BFH, Beschluss vom 23.11.2016 – IV B 39/16 – Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung bei vorhandenem Briefkasten 1. NV: Hat der…
STRE201750011 ECLI:DE:BFH:2016:B.231116.IVB39.16.0 BFH 4. Senat 20161123 IV B 39/16 Beschluss § 419 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 181 Abs 1 S 1 ZPO, § 181 Abs 1 S 2 ZPO, § 181 Abs 1 S 3 ZPO, § 53 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend FG Münster, 14. April 2016, Az: 6 K 531/13 G,F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung bei vorhandenem Briefkasten 1. NV: Hat der Postbedienstete die Zustellungsurkunde nachträglich berichtigt, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach freier Überzeugung, ob die Beweiskraft der Urkunde dadurch ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist.
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2016 6 K 531/13 G,F aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Transportunternehmen sowie Baustoffhandel. Kommanditisten waren zunächst die Eheleute P, ab dem Streitjahr 2005 auch deren Sohn. Dieser führte daneben einen eigenen Transportbetrieb. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte eine von der Klägerin vorgenommene Forderungsabschreibung mit der Begründung nicht an, dass der der Forderung zugrunde liegende Vertrag mit dem Betrieb des Sohnes einem Fremdvergleich nicht standhalte.
2 Nach insoweit erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 vertagte das Finanzgericht (FG) die Sache. Anschließend gab es der Klägerin auf, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist erneuerte es seine Aufforderung und setzte eine Frist gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 23. März 2016. Das entsprechende Schreiben vom 2. März 2016 war an die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin --eine Steuerberatungsgesellschaft-- gerichtet. Ebenfalls am 2. März 2016 beraumte das FG eine mündliche Verhandlung auf den 14. April 2016 an. Die Ladung an die Prozessbevollmächtigte enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne. Mit der Zustellung der Ladung und des weiteren Schreibens vom 2. März 2016 durch Zustellungsurkunde --zusammen in einem Briefumschlag-- wurde die Deutsche Post beauftragt. Die Klägerin wurde nicht gesondert geladen.
3 Am 21. März 2016 ging dem FG die von einer Postbediensteten am 4. März 2016 unterzeichnete Zustellungsurkunde zu. Danach hatte die Zustellerin den Umschlag zu übergeben versucht. Ursprünglich hatte sie weiter beurkundet, dass sie das Schriftstück, weil eine Übergabe nicht möglich gewesen sei, in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt habe. Das Kreuz in dem entsprechenden Feld 10.2 wurde jedoch durchgestrichen. Daneben findet sich der von der Zustellerin unterzeichnete Vermerk "berichtigt am 17.03.". Weiter ist in der Urkunde angegeben, dass der Umschlag, weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung nicht möglich gewesen sei, bei der hierfür bestimmten Stelle --der "Shop in Shop Filiale im A-Markt, X-Straße 12"-- niedergelegt worden sei. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe die Zustellerin in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, nämlich in den Geschäftsbriefkasten eingeworfen.
4 In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 erschien für die Klägerin niemand. Das FG stellte die ordnungsgemäße Ladung der Prozessbevollmächtigten fest und wies die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Am 7. Juni 2016 erhielt es den in Rede stehenden Umschlag mit den Vermerken "Zugestellt am 04.03.2016" --unterzeichnet von der Zustellerin-- und "Lagerfrist abgelaufen" zurück.
5 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihre Prozessbevollmächtigte habe weder die Ladung noch das weitere Schreiben vom 2. März 2016 erhalten. Auch eine Benachrichtigung über die Niederlegung sei ihr nicht zugegangen. Von der mündlichen Verhandlung habe sie erst durch die Zustellung des Urteils am 28. April 2016 erfahren. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten übersandt. Weiter trägt sie vor, dass die Zustellungsurkunde nicht geeignet sei, den Beweis über die Zustellung zu erbringen. Ihr Inhalt sei widersprüchlich und falsch. Die Angaben der Zustellerin ließen nicht erkennen, was mit dem Umschlag wann geschehen sei. Zudem existiere die angegebene Niederlegungsstelle bereits seit April 2014 nicht mehr. Die Niederlegungsstelle der Post befinde sich seitdem im "B-Shop" in der X-Straße 6. Zum Nachweis hat die Klägerin einen undatierten Ausdruck der Internetseite der Post übersandt.
6 Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 14. April 2016 6 K 531/13 G,F zuzulassen.
7 Das FA hat keinen Antrag gestellt und räumt ein, dass es das Vorgehen der Zustellerin nicht nachvollziehen könne.
8 II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
9 1. Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).
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18 2. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public