Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 1572/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein in der Republik Polen (Polen) ansässiger Unternehmer, beantragte am
Originals der Rechnung wurde dem BZSt am
Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 82 veröffentlicht. 6 Mit seiner Revision rügt das BZSt die Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV-- in der im Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung --a.F.--, Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG
Rates vom
postalischen Verfahrens erreicht werden sollen. Die allgemeinen Regelungen zum Vergütungsverfahren hätten nicht geändert werden sollen. 7 Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Er verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. II. 10 Die Revision
BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S.
DV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch übersandt hat. 11 1. Zur Vereinfachung
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Zustimmung
Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind (§ 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG). 12
Einfuhrdokuments einreicht", falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 €. 14 2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das Erfordernis
DV a.F., "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", auch dann gewahrt ist, wenn es sich bei dem beigefügten Dokument nicht um eine elektronische Kopie (Scan)
Originals, sondern um einen Scan einer Kopie
Originals, eines Rechnungsdoppels oder einer Zweitschrift handelt. 15 a) Der V. Senat
Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom
Originals und reproduzieren die Rechnung originalgetreu. Dass sie mit einem die Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlich machenden Zusatz versehen sind, spielt hierfür keine Rolle. 18 3. Die Einwendungen
BZSt greifen nicht durch. 19 a) Die Einwendungen zur Absicht
Gesetzgebers bei Schaffung
DV a.F. bleiben ohne Erfolg. 20 aa) Das BZSt wendet ein, wenn die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung
der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch mache und weiterhin die Vorlage von Rechnungen zusammen mit dem Vergütungsantrag fordere, könne es keine inhaltliche Änderung der Nachweispflichten zur früheren Rechtslage gegeben haben. Es sei ständige Rechtsprechung gewesen, dass dem Vergütungsantrag das Original der Rechnung habe beigefügt werden müssen und eine Kopie nicht ausgereicht habe. Eine Nachreichung
Originals außerhalb der Antragsfrist habe nicht genügt. Daran sei festzuhalten. "Kopie" i.S.
der Richtlinie 2008/9/EG bzw.
DV a.F. könne daher nur die elektronische Kopie (Scan)
Originals sein. Das Original der Rechnung könne --abgesehen vom eher seltenen Fall der elektronischen Rechnung-- nicht elektronisch übermittelt werden. Die Änderungen durch den Richtlinien- und Verordnungsgeber könnten keinen vollständigen Paradigmenwechsel begründen. 21 bb) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich dies jedoch nicht, sondern vielmehr, dass der Gesetzgeber die formalen Anforderungen an den Vergütungsantrag für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller mit § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. absenken wollte. 22
Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2009 (BTDrucks 16/11108, S. 39 ff.), mit dem § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV zum 1. Januar 2010 neu gefasst worden ist, dienten die Rechtsänderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren der Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG. § 18 Abs. 9 UStG und § 59 ff. UStDV sind daher richtlinienkonform auszulegen. 23
Gesetzgebers, der auch die UStDV durch Gesetz geändert hat, sind "folgende Abweichungen gegenüber den Regelungen der bis zum
BZSt, es sei insoweit keine Rechtsänderung beabsichtigt gewesen bzw. eingetreten, nicht zutrifft. 24
Jahressteuergesetzes 2009 ausreichen sollten, ergibt sich auch aus der Begründung zu § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. (BTDrucks 16/11108, S. 43), wonach "Absatz 2 Satz 3 ... die Verpflichtung zur Beifügung von Rechnungen und Einfuhrbelegen in Kopie [regelt], wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen überschreitet". Dies belegt, dass der Gesetzgeber die Beifügung von Kopien als ausreichend erachtet hat. 26
Gesetzgebers zu § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV (BTDrucks 16/11108, S. 43) bestätigen das gefundene Ergebnis. Danach sieht "Absatz 2 Satz 4 ... vor, dass die Finanzbehörde in Einzelfällen die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original anfordern kann. Die bisherige generelle Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original enthielt bislang § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG". Dies belegt ebenso, dass der Gesetzgeber eine Absenkung der bisherigen Rechnungserfordernisse beabsichtigt hat. 27
halb --entgegen der Auffassung
BZSt-- nicht nur klarstellenden Charakter. 30
FG Köln (Urteil vom 9. November 2016 2 K 1912/15, juris, Az.
BFH: XI R 22/17) die "bei Umsetzung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sonst entstehenden Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Anträge auf Vorsteuervergütung" vermieden werden. Die Neuregelung ist am 20. Juli 2017 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen). 32 cc) Dies ändert jedoch nichts an der unter II.3.a bb dargestellten, im Verordnungstext zum Ausdruck kommenden Absicht
Gesetzgebers, der auch die UStDV geändert hat, durch § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. eine Rechtsänderung zugunsten der Unternehmer herbeizuführen. Die Neuregelungen haben, soweit sie "eingescannte Originale" (gemeint wohl: das Original einer elektronischen Rechnung oder der Scan eines Originals einer Papier-Rechnung, vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 718; Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 18 Rz 205) verlangen, --entgegen der Auffassung
Verordnungsgebers-- im Hinblick auf die eindeutigen Unterschiede im Wortlaut nicht nur klarstellende Bedeutung. 33
BZSt, die Einreichung eines Scans
Originals diene der Vermeidung von Missbräuchen, trifft nicht zu. 35 aa) Das BZSt macht geltend, die Pflicht zur Vorlage eines Scans
Originals vermeide die mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen; denn bei redlichen Antragstellern sei davon auszugehen, dass der Scan erst bei Antragstellung vorgenommen werde und der Antragsteller daher noch im Besitz der Rechnung sei. Außerdem sei ein Vergleich der Dokumente möglich, während eingereichte Kopien oder Zweitschriften den Vergleich erschwerten. 36 bb) Dem BZSt ist zwar darin beizupflichten, dass der Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung bei der Auslegung der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 18 Abs. 9 UStG, § 59 ff. UStDV zu berücksichtigen ist. Nach Art. 325 Abs. 1
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bekämpfen die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken. Dies gilt auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile
Gerichtshofes der Europäischen Union --EuGH-- Taricco u.a. vom
Vorsteuer-Vergütungsverfahrens haben Richtliniengeber und Gesetzgeber (anders als beim besonderen Vergütungsverfahren für nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller) insoweit ersichtlich in Kauf genommen. 38 dd) Es kann naturgemäß mit einem Scan
Originals auch nicht geprüft werden, ob an dem Original der Rechnung nach dem Anfertigen
Scans Manipulationen vorgenommen wurden. Eine Prüfung
Originaldokuments auf seine Authentizität ist anhand eines Scans ebenso ausgeschlossen. Ob es sich bei dem elektronisch beigefügten Dokument um einen Scan
Originals oder um einen Scan einer Kopie, eines Doppels oder einer Zweitschrift handelt, ist auch insoweit ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 186, BStBl II 2017, 925, Rz 13). 39 ee) Im Übrigen bleibt es dem BZSt unbenommen, bei "begründeten Zweifeln am Bestehen einer bestimmten Forderung" i.S.
DV, der ebenfalls richtlinienkonform auszulegen ist, vom Antragsteller die Vorlage
Originals der Rechnung zu verlangen, um zu prüfen, ob das eingescannte Dokument --wie im Streitfall-- die Rechnung originalgetreu reproduziert. 40 d) Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom
Originals deutlich werde (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV, Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG). Die Vorlage
Scans der Rechnung indiziere, dass der Antragsteller im Besitz
Originals sei. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlange die Vorlage
Originals der Rechnung. Für das besondere Vorsteuer-Vergütungsverfahren könne nichts anderes gelten. Dies bestätige auch das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 (BFHE 255, 348, BFH/NV 2017, 252), wonach der Besitz der Rechnung Ausübungsvoraussetzung für das Recht zum Vorsteuerabzug sei. Dies meine die Originalrechnung und nicht eine Kopie. Für das Vergütungsverfahren sei das ebenso zu sehen, zumal dem BZSt keine Prüfmöglichkeiten im Ausland zur Verfügung stünden. 42 bb) Zutreffend daran ist, dass sowohl das Unionsrecht (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL) als auch das nationale Recht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) für die Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug verlangen, dass der Unternehmer eine nach den Art. 218 ff. MwStSystRL, §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. 43 cc) Unzutreffend ist aber die Annahme
BZSt, dass die Vorlage
Originals der Rechnung bei der Finanzbehörde zwingende Voraussetzung für die Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug ist. Der Unternehmer muss die Rechnung in dem Zeitpunkt besessen haben, für den er das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, aber nicht generell das Original der Rechnung (im Regelbesteuerungsverfahren dem Finanzamt oder im Vergütungsverfahren dem BZSt) vorgelegt haben. Für das Vergütungsverfahren ergibt sich dies aus § 61 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStDV sowie der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (vgl. EuGH-Urteil Société générale
grandes sources d'eaux minérales françaises vom
Rechtsstreits das FG) aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen
G einschließlich
(ursprünglichen) Rechnungsbesitzes vorliegen (vgl. zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 102/96, BFHE 187, 344, BStBl II 1999, 255, unter II.3.e, Rz 26). 44
halb ist auch unerheblich, dass der Kläger im Streitfall die Originalrechnung verlegt hatte und eventuell erst nach Ablauf der Antragsfrist wiedergefunden hat. 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.