öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei? A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken
öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei? B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-AG, der Insolvenzschuldnerin (
folgend: B). Diese ist Unternehmerin und Organträgerin einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Sie erbringt im Rahmen ihres Unternehmens durch verschiedene Organgesellschaften Postdienstleistungen. Während der Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre) führte sie durch ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz im Wesentlichen Postzustellungsaufträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aus, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte. 2 Auf Antrag verschiedener Organgesellschaften der B wurden die beantragten Entgelte für förmliche Zustellungen in Höhe von 2,50 € bis 3,44 € (jeweils ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer) durch entsprechende Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom Mai 2006 bis Mai 2010 genehmigt. 3 Anlässlich einer bei B durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeiträume August 2008 bis Mai 2009 vertrat der Prüfer die Ansicht, die Umsätze aus förmlichen Zustellungen seien nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Auffassung an und behandelte die Umsätze in geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate August 2008 bis Mai 2009 als steuerpflichtig. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. 4 Während des anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens erließ das FA Umsatzsteuerjahresbescheide für 2008 und 2009. 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 6. Juli 2011 wurde über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. 6 Das Finanzgericht wies die Klage ab. B habe keinen Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung: Zum einen seien die Voraussetzungen von § 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (Umsatzsteuergesetz alte Fassung) nicht erfüllt, da
dieser Bestimmung nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG steuerfrei seien. Zum anderen komme auch keine unmittelbare Berufung auf Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nummer L 15 vom
Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts– oder Verwaltungsverfahren ausführt". 15 In den Erwägungsgründen der Post-Richtlinie in der Fassung vom 15. Dezember 1997 (ABlEU Nummer L 15 vom 21. Januar 1998 Seite 14 bis 25) heißt es: "...
G alte Fassung waren von den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei: "Nr. [Nummer] 11b die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;" 18 bb) Das Postgesetz (--PostG-- vom
Nummer 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen ... ... § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass hierdurch die förmliche Zustellung
Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden. § 34 Entgelt für die förmliche Zustellung Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. [Absatz] 1 und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren." 19 cc) § 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 2418), zuletzt geändert am 7. Juli 2005 (Bundesgesetzblatt I 2005, 1970) enthält folgende Regelung über den Universaldienst: "
nahmesendung (Briefsendung, die erst
Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird), 4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich
ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird)." 20 dd) Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält unter anderem folgende Regelungen zur förmlichen Zustellung: 21
weis der Zustellung ... ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt ...
nationalem Recht waren die von B erbrachten streitbefangenen Leistungen nicht von der Steuer befreit. Denn in § 4 Nummer 11b UStG alte Fassung ist lediglich vorgesehen, dass von den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG alte Fassung fallenden Umsätzen nur die unmittelbar dem Postwesen der Deutschen Post AG dienenden Umsätze steuerfrei sind. B erfüllt ersichtlich nicht diese personenbezogene Voraussetzung des Steuerbefreiungstatbestandes. 26 b) Unionsrecht 27 B kann sich als privater Betreiber insoweit aber ggf. unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL berufen (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Berufbarkeit zuletzt EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117, Randziffer 13, mit weiteren
weisen). 28 Gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen von der Steuer.
der Rechtsprechung des EuGH sind "öffentliche Posteinrichtungen" in diesem Sinne öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten --dem Allgemeinwohl zugutekommenden-- Universalpostdienst, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie geregelt ist, oder einen Teil desselben zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK vom
Absatz 1 der Post-Richtlinie soll den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung stehen, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Diese Voraussetzung ist möglicherweise nicht erfüllt, wenn Auftraggeber bei förmlichen Zustellungen nicht "alle Nutzer" sind, sondern Gerichte und Verwaltungsbehörden, so dass diese Form der Zustellung den Nutzern nur mittelbar zugutekommt. Der Klärung dieser Rechtsfrage dient die --für den Streitfall entscheidungserhebliche-- Vorlagefrage. 30 3. Zur Vorlagefrage 31 Den unionsrechtlichen Vorgaben lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die von B als möglicher Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Post-Richtlinie erbrachten Leistungen
StSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies hängt davon ab, ob Post-Universaldienstleistungen angeboten werden. 32 a) Zur Rechtslage
der Post-Richtlinie 33 aa) Ein "Universaldienstanbieter" ist
Nummer 13 der Post-Richtlinie eine öffentliche oder private Stelle, die in einem Mitgliedstaat die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt und der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde. Es erscheint denkbar, dass B mit der Ausführung von förmlichen Zustellungen Anbieter eines Teils von postalischen Universaldienstleistungen ist. 34 bb) Förmliche Zustellungen von Postsendungen können gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Post-Richtlinie Universaldienstleistungen bilden.
Absatz 4 der Post-Richtlinie gehören die Zustellung von Postsendungen bis 2 kg (erster Spiegelstrich) und die Zustellung von Postpaketen bis 10 kg (zweiter Spiegelstrich) zu den Post-Universaldiensten. 35
der Zustellung wieder an die Stelle zurückgelangt, die den Zustellungsauftrag erteilt hat (vergleiche zum Beispiel § 176 Absatz 1 ZPO und § 182 Absatz 3 ZPO). 36
erfüllt sein können. Es kann sich bei der förmlichen Zustellung um den "Spezialfall" einer Zustellung von Postsendungen oder Postpaketen handeln, der sich vom Grundtatbestand der Postsendung nur durch das Hinzutreten der aufgezeigten weiteren Merkmale, wie zum Beispiel die Beurkundung der Übergabe und Rückgabe der Zustellungsurkunde, unterscheidet. 37
dem Willen des Unionsgesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers von vornherein nicht zu den Universal-Dienstleistungen als Mindestangebot gehören sollen. 42 Dem könnte entgegenstehen, dass die in Artikel 8 der Post-Richtlinie und im 20. Erwägungsgrund der Post-Richtlinie getroffene Regelung aufgrund der aufgezeigten zusätzlichen Besonderheiten dieser Zustellungsart gesetzestechnisch als sachgerechte Ergänzung erscheint und es deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen ist, eine förmliche Zustellung dem Grunde
als Bestandteil des Universaldienstes anzusehen. 43 ee) Ferner könnte gegen die Annahme eines Universaldienstes für förmliche Zustellungen die Regelung in Artikel 3 Absatz 7 der Post-Richtlinie angeführt werden, wonach der Universaldienst sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen umfasst,
dem 13. Erwägungsgrund der Post-Richtlinie sogar umfassen muss. 44 Für förmliche Zustellungen als eigenständiger Teilbereich erscheint es als zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, da öffentliche Zustellungen jedenfalls in Deutschland ausschließlich im Hoheitsgebiet erbracht werden. 45 b) Zur Rechtslage
der MwStSystRL 46 aa) Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL sieht eine Steuerbefreiung für von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen von der Steuer vor. 47
der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Steuerbefreiung Dienstleistungen, welche die Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten; nicht davon berührt sind Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Rz 44 bis 49, Leitsatz 2). Öffentliche Posteinrichtungen in diesem Sinne sind öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 36). 48 bb) Daraus ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die von B ausgeführten streitbefangenen förmlichen Zustellungen
prüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen; ferner ermöglichen sie die
prüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche Zustellungen sind zudem unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei. 50 Auch erschiene es sinnwidrig, einen entsprechenden Dienstleister zwar einerseits --wie bei § 33 PostG-- zu verpflichten, auch förmliche Zustellungen von Briefsendungen vorzunehmen, andererseits diese Teilleistung --im Gegensatz zu den anderen Teilleistungen-- aber als steuerpflichtig zu behandeln, obwohl gerade die förmliche Zustellung von Briefsendungen im Besonderen seit jeher --auch wegen der dabei gebotenen Übertragung hoheitlicher Aufgaben-- als öffentliche Postdienstleistung anerkannt ist. Ein Ausschluss der förmlichen Zustellung von Briefsendungen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung könnte vor diesem Hintergrund und dem gesetzlich geregelten Erfordernis eines "einheitlichen Leistungsangebots" der Unternehmer dem Neutralitätsprinzip im Sinne der gebotenen Belastungsgleichheit zuwider laufen (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 45). 51 Bei der förmlichen Zustellung von Briefsendungen handelt es sich auch nicht um Dienstleistungen, deren Bedingungen "individuell ausgehandelt" würden, so dass der vom EuGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich genannte Ausschlussgrund nicht eingreift (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 44 bis 49, Leitsatz 2). Vielmehr sind die Maßstäbe für die Entgelte gesetzlich geregelt und bedürfen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (vgl. § 34 PostG). 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.