Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen
materiell-rechtlichen Haftungscharakters
Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld
Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO kann in diesem Fall sowohl zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld als auch zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld als Primärschuld führen . Soweit der Feststellungsantrag
Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht die im Nachforderungsbescheid vom
Klägers als unzulässig verworfen und die Feststellungsklage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision
Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ...gesellschaft mbH (GmbH), gegen die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für den "Zeitraum [...].04" wegen einer nicht angemeldeten Sachausschüttung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag nachfordert. 2 Die Gesellschafter der GmbH beschlossen am 26. August 2003 die Abspaltung einer Gesamtheit von Vermögenspositionen auf die neu gegründete M-GmbH (§ 123 Abs. 2 Nr. 2
Umwandlungsgesetzes). Handelsrechtlicher Spaltungsstichtag war der
1 Sätze 1 und 2
Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4133) --UmwStG a.F.-- vorlägen. Im Rahmen
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 der GmbH geführten Klageverfahrens bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) das Fehlen von Teilbetrieben und führte zusätzlich aus, die auf die M-GmbH abgespaltenen Wirtschaftsgüter seien als Sachausschüttung an die Gesellschafter der GmbH anzusehen (BFH-Urteil vom
hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens stellte sich heraus, dass die Abspaltung nicht --wie ursprünglich vom FA angenommen-- im Jahr 2003, sondern erst am ... 2004 in das Handelsregister eingetragen worden war. Daraufhin hob das FA den Nachforderungsbescheid vom
1 Satz 1 AO lägen vor. Die Entscheidung vom 25. Februar 2014 4 K 519/13 ist nicht veröffentlicht. 6 Durch die misslungene Spaltung sei es zu einer Sachausschüttung und damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
Fehlens stiller Reserven die Buchwerte der nach der Spaltungsbilanz übertragenen Wirtschaftsgüter (ohne Berücksichtigung einer Reinvestitionsrücklage) maßgebend, d.h. 1.874.359,45 DM (gemeint sind offenbar €). Damit sei die vom FA angenommene Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.812.412 € jedenfalls nicht zu hoch. 7 Die Voraussetzungen
G seien erfüllt. Ein fehlendes Verschulden habe die GmbH nicht nachgewiesen. Spätestens im Jahr 2009 habe die GmbH aufgrund
Revisionsverfahrens I R 77/09 die Verpflichtung zur Abführung der Kapitalertragsteuer ernsthaft in Betracht ziehen müssen. Dem Nachforderungsbescheid stehe auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegen. Zwar sei die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 abgelaufen gewesen. Dies sei aber gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich. Ob die Einkünfte in den Einkommensteuerbescheiden der Empfänger der Sachausschüttung für das Jahr 2004 berücksichtigt worden seien oder ob diese Bescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbar gewesen seien, könne dahingestellt bleiben, da § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO auf Nachforderungsbescheide i.S.
1 Satz 1 AO keine Anwendung finde. 8 Nachdem das Amtsgericht ... (AG) während
beim BFH geführten Verfahrens über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (I B 20/14) mit Beschluss vom ... 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet hatte, meldete das FA nach Angaben
Klägers "nicht veranlagte Steuern vom Ertrag iHv 7.634,25 € weitere 354.441,25 € Säumniszuschläge 28.986,00 € Soli 19.936,51 € Säumniszuschläge zum Soli 1.592,00 € insgesamt 412.590,01 €" zur Insolvenztabelle an. Der Kläger hat diese Forderungen bestritten und das Verfahren aufgenommen. 9 Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Inanspruchnahme der GmbH sei rechtswidrig, da ihr kein grobes Verschulden i.S.
G vorzuwerfen sei. Das FG lege einen unzutreffenden Maßstab an, wenn es für die Annahme
groben Verschuldens ausreichen lasse, die Verpflichtung zur Abführung der Kapitalertragsteuer sei "ernsthaft in Betracht" gekommen. Vielmehr scheide im Streitfall ein grobes Verschulden bereits
halb aus, weil auch das FA und das FG im Verfahren 4 K 1552/07 (Vorinstanz zum BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 10) zunächst nicht von einer Sachausschüttung aufgrund der Abspaltung ausgegangen seien. 10 Darüber hinaus verletze das FG-Urteil § 191 Abs. 5 Satz 1 AO. Denn zum Zeitpunkt
Erlasses
angefochtenen Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 sei bei den Empfängern der Sachausschüttung, die Schuldner der Kapitalertragsteuer seien, Festsetzungsverjährung eingetreten. § 191 Abs. 5 Satz 1 AO sei auf Nachforderungsbescheide i.S.
1 Satz 1 AO anwendbar. Die entgegengesetzte Auffassung
FG stehe im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 52/09 (BFH/NV 2012, 695). 11 Unter Berücksichtigung der während
Verfahrens durch die Eröffnung
Insolvenzverfahrens, die Anmeldung der streitgegenständlichen Forderungen durch das FA zur Insolvenztabelle, den hiergegen gerichteten Widerspruch
Klägers und die Aufnahme
Rechtsstreits geänderten Prozesssituation beantragt der Kläger sinngemäß,die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom
AG zur Tabelle angemeldeten Forderungen über Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen berechtigt ist und diese Forderungen nicht bestehen. 12 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 13 1. Die Revision und die Insolvenzfeststellungsklage sind teilweise unzulässig. Zwar durfte der Kläger den Rechtsstreit aufnehmen (s. nachfolgend unter a). Sein Antrag ist jedoch unzulässig, soweit sich der Widerspruch
Klägers auf Forderungen erstreckt, die nicht Gegenstand
Klageverfahrens beim FG waren (s. nachfolgend unter b). Insoweit ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 a) Die Aufnahme
nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung) durch den Kläger war zulässig. 15 Die Anfechtungsklage der GmbH gegen den auf Zahlung gerichteten, noch nicht erfüllten Nachforderungsbescheid ist als Passivprozess einzuordnen, da es um die Pflicht zu einer Leistung aus der Masse geht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2016 III B 103/15, BFH/NV 2016, 1065). 16 Macht das Finanzamt --wie im Streitfall-- einen Steuer- oder Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend und hat der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin der angemeldeten Forderung widersprochen, ergibt sich die Befugnis zur Aufnahme
Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter aus § 87 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1065). 17 b) Die Revision und die Insolvenzfeststellungsklage sind unzulässig, soweit der Antrag
Klägers über die im angefochtenen Nachforderungsbescheid vom
FG. Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt hat (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 53a; Koenig/ Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 251 Rz 34; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, zur Aufnahme durch das Finanzamt). Soweit sich der Feststellungsantrag
Klägers auf Forderungen bezieht, die vom FA zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, ohne zuvor Gegenstand der finanzgerichtlichen Anfechtungsklage gewesen zu sein, liegt aber eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO), die auch die Insolvenzfeststellungsklage erfasst. 19 Dies betrifft die vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 30.578 €. Diese Säumniszuschläge waren nicht Gegenstand der vom FG entschiedenen Anfechtungsklage. Trotzdem hat der Kläger seinen Feststellungsantrag auch auf "Nebenleistungen" und damit auf die angemeldeten Säumniszuschläge ausgedehnt (§ 3 Abs. 4 AO). 20 Dagegen ist der Feststellungsantrag
Klägers nicht zu beanstanden, soweit er auf "Kapitalertragsteuer" und "Solidaritätszuschlag" Bezug nimmt. Denn der zur Insolvenztabelle angemeldete Solidaritätszuschlag in Höhe von 19.936,51 € entspricht demjenigen Betrag, den das FA in dem beim FG angegriffenen Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 als Solidaritätszuschlag geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer besteht zwar keine vollständige Identität zwischen Nachforderungsbetrag und angemeldeten Forderungen. Unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung ist der Feststellungsantrag aber zu Gunsten
Klägers dahin auszulegen, dass die angemeldeten Forderungen für "nicht veranlagte Steuern vom Ertrag iHv 7.634,25 €" und "weitere 354.441,25 €" nur insoweit Gegenstand
Feststellungsantrags sind, als sie sich auf die im angegriffenen Nachforderungsbescheid geltend gemachte Kapitalertragsteuer beziehen. 21
Steuerpflichtigen zu
sen Gunsten aufgehoben oder geändert hat, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. 24 b) Der Anwendungsbereich
(nur) für Steuerbescheide geltenden § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist grundsätzlich eröffnet. Zwar sind allein die Gläubiger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der an die GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge und Entrichtungsschuldnerin der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG) gerichtete Nachforderungsbescheid i.S.
1 Satz 1 Alternative 2 AO ist aber trotzdem formal ein die Entrichtungsschuld betreffender Steuerbescheid i.S.
1 Satz 1 AO und kein Haftungsbescheid i.S.
Bl II 2001, 67; vgl. auch BFH-Urteil vom
halb zu Recht im Rahmen
gegen ihn geführten Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben. 26 aa) Die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.
4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweist. Dabei ist es unerheblich, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (BFH-Urteil vom
FA, für das Jahr 2003 sei als Folge einer im Jahr 2003 in das Handelsregister eingetragenen Abspaltung Kapitalertragsteuer festzusetzen, eine irrige Beurteilung
zugrunde liegenden Sachverhalts. Denn tatsächlich wurde die Abspaltung erst am ... 2004 in das Handelsregister eingetragen. Die festzusetzende Kapitalertragsteuer war
halb ebenfalls erst im Jahr 2004 entstanden. 28
StG a.F. erfüllten, führte die Abspaltung zu einer Sachausschüttung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 10, m.w.N.). Diese Sachausschüttung war ein sonstiger Bezug i.S.
G, für den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer anfiel. Dass die Sachausschüttung ganz oder teilweise eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung darstellen könnte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 bzw. Nr. 2 Satz 2 EStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15), ist weder vom Kläger vorgetragen noch aus den tatsächlichen Feststellungen
FG ersichtlich. 29
StG a.F. erfüllt, kommt es zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abspaltung, d.h. mit Eintragung der Spaltung in das Handelsregister, zu einem tatsächlichen Zufluss beim Gläubiger der Kapitalerträge (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467). Die Sondervorschrift
G, der für Dividenden auf den im Ausschüttungsbeschluss genannten Zeitpunkt abstellt, ist im Streitfall nicht anwendbar, da der Spaltungsbeschluss nicht mit einem Ausschüttungsbeschluss gleichgesetzt werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Annahme einer Sachausschüttung als Folge einer nicht die Voraussetzungen
StG a.F. erfüllenden Spaltung nicht von dem Ausweis eines ausschüttbaren Gewinns in der Spaltungsbilanz abhängt. 31 Darüber hinaus kommt im Streitfall auch keine Rückwirkung
Entstehens der Kapitalertragsteuerschuld auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31. Dezember 2002 gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG a.F. in Betracht. Zwar ist diese Vorschrift auch bei Spaltungsvorgängen anwendbar, bei denen --wie im Streitfall-- nicht die Voraussetzungen
StG a.F. erfüllt sind. Sie regelt nach Wortlaut und Zweck aber nur die Ermittlung
Einkommens und
Vermögens der übertragenden sowie der übernehmenden Körperschaft und nicht die Ebene der Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, m.w.N.). Damit hat sie keine Auswirkung auf den Zeitpunkt
Zuflusses beim Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). 32 cc) Das FA hat seinen Irrtum über den Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister und den daraus folgenden Irrtum über den Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer im Rahmen
Rechtsbehelfsverfahrens gegen den ursprünglichen Nachforderungsbescheid vom
aufgehobenen Bescheids vom 1. Dezember 2009 stand auch nicht entgegen, dass die Kapitalertragsteuer sachverhaltsbezogen und nicht zeitraumbezogen festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 7, BStBl II 2014, 982, m.w.N.). Denn die sachverhaltsbezogene Festsetzung änderte nichts an der irrigen Beurteilung
Zeitpunkts
Entstehens der Kapitalertragsteuer, die zur Rechtswidrigkeit
Bescheids führte. 33 d) Durch Erlass
Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 hat das FA gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus demselben Sachverhaltskomplex --d.h. der durch den Spaltungsvorgang ausgelösten Sachausschüttung-- die zutreffenden kapitalertragsteuerlichen Folgerungen gezogen. 34
halb für die angefallene Kapitalertragsteuer im Wege
Nachforderungsbescheids in Anspruch nehmen. 36 § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der Finanzbehörde, den Entrichtungsschuldner der Kapitalertragsteuer entweder durch Haftungsbescheid gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG oder durch Steuerbescheid (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, sofern er seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (BFH-Urteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vom 20. August 2008 I R 29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142; vgl. auch BFH-Urteile vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698; in BFH/NV 2012, 695). Die Wahl
Verfahrens muss nicht begründet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 698, m.w.N.). 37 cc) Der Rechtmäßigkeit
Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 steht auch keine Exkulpation gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG entgegen. Die Würdigung
FG, der GmbH sei eine Exkulpation nicht gelungen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 38
Verwaltungsverfahrens zu einer "Eingriffsverschärfung" gegenüber dem Entrichtungsschuldner kommt, ist der materiell-rechtliche Kern der Nachforderung zu beachten: Der Erlass eines Nachforderungsbescheids ändert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt. Die Steuerfestsetzung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Dies hat zur Folge, dass auch im Fall
Nachforderungsbescheids, d.h. bei Geltendmachung
Anspruchs auf Entrichtung der Kapitalertragsteuer durch Steuerbescheid statt durch Haftungsbescheid, die tatbestandlichen Erfordernisse
G zu beachten sind (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 698). 39 Hierzu gehört insbesondere die Exkulpationsmöglichkeit
Steuerpflichtigen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG (BFH-Urteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und in BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142). Besondere Ermessenserwägungen sind dagegen nicht erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 698, und BFH-Beschluss vom 18. März 2009 I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237, jeweils m.w.N.). 40
Entstehens der Kapitalertragsteuer und der gesetzlichen Anmeldepflicht, sondern später --im Streitfall eventuell aufgrund der Hinweise im Revisionsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002-- grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, braucht danach nicht abschließend entschieden zu werden. Ebenso ist der konkrete Maßstab der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Anmeldung,
Einbehalts und der Abführung von Kapitalertragsteuer nicht abschließend zu bestimmen (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142; vom
ersten Rechtsgangs im Klageverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 keine Sachausschüttung angenommen, reicht für eine Exkulpation nicht aus. Vielmehr hätte zumindest dargelegt werden müssen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, die Voraussetzungen
StG a.F. zu erfüllen und dadurch eine Sachausschüttung zu vermeiden. 43 dd) Der Rechtmäßigkeit
Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass die der Entrichtungsschuld der GmbH zugrunde liegende Kapitalertragsteuerschuld der Gläubiger der Sachausschüttung im Zeitpunkt
Erlasses
Bescheids festsetzungsverjährt war. 44
Senats ist der für Haftungsansprüche geltende Grundsatz der Akzessorietät der Haftungsschuld zur zugrunde liegenden Steuerschuld (Primärschuld) auch bei Inanspruchnahme
Entrichtungsschuldners der Kapitalertragsteuer durch Nachforderungsbescheid zu beachten. Zwar gilt § 191 Abs. 5 AO, der Ausdruck dieser Akzessorietät ist (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII R 29/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 277), nur für Haftungs- und nicht für Steuerbescheide. Im Fall eines Nachforderungsbescheids für Kapitalertragsteuer ist der Grundsatz der Akzessorietät aber sinngemäß anzuwenden. Dies folgt --ebenso wie die Möglichkeit der Exkulpation-- aus dem materiell-rechtlichen Haftungscharakter
Nachforderungsanspruchs, der zur Berücksichtigung der tatbestandlichen Erfordernisse
G und damit auch
für diese Haftungsnorm geltenden Grundsatzes der Akzessorietät führt. 45 Im Übrigen ist auch für den Bereich anderer Abzugssteuern anerkannt, dass bei Erlass eines Nachforderungsbescheids die Steuerschuld, für die (materiell) gehaftet werden soll, entstanden sein muss und noch bestehen muss (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 695, und vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungssteuer). Es sind keine Umstände erkennbar, die es abweichend von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten, für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer das Entstehen oder Erlöschen der Primärschuld im Zeitpunkt
Erlasses eines Nachforderungsbescheids als unbeachtlich anzusehen. 46
Nachforderungsbescheids materiell gehaftet wird, ist nicht die Einkommensteuer
Empfängers der Ausschüttung. Insofern ist die zur Lohnsteuer ergangene Rechtsprechung
BFH (vgl. BFH-Urteil vom
erkennenden Senats jedenfalls nicht in denjenigen Fällen durch, in denen es --wie im Streitfall-- um die Nachforderung von Kapitalertragsteuer gegenüber dem Entrichtungsschuldner geht. Der Ausschluss der Kapitalertragsteuernachforderung wegen Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer würde hier dem Sinn und Zweck
Steuerabzugsverfahrens widersprechen, der --auch im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen der Gläubiger der Kapitalerträge-- in der Gewährleistung einer materiell gesetzmäßigen Besteuerung liegt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 I R 42/04, BFH/NV 2005, 1073; zum Sinn und Zweck
Steuerabzugsverfahrens gemäß § 50a EStG vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 698). 48
Erlasses
Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 festsetzungsverjährt. 49 Die Verletzung der Anmeldepflicht
G durch die GmbH führte nicht nur für die Entrichtungsschuld der GmbH (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 und 5 EStG), sondern auch für die Kapitalertragsteuerschuld der Gläubiger der Sachausschüttung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom
Jahres 2007 und endete mit Ablauf
Jahres 2011, d.h. vor Erlass
Nachforderungsbescheids vom
11
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gilt die Regelung aber nur für alle am
Jahres 2011 und damit vor dem Stichtag 30. Juni 2013 Festsetzungsverjährung eingetreten. Diese bereits abgelaufene Festsetzungsfrist konnte durch Einführung
ursprünglichen Nachforderungsbescheids vom 1. Dezember 2009 ergangen. Zum Zeitpunkt
Erlasses dieses ursprünglichen Nachforderungsbescheids war noch keine Festsetzungsverjährung der Primärschuld eingetreten (§ 174 Abs. 4 Satz 4 AO). 53 Nach dem Sinn und Zweck
4 Satz 3 AO, für den einheitlichen Sachverhaltskomplex i.S.
4 Satz 1 AO eine umfassende Korrektur ungeachtet der Festsetzungsverjährung zu ermöglichen, ist in der spezifischen Situation
Nachforderungsbescheids nicht nur die für die Entrichtungsschuld abgelaufene Festsetzungsfrist, sondern auch die Festsetzungsverjährung der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld der Gläubiger der Kapitalerträge (Primärschuld) unbeachtlich. Die für Steuerbescheide geltende Vorschrift
4 AO zielt zwar in erster Linie auf die Adressaten dieses Steuerbescheids und die für deren festgesetzte Steuer geltende "einfache" Festsetzungsfrist. Wenn aber --wie im Streitfall-- aufgrund
materiellen Haftungscharakters
Nachforderungsanspruchs und der daraus folgenden Akzessorietät zusätzlich zur Festsetzungsfrist der Entrichtungsschuld auch die Festsetzungsfrist der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld (Primärschuld) zu beachten ist, erfordert es der Rechtsgedanke
4 Satz 3 AO, dass auch der Eintritt dieser "zweiten" Festsetzungsverjährung unbeachtlich ist, wenn § 174 Abs. 4 Satz 4 AO nicht entgegensteht. Anderenfalls bliebe unberücksichtigt, dass der Nachforderungsbescheid trotz seines materiellen Haftungscharakters ein Steuerbescheid i.S.
1 Satz 1 AO ist (s. unter II.2.b), auf den die Änderungsnormen der §§ 172 ff. AO uneingeschränkt Anwendung finden. 54 ee) Schließlich war der Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 auch nicht wegen einer zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld der GmbH rechtswidrig. Insoweit greift ebenfalls § 174 Abs. 4 Satz 3 AO. 55 Die Entrichtungsschuld der GmbH war --ebenso wie die Kapitalertragsteuerschuld der Gläubiger der Sachausschüttung-- zum Zeitpunkt
Erlasses
Nachforderungsbescheids vom 13. November 2012 festsetzungsverjährt. Die Festsetzungsfrist begann wegen der unterlassenen Anmeldung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zum Ende
Jahres 2007 und endete regulär nach Ablauf von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) zum Ende
Jahres
ursprünglichen Nachforderungsbescheids vom 1. Dezember 2009 einen neuen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Diese Frist hat es durch Erlass
neuen Nachforderungsbescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.