Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts München vom
Klägers i.S.
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Einkommensteuergesetzes in Höhe von 0 € zugrunde gelegt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr
Unternehmens mit der Y Corp. erhielt er am 20. September 2010 im Tausch für die 5 000 Aktien der X Inc. 466 Aktien der Y Corp. und einen Barausgleich in Höhe von insgesamt 934,58 €. Die Barabfindung wurde von der depotführenden Bank der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die Kläger stellten in der Einkommensteuererklärung für 2010 den Antrag auf Überprüfung
Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4
Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) und auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Sie vertraten die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit dem Aktientausch erhaltene Zuzahlung
Klägers nicht der Abgeltungsteuer unterliege. 2 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem Antrag bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht und berücksichtigte die Barabfindung als Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen. Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Untätigkeitsklage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1913 veröffentlichten Urteil vom 6. Juni 2013 5 K 2416/12 stattgegeben. 3 Mit der Revision rügt das FA, das Urteil
FG verletze §§ 20 Abs. 4a Satz 2, 52a Abs. 10 Satz 10 EStG. Danach sei die Barabfindung als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu besteuern. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige sie als Gegenleistung für den Tausch von Aktien erhalte, für die die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der am
FA ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Das Urteil
FG ist aufzuheben und der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 19. August 2013 im Umfang
Tenors zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In der Sache hat die Revision
FA keinen Erfolg. 8
Revisionsverfahrens, zuletzt durch den Änderungsbescheid vom 19. August 2013, ersetzt. Damit liegt dem FG-Urteil nunmehr ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, so dass es keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers aus der Veräußerung von Kapitalanlagen in Höhe von insgesamt 761 € mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet hat, ist gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand
Revisionsverfahrens geworden. Durch diesen Änderungsbescheid ist keine Verböserung eingetreten. Es haben sich hinsichtlich
weiter in Streit stehenden Punktes, ob der bei dem Aktientausch gezahlte Barausgleich als Kapitaleinkünfte i.S.
G zu qualifizieren ist, keine Änderungen ergeben. Die Beteiligten haben auch keine weitergehenden Anträge gestellt. Es bedarf danach keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung
Urteils nicht weggefallen sind. Sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung
Senats (BFH-Urteil vom
FA hat in der Sache keinen Erfolg. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der bei dem Aktientausch gezahlte Barausgleich in Höhe von insgesamt 934,58 € nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S.
G der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG zugrunde zu legen ist. 12 a) Erhält der Steuerpflichtige bei einem Aktientausch i.S.
G zusätzlich zu eingetauschten Aktien eine Gegenleistung, gilt diese gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S.
G. Zwar findet die Vorschrift nach § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge Anwendung. Die Anwendung
G setzt jedoch voraus, dass es sich um eine steuerbare Gegenleistung für den Erhalt der Anteile handelt, da sich der Regelungsgehalt der Vorschrift auf die Umqualifizierung der Barkomponente in eine Dividende beschränkt. Sie begründet kein Besteuerungsrecht für bereits steuerentstrickte Vermögenswerte (so auch Jachmann/ Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 803; Beinert, GmbH-Rundschau 2012, 291, 295 f.; im Ergebnis ebenso Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 585; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz Fa 25; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG, § 20 EStG Rz 299a; von Beckerath in Kirchhof, EStG,
Aktientauschs und der Barzuzahlung bereits abgelaufen war. Der Wertgehalt der Aktien unterlag danach nicht mehr der Besteuerung, so dass die Umqualifizierung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht greift. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
G beim Tausch der Aktien --wie vom FG angenommen-- erfüllt waren, kann danach offenbleiben. 14
Klägers um 934,58 € zu hoch angesetzt wurden. Die folgende Berechnung ergibt, dass die nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünfte bei der Besteuerung beider Kläger mit 0 € anzusetzen sind: 15 Kläger Klägerin Kapitalerträge 1.757 € ./. 934,58 € = 822,42 € 640 € Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) 20,00 € Gewinne aus der Veräußerung von Aktien 741,00 € Verrechnung von Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften ./. 761,00 € Zwischensumme 822,42 € 640 € Abzüglich Sparer-Pauschbetrag ./. 962,00 € ./. 640 € Kapitalerträge i.S.
G 0 € 0 € 16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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