STRE201750039 ECLI:DE:BFH:2016:B.071216.XIR31.14.0 BFH 11. Senat 20161207 XI R 31/14 Beschluss § 74 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 126a FGO, § 121 FGO, § 14 UStG 2005, § 15 Abs 1 UStG 2005 vorgehend FG Düsseldorf, 15. Februar 2013, Az: 1 K 943/10 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zum guten Glauben an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen NV: Der gute Glaube des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn dieser anhand der Gesamtumstände hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem jeweils vermeintlichen Lieferer nur um einen vorgeschobenen Strohmann gehandelt hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2013 1 K 943/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 31. August 2016 über die Revision beraten. Er hielt einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. 2 Mit Schreiben vom 5. September 2016 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten über die zur Unbegründetheit der Revision führenden Erwägungen des Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3 Hierauf hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 24. November 2016 eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 917) den Vorsteuerabzug zugelassen habe, obwohl die Rechnung dem Leistungsempfänger nicht von dem leistenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erteilt worden sei. Die vom V. Senat des BFH in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14 (BFH/NV 2016, 80) vertretene Auffassung stehe im Lichte der Entscheidung des EuGH PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) in Frage, da der EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug erweitert und nicht begrenzt habe. 4 Sie beantragt, das vorliegende Verfahren XI R 31/14 im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des Senats (BFH-Beschluss vom 6. April 2016 XI R 20/14, BFHE 254, 152, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 1532; Az. beim EuGH C-374/16) auszusetzen. 5 II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 FGO durch Beschluss. Er hält auch nach erneuter Beratung einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. 6 1. Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat auf das Urteil des V. Senats des BFH in BFH/NV 2016, 80, das in einem Parallelverfahren ergangen ist und dem er sich anschließt. 7 2. Aus den Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2016 ergibt sich nichts anderes. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.