrekturregelung und einer entsprechenden materiellen Rückwirkungsanordnung oder aber dadurch, dass die spezialgesetzliche Rückwirkungsanordnung die Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. der Rechtskraft) ausdrücklich mit einschließt (BFH-Urteil in BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55). 25
Steuerpflichtigen "unwiderruflich und einheitlich für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 (Rückwirkungszeitraum)" den § 8b Abs. 8 KStG in der in Satz 2 aufgeführten Fassung anzuwenden. Der Klammerzusatz gibt indessen keinen hinreichenden Anhalt, dass damit auch eine Bestandskraftdurchbrechung ausgesprochen werden sollte. Auch aus dem Umstand, dass das Wahlrecht "einheitlich" ausgeübt werden muss, kann dies nicht abgeleitet werden, denn die einheitliche Ausübung
Blockwahlrechts sollte lediglich gewährleisten, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 bis 2003 nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG wechselt. Eine weitergehende Aussage vermag der Senat der Norm nicht zu entnehmen; auch insoweit fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung zur Bestandskraftdurchbrechung. 26 ddd) Die Klägerin kann sich ferner nicht auf die Rechtsprechung
BFH zu anderen steuerlichen Wahlrechten berufen, weil auch insoweit darauf abzustellen ist, ob die das jeweilige Wahlrecht einräumende Norm die Bestandskraftdurchbrechung eindeutig anordnet. Das gilt insbesondere, soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, das Blockwahlrecht stehe der gemeinsamen (zulässigen) Ausübung
Veranlagungswahlrechts der Ehegatten im Sinne der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes gleich. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es sich bei der Ausübung
Veranlagungswahlrechts nicht nur um eine Verfahrenshandlung oder rein formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung eines steuerlich relevanten Sachverhalts, sondern um ein (zusätzliches) Merkmal
gesetzlichen Besteuerungstatbestands handelt, das unmittelbar rechtsgestaltend und nachträglich auf die Steuerschuld einwirkt (vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.