Verkehrsunfällen im Inland für ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer im "System Grüne Karte". 2 Dieses System basiert auf der Genfer Empfehlung Nr. 5 vom
Verkehrsunfällen im Inland übernehmen. Bei Verkehrsunfällen im Inland mit einem ausländischen Kfz kann daher der Geschädigte den hier zuständigen "Deutsches Büro Grüne Karte e.V." (DBGK) --dessen (Zwangs-)Mitglieder alle inländischen Haftpflichtversicherer sind-- unmittelbar anstelle des ausländischen Versicherers in Anspruch nehmen. Passivlegitimiert ist das DBGK. 3 Das DBGK wickelt die ihm gemeldeten Schadensfälle mangels sachlicher und personeller Ausstattung in der Regel nicht selbst ab, sondern teilt einem seiner Mitglieder (Versicherungsunternehmen) oder einem gewerblichen Schadensregulierungsunternehmen wie z.B. der Klägerin mit, dass es den Schadensfall zu Lasten des ausländischen Büros oder des ausländischen Haftpflichtversicherers abwickeln soll. 4 Der Schadensregulierer wickelt für den ausländischen Versicherer gegenüber dem Geschädigten die Rechtsfolgen des Verkehrsunfalls ab. Dabei ist der Regulierer mit der Erhebung der Tatsachen im Zusammenhang mit dem Unfall, der Prüfung der Berechtigung und Durchsetzbarkeit der erhobenen Ansprüche, der Sicherung, Beschaffung und Bewertung
Beweismitteln (etwa Beauftragung
Sachverständigen), etwaigen Verhandlungen mit dem Geschädigten oder anderen Beteiligten über den Schadensausgleich sowie der verwaltungstechnischen Abwicklung des Schadens betraut. Hierbei handelt er nach Rücksprache und gegebenenfalls Weisungen des ausländischen Versicherers. 5 Nach den Regelungen des "Systems Grüne Karte" kann der Regulierer seine Aufwendungen wie etwa an den Geschädigten geleistete Zahlungen, Kosten für Gutachten usw. sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr als Vergütung
dem ausländischen Versicherer verlangen. 6 Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Leistungen der Klägerin bei der Schadensabwicklung im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien und erließ am
Verkehrsunfällen im Inland für ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer im "System Grüne Karte" gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre --2005 bis 2009-- (UStG) an ihrem Unternehmensort im Inland. Es liege keine der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnliche Leistung i.S.
G vor. Hierfür reiche es nicht aus, dass eine Tätigkeit eine rechtliche Prüfung im Einzelfall sowie die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Dritten lediglich mitumfasse. Erforderlich sei vielmehr ein im Streitfall nicht gegebenes Handeln zur Rechtspflege im Sinne einer Streitvermeidung, Streitbeilegung oder Streitentscheidung. 8 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, für die sie Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Für § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG komme es nicht auf eine fachspezifische Ausbildung an. Die Tätigkeit müsse entgegen dem FG-Urteil nicht die prozessuale Durchsetzung
Ansprüchen umfassen. Die Interessenvertretung und -verteidigung reiche aus. Anders als bei einem Testamentsvollstrecker handele sie bei der Schadensabwicklung nicht neutral zur Umsetzung eines Erblasserwillens. Charakteristisch für die Anwaltstätigkeit wie auch für ihre Tätigkeit seien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Unerheblich sei, ob Rechtsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) vorliegen. Zu beachten sei auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Rubrum des FG-Urteils um die Angabe Umsatzsteuer 2009 als Streitgegenstand zu ergänzen undunter Aufhebung des FG-Urteils die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 vom 22. November 2010 und den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 28. August 2013, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013, dahingehend zu ändern, dass die Tätigkeit der Klägerin als nicht steuerbar angesehen wird. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Die Klägerin habe ausschließlich die Interessen ihrer Auftraggeber wahrzunehmen, während ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege handele. Die Klägerin werde wie ein beauftragtes Versicherungsunternehmen tätig. Die Klägerin könne anders als ein Rechtsanwalt auch nicht prozessführend tätig werden. 12 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entscheiden, dass die Voraussetzungen für eine Ortverlagerung an den Empfängerort gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG nicht vorliegen. 13 1. Das Rubrum des Urteils des FG ist dahingehend zu berichtigen, dass sich der Gegenstand der Finanzstreitsache auch auf den Streitgegenstand Umsatzsteuer 2009 bezieht. 14
Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstiger ähnlicher Leistungen sowie der Datenverarbeitung und der Überlassung
Informationen der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Für die Streitjahre 2007 bis 2009 folgt dies aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). 19 c) Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten
Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile
Hoffmann vom
Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 16, und Kronospan Mielec, EU:C:2010:593, Rz 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c). 20 Darüber hinaus kommt es für den Begriff der sonstigen ähnlichen Leistungen i.S.
2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf ein Element an, das den in dieser Bestimmung aufgeführten unterschiedlichen Tätigkeiten gemeinsam ist, sondern auf Leistungen, die irgendeiner dieser Tätigkeiten --bei gesonderter Betrachtung-- ähnlich sind. Dabei ist eine Leistung dann einer in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteile Linthorst, Pouwels en J. Scheren vom 6. März 1997 C-167/95, EU:C:1997:105, Rz 19 bis 22;
Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 20 f., und Kommission/Deutschland vom 6. Dezember 2007 C-401/06, EU:C:2007:759, Rz 31). Danach entsprechen z.B. die Leistungen eines Testamentsvollstreckers nicht denen eines Rechtsanwalts. Denn während die Leistungen des Rechtsanwalts vor allem der Rechtspflege dienen, sind die Leistungen der Testamentsvollstrecker wirtschaftlicher Art und dienen der Bewertung und Verteilung des Vermögens des Erblassers sowie dem Schutz dieses Vermögens und der Fruchtziehung aus diesem (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2007:759, Rz 39). Ebenso hat der erkennende Senat im Erfassen und Kontieren
Belegen wie auch in der Vorbereitung der Abschlussarbeiten --anders im Einrichten der Buchführung und in der Aufstellung des Jahresabschlusses selbst-- nur routinemäßige Verwaltungsarbeiten gesehen, die im Regelfall nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt sind, sondern durch einen bereits vorgegebenen Kontenrahmen bestimmt werden. Sind die zugrundeliegenden Sachverhalte überwiegend einfach gelagert und wiederholen sie sich im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise, handelt es sich nicht um eine "sonstige ähnliche Leistung" i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1336, unter II.2.b). 21 3. Danach hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Ortverlagerung an den Empfängerort gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG nicht gegeben sind. 22
Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (BGH-Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 107/14, Deutsches Steuerrecht 2016, 2134, Leitsatz 2). Dem kommt aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung
G entsprechend Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 56 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (s. oben II.2.b) keine für das Umsatzsteuerrecht bindende Wirkung zu. 26 Bei richtlinienkonformer Auslegung reicht es für die Annahme einer einem Rechtsanwalt ähnlichen Leistung eines anderen Unternehmers wie bei einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Beratung i.S.
G nicht aus, wenn eine Rechtsdienstleistung i.S.
1 RDG bejaht wird. Denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung erbracht werden, als erlaubte Nebenleistungen, während die rechtliche Tätigkeit bei einer Testamentsvollstreckung für die Anwendung
2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG als unionsrechtliche Grundlage
G nicht ausreicht (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2007:759, Rz 39). Damit ist an der im bereits summarischen Verfahren getroffenen Beurteilung festzuhalten (BFH-Beschluss vom
G im Streitfall bereits daran scheitert, dass der Verein (DBGK) als "Auftraggeber" im Inland Empfänger der
der Antragstellerin erbrachten Leistungen war (zur Bestimmung der Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis vgl. z.B. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.