öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln --§ 33 Absatz 1 des Postgesetzes--) eine Post-Universaldienstleistung
Dezember 1997 (Post-Richtlinie)?
öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei? A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln § 33 Absatz 1 des Postgesetzes ) eine Post-Universaldienstleistung
Dezember 1997 (Post-Richtlinie)?
öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei? B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH (
folgend: A). Die A betrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2011 --neben weiteren mit ihr über die gemeinsame Muttergesellschaft (B ... AG) verbundenen Unternehmen der B-Gruppe-- ein Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand insbesondere die Ausführung von Postzustellungsaufträgen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ist. 2 A beantragte im Jahr 2010 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--), ihr eine Bescheinigung über die "Umsatzsteuerbefreiung in Bezug auf das Produkt Postzustellungsaufträge (PZA) gemäß §§ 176 ff. ZPO [Zivilprozessordnung]"
G) zu erteilen. Zur Begründung führte die A aus, dass das Produkt "Postzustellungsauftrag" dem Post-Universaldienst zuzuordnen sei. 3 A hatte sich gemäß § 4 Nummer 11b UStG über ihre Muttergesellschaft gegenüber dem BZSt verpflichtet, bundesweit flächendeckende förmliche Zustellungen von Schriftstücken auf der Grundlage der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, entsprechend der seitens der Bundesnetzagentur zu diesem Zweck erteilten Lizenzen im gesamten Bundesgebiet anzubieten. 4 Das BZSt lehnte den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
G durch Bescheid vom
Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nummer L 15 vom
Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts– oder Verwaltungsverfahren ausführt". In den Erwägungsgründen der Post-Richtlinie in der Fassung vom 15. Dezember 1997 (ABlEU L 15 vom 21. Januar 1998 Seite 14 bis 25) heißt es: "...
G sind von den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei: "Nr. [Nummer] 11b. Universaldienstleistungen
Art. [Artikel] 3 Abs. [Absatz] 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. [Amtsblatt] L 15 vom 21.1.1998, S. [Seite] 14, L 23 vom 30.1.1998, S. [Seite] 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. [Amtsblatt] L 52 vom 27.2.2008, S. [Seite] 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen
Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den
Dezember 1997 (BGBl [Bundesgesetzblatt] I S. [Seite] 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom
[Nummer] 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen ... ... § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass hierdurch die förmliche Zustellung
Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden. § 34 Entgelt für die förmliche Zustellung Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. [Absatz] 1 und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren." 18 cc) § 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 2418), zuletzt geändert am 7. Juli 2005 (Bundesgesetzblatt I 2005, 1970) enthält folgende Regelung über den Universaldienst: "
nahmesendung (Briefsendung, die erst
Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird), 4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich
ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird)." 19 dd) Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält unter anderem folgende Regelungen zur förmlichen Zustellung: 20
weis der Zustellung ... ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt ...
G, wenn die Ausführung von förmlichen Zustellungen eine Universaldienstleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Post-Richtlinie ist. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage, die insoweit entscheidungserheblich ist, geklärt werden. 25 b) Zur Rechtslage
der Post-Richtlinie 26 Der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 der Post-Richtlinie lässt sich nicht mit eindeutiger Klarheit entnehmen, ob die streitbefangenen förmlichen Zustellungen von Postsendungen als Teilbereich der begünstigten Post-Universaldienstleistungen anzusehen sind. Denn diese Dienstleistungen sind in Artikel 3 Absatz 4 der Post-Richtlinie nicht ausdrücklich genannt. 27 aa) Förmliche Zustellungen von Postsendungen können gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Post-Richtlinie Universaldienstleistungen bilden.
Absatz 4 der Post-Richtlinie gehören die Zustellung von Postsendungen bis 2 kg (erster Spiegelstrich) und die Zustellung von Postpaketen bis 10 kg (zweiter Spiegelstrich) zu den Post-Universaldiensten. 28
der Zustellung wieder an die Stelle zurückgelangt, die den Zustellungsauftrag erteilt hat (vergleiche zum Beispiel § 176 Absatz 1 ZPO und § 182 Absatz 3 ZPO). 29
erfüllt sein können. Es kann sich bei der förmlichen Zustellung um den "Spezialfall" einer Zustellung von Postsendungen oder Postpaketen handeln, der sich vom Grundtatbestand der Postsendung nur durch das Hinzutreten der aufgezeigten weiteren Merkmale, wie zum Beispiel die Beurkundung der Übergabe und Rückgabe der Zustellungsurkunde, unterscheidet. 30
dem Willen des Unionsgesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers von vornherein nicht zu den Universal-Dienstleistungen als Mindestangebot gehören sollen. 35 Dem könnte indes entgegenstehen, dass die in Artikel 8 der Post-Richtlinie und im 20. Erwägungsgrund der Post-Richtlinie getroffene Regelung aufgrund der aufgezeigten zusätzlichen Besonderheiten dieser Zustellungsart gesetzestechnisch als sachgerechte Ergänzung erscheint und es deshalb nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, eine förmliche Zustellung dem Grunde
als Bestandteil des Universaldienstes anzusehen. 36 dd) Ferner könnte gegen die Annahme eines Universaldienstes für förmliche Zustellungen die Regelung in Artikel 3 Absatz 7 der Post-Richtlinie sprechen, wonach der Universaldienst sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen umfasst,
dem
Absatz 1 der Post-Richtlinie soll den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung stehen, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Diese Voraussetzung ist möglicherweise nicht erfüllt, wenn Auftraggeber bei förmlichen Zustellungen nicht "alle Nutzer" sind, sondern in erster Linie Gerichte und Verwaltungsbehörden, so dass diese Form der Zustellung den Nutzern nur mittelbar zugutekommt. 42 b) Den unionsrechtlichen Vorgaben lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die von A als möglicher Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Post-Richtlinie erbrachten Leistungen
StSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind. 43 aa) Ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" ist
Nummer 13 der Post-Richtlinie eine öffentliche oder private Stelle, die in einem Mitgliedstaat die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt und der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde. 44 Es erscheint denkbar, dass A mit der Ausführung von förmlichen Zustellungen Anbieter eines Teils von postalischen Universaldienstleistungen ist. 45 bb) Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL sieht eine Steuerbefreiung für von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen von der Steuer vor. 46
der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Steuerbefreiung Dienstleistungen, welche die Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten; nicht davon berührt sind Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden (EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Randziffern 44 bis 49, Leitsatz 2). Öffentliche Posteinrichtungen in diesem Sinne sind öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 36). 47 cc) Daraus ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die von A ausgeführten streitbefangenen förmlichen Zustellungen
StSystRL von der Steuerbefreiung erfasst sind. 48 (a) Einerseits spricht für eine elementare dem Gemeinwohl dienende Postdienstleistung der Umstand, dass förmliche Zustellungen beispielsweise im behördlichen Postverkehr der
prüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen; ferner ermöglichen sie die
prüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche Zustellungen sind zudem unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei. 49 Auch erschiene es sinnwidrig, einen entsprechenden Dienstleister zwar einerseits --wie bei § 33 PostG-- zu verpflichten, auch förmliche Zustellungen von Briefsendungen vorzunehmen, andererseits diese Teilleistung --im Gegensatz zu den anderen Teilleistungen-- aber als steuerpflichtig zu behandeln, obwohl gerade die förmliche Zustellung von Briefsendungen im Besonderen seit jeher --auch wegen der dabei gebotenen Übertragung hoheitlicher Aufgaben-- als öffentliche Postdienstleistung anerkannt ist. Ein Ausschluss der förmlichen Zustellung von Briefsendungen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung könnte vor diesem Hintergrund und dem gesetzlich geregelten Erfordernis eines "einheitlichen Leistungsangebots" der Unternehmer dem Neutralitätsprinzip im Sinne der gebotenen Belastungsgleichheit zuwider laufen (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 45). 50 Bei der förmlichen Zustellung von Briefsendungen handelt es sich auch nicht um Dienstleistungen, deren Bedingungen "individuell ausgehandelt" würden, so dass der vom EuGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich genannte Ausschlussgrund nicht eingreift (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffern 44 bis 49, Leitsatz 2). Vielmehr sind die Maßstäbe für die Entgelte gesetzlich geregelt und bedürfen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (vergleiche § 34 PostG). 51 (b) Dieser Auslegung könnte andererseits entgegenstehen, dass der Einzelne die förmliche Zustellung nicht bei der Post oder einem anderen Dienstleister in Auftrag geben kann, sondern dies regelmäßig nur mittelbar über ein Gericht oder über eine Verwaltungsbehörde stattfindet (vergleiche zum Beispiel § 176 Absatz 1 ZPO). Dieser Umstand widerspricht möglicherweise entscheidend dem Charakter einer allen Nutzern zur Verfügung stehenden Universaldienstleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Post-Richtlinie. 52 4. Die Vorlage beruht auf Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 53 5. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der Finanzgerichtsordnung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710299&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.