G nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012 2 K 2143/11 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Mai 2010 bis Juni 2011. 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater
im Jahr 1994 geborenen Sohnes D, der bei der Kindsmutter in Polen lebt. 3 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat seit dem Jahr 2005 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Er war seit Juni 2006 aufgrund seiner Tätigkeit als selbstständiger Berufsmusiker bei der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig und wurde in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. 4 Mit Bescheid vom 21. April 2011 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag
Klägers auf Kindergeld für D für die Zeit ab Mai 2010 ab, da D bei der Kindsmutter in Polen lebe. 5 Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
Ablehnungsbescheids vom
FG zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. 8 Mit der Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung
Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts. 9 Die Familienkasse beantragt sinngemäß,das Urteil
FG Berlin-Brandenburg vom
Verfahrens bis zur Entscheidung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden. 12 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils insoweit, als es der Klage stattgegeben hat und zur Abweisung der Klage auch für die Zeit ab Mai 2010 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für D ab Mai 2010 (vorrangig) dem Kläger zusteht. Denn der Kläger ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu (dazu
FG-- nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Denn gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)-- ist zu unterstellen, dass sie mit D in Deutschland wohnt. 15
z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. 19 b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Da der Kläger im Streitzeitraum eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat, unterlag er den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004). 20 4. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, folgt aus Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, dass die Wohnsituation der Kindsmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird. Entgegen der Auffassung
Klägers kommt es für die Anwendung der Fiktionsregelung
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nicht darauf an, ob die in Polen lebende Kindsmutter einen Anspruch auf Familienleistungen in Polen hatte und
halb im Streitfall zusätzlich auch eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist (vgl. EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 33). Denn Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 findet bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung. Die Kindsmutter gehört zudem zu den "beteiligten Personen" i.S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/
G ist, hat das FG nicht festgestellt. 23 b) Ein vorrangiger Anspruch
Klägers ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese Bestimmung setzte einen gemeinsamen Haushalt zwischen dem Kläger und der Kindsmutter voraus. Nach den Feststellungen
FG unterhielten der Kläger und die Kindsmutter jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Haushalt kann sich auch nicht aus der Fiktionswirkung
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ergeben. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen beim Kläger eine Haushaltsaufnahme
D vorliegt. 24 6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Vielmehr hätte die deutsche Familienkasse einen Antrag
Klägers auf Kindergeld auch als solchen zugunsten
Kindergeldanspruchs der Kindsmutter zu berücksichtigen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Rz 37 und Rz 45
EuGH-Urteils in DStRE 2015, 1501 meint, der im Ausland wohnende Elternteil werde erst dann zum Berechtigten, wenn der im Inland wohnende Elternteil --anders als im vorliegenden Fall-- keinen Antrag gestellt habe, beachtet er die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht hinreichend. Der BFH hatte den EuGH mit der 2. Vorlagefrage um Stellungnahme ersucht, ob der Anspruch dem im zuständigen Mitgliedstaat (Deutschland) wohnenden Elternteil (d.h. im Vorlagefall wie auch im Streitfall dem Kindsvater) zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (d.h. im Vorlagefall wie auch im Streitfall die in Polen lebende Kindsmutter), keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat (EuGH-Vorlage
BFH vom 8. Mai 2014 III R 17/13, BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329, Rz 26 f.). Diese Frage hat der EuGH verneint, weil der in Deutschland gestellte Antrag
Kindsvaters auch als solcher zugunsten der Kindsmutter zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 46 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe in den Senatsurteilen in BFH/NV 2016, 1164, Rz 30, in BFH/NV 2016, 1161, Rz 33 und in BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776, Rz 28 Bezug genommen. 25 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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