Gewerbeertrages, um im Sinne einer Korrespondenz die Teilwertaufholung
halb vom Einfluss auf den Gewerbeertrag auszuschließen, weil sie eine aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksame Teilwertabschreibung ausgleicht (Anschluss an Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 19/08, BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301) . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 13 K 2447/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob eine Teilwertaufholung/-zuschreibung auf einen --im Jahr 1989 durch (nicht gewerbesteuerwirksame) Teilwertabschreibung geminderten-- Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft den Gewerbeertrag im Streitjahr 2003 erhöhen darf. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehört zu einem internationalen Konzern. Alleinige Anteilseignerin ist die B B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Die Klägerin ist ihrerseits alleinige Anteilseignerin mehrerer Gesellschaften, darunter auch der A AG. Die A AG ist Besitzgesellschaft für Grundstücke und verpachtet diese an die Klägerin. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der A AG als Organgesellschaft besteht seit 1989 u.a. eine ertragsteuerliche Organschaft. 3 Im Jahr 1989 veräußerte die A AG Vermögen an die Klägerin sowie Dritte und führte den Gewinn (= aufgedeckte stille Reserven) an die Klägerin ab. Daraufhin nahm die Klägerin im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1989 eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung in Höhe von ... DM vor; dies führte zu einer Minderung
körperschaftsteuerlichen Gewinns, hatte jedoch aufgrund der Regelung
2 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) keine gewerbesteuerliche Auswirkung (s. insoweit Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom
Streitjahrs unter Ansatz einer den Bilanzgewinn erhöhenden Wertaufholung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) --jeweils in der im Streitjahr geltenden Fassung-- in Höhe von ... € auf den Beteiligungsbuchwert der Beteiligung an der A AG fest (Hinweis auf die Senatsurteile vom
G, so dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der die Grundlage der Ermittlung
Gewerbeertrages darstellt (§ 7 Satz 1 GewStG), vom FA zutreffend ermittelt wurde. 9 a) Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung
Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.
G gehören, oder an einer Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG, aus der Auflösung oder der Herabsetzung
Nennkapitals oder aus dem Ansatz
in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bezeichneten Werts sowie Gewinne i.S.
2
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) außer Ansatz. Das gilt nach dem Satz 2 der Regelung allerdings dann nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 10 b) Das FA hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei den auf dem wertaufholenden Ansatz der Beteiligung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG) beruhenden Ertrag von der --aus der Minderung
Einkommens folgenden-- Steuerfreistellung
G ausgenommen. Denn die der späteren Wertaufholung zugrundeliegende Teilwertabschreibung (Wertansatz i.S.
G) der Beteiligung war im Erhebungszeitraum 1989 "steuerwirksam" gewesen und zwischenzeitlich noch nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden. 11 § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG verfolgt den Zweck, außerhalb
zeitlichen Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 KStG vollzogene steuerwirksame Teilwertabschreibungen bei einer Wertaufholung der Wirtschaftsgüter systemkonsequent (i.S. einer "Nachversteuerung" – so Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz 157) von der Steuerbefreiung
G auszuschließen; Ziel ist es daher, zu verhindern, dass es nach dem Systemwechsel zum sog. Halbeinkünfteverfahren zu einer steuerfreien Realisation der stillen Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre (Senatsurteil vom
Gewerbeertrages ist § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG nicht in der Weise anzuwenden, dass das Tatbestandsmerkmal "steuerwirksam" (im Streitfall: bezogen auf den Erhebungszeitraum 1989) auf die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abzielt. 13 Das FG hat insoweit ohne Rechtsfehler darauf verwiesen, dass einem solchen --von der Revision ins Feld geführten-- Normverständnis die in § 7 Satz 1 GewStG angelegte gestufte Ermittlung
Gewerbeertrages widerspricht. Denn die Bestimmung der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage beruht auf der Übernahme
nach (z.B.) körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb und sieht im Übrigen nur eine Korrektur um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge vor. 14
Gewerbeertrages kann nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet werden. 16 a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt eine Kapitalgesellschaft, die --wie im Streitfall die A AG-- Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG ist, als Betriebsstätte
Organträgers (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die Organgesellschaft und der Organträger kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wäre diese Gesellschaft selbständiges Steuersubjekt. Bei der Ermittlung
Gewerbeertrages jedes der Unternehmen sind auf dieser ersten Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) zu beachten (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, zuletzt Senatsurteil vom
Gewinns nach § 9 Nr. 2a GewStG ausgeschlossen. 19 Nach § 9 Nr. 2a GewStG ist eine Kürzung vorzunehmen um die Gewinne aus Anteilen u.a. an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i.S.
StG, wenn die Beteiligung zu Beginn
Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel
Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung
Gewinns (§ 7 Satz 1 GewStG) angesetzt worden sind. Durch die Vorschrift soll eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne zum einen beim Anteilseigner, zum anderen bei der Kapitalgesellschaft vermieden werden (Senatsurteil vom
Gewinns durch "umgekehrte Anwendung" der Hinzurechnungsvorschrift
StG ausscheidet. 21 a) In diesem Zusammenhang hat der Senat im Urteil in BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301 ausgeführt, der Gesetzgeber habe eine Regelung, der zufolge Teilwertaufholungen nach vorangegangener ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen im Gewerbeertrag nicht zu erfassen sind, im Zuge der Einführung
StG durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) nicht getroffen. Selbst wenn er die gewerbesteuerrechtlichen Folgen der Teilwertzuschreibung nach vorangegangener ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bei Einführung
Wertaufholungsgebots durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG nicht bedacht haben sollte, bestünde keine Handhabe, den in § 9 GewStG detailliert und abschließend geregelten Katalog der Gewinnkürzungen richterrechtlich um einen weiteren Tatbestand zu ergänzen. Daran ist ebenfalls festzuhalten. 22 Das Urteil in BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301 bezieht sich zwar auf die Situation, dass eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden war, eine spätere Teilwertaufholung aber der Gewerbesteuer unterlag. Dem lag die Regelung
StG 1991/1999 zugrunde – da der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Gewinnausschüttung gekürzt wird (§ 9 Nr. 2a GewStG 1991/1999), solle, entsprechend der Begründung
Gesetzentwurfs (BTDrucks 11/2157, S. 175 f.), zur Vermeidung einer gewerbesteuerrechtlichen Doppelentlastung auch die durch die Gewinnausschüttung verursachte Wertminderung der Anteile erfolgsneutral behandelt werden. 23 Dies begründet allerdings entgegen der Ansicht der Revision keinen streiterheblichen Unterschied zur hier zu entscheidenden Rechtsfrage. Denn hier wie dort geht es um den periodenübergreifenden Ausgleich einer Hinzurechnung im Falle einer gegenläufigen Entwicklung, der weder materiell-rechtlich durch eine eigenständige Regelung noch verfahrensrechtlich (s. zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO-- das Senatsurteil in BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301; dazu ablehnend Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 10 Rz 17) entsprochen werden kann. 24 b) Der Hinweis der Klägerin auf eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung ist zwar bei periodenübergreifender Betrachtung zutreffend. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht jedoch im Gewerbesteuerrecht weder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
Inhalts, dass eine Kürzung bei der Ermittlung
Gewerbeertrages durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer Doppelerfassung kommt, noch muss umgekehrt eine Kürzung unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten Entlastung führt (Senatsurteil in BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301, m.w.N.; s. zur "Umkehrsituation" einer von der Rechtsprechung nicht zu schließenden "Hinzurechnungslücke" auch Senatsurteil in BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052). Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, wird in der Literatur überwiegend geteilt (z.B. Gosch, BFH/PR 2009, 99; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG,
Grundgesetzes liegt darin nicht, da diesem Maßstab keine Verpflichtung
Gesetzgebers zur Wahrung eines periodenübergreifenden Ausgleichs oder
sog. objektiven Nettoprinzips für die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage zu entnehmen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, DE:BVerfG:2016:lk20160215.1bvl000812, BStBl II 2016, 557, insb. Rz 33 ff.). 25 c) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung
IV. Senats
BFH ab. Zwar hat der IV. Senat im Urteil vom
2 FGO auszulösen (z.B. BFH-Urteil vom
Wortlauts und
Zwecks der Regelung. Es wurden insoweit vom Senat keine "Gesetzeslücken" rechtsfortbildend geschlossen, was aber im Streitfall für einen Erfolg der Klägerin erforderlich wäre. 27 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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