STRE201750041 ECLI:DE:BFH:2016:U.081216.IVR5.13.0 BFH 4. Senat 20161208 IV R 5/13 Urteil § 4 Abs 4 EStG 2002, EStG VZ 2005 vorgehend FG Münster, 11. Dezember 2012, Az: 12 K 3686/09 G,F, Urteilnachgehend FG Münster, 30. August 2022, Az: 6 K 428/17 G,F, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen an konzernfremden Erstversicherer bei konzerneigenem Rückversicherer NV: Versicherungsbeiträge können auch insoweit betrieblich veranlasst sein, als ein konzernfremder Erstversicherer wirtschaftlich nur als Zahlstelle für einen konzerneigenen Rückversicherer handelt . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2012 12 K 3686/09 G,F, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2005 betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird insoweit die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), ist ein Unternehmen der ...industrie, das zur A-Gruppe gehört. Die Versicherungsrisiken der Betriebe dieser Gruppe waren bis einschließlich 2001 bei einem inländischen Erstversicherungsunternehmen versichert, ohne dass es Rückversicherungsbeziehungen zu der Unternehmensgruppe gab. Nach Erfahrungen mit Schäden in der Unternehmensgruppe und in der ... Industrie im Jahr 2001 kündigte die Versicherungsgesellschaft die Vertragsbeziehungen, da sie sich außerstande sah, den Versicherungsschutz weiterhin zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen. Höhere Selbstbehalte und steigende Prämien wären Folge einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zum bisherigen Versicherer gewesen. Daraufhin gründete die A-Gruppe in B (Ausland) ein eigenes Rückversicherungsunternehmen, die L. Gesellschafterin ist die zur A-Gruppe C (Ausland) gehörende AB-Ltd. mit einem Stammkapital von 125.000 € und einem genehmigten Kapital von weiteren ... Mio. €. Der Jahresabschluss der L auf den 30. April 2004 wies Forderungen in Höhe von 4.308.773 € und auf den 30. April 2003 in Höhe von 3.265.175 € sowie Gewinnrücklagen in Höhe von 2.042.116 € (zum 30. April 2004) bzw. 1.000.501 € (zum 30. April 2003) aus. 2 Die Unternehmen der A-Gruppe erhielten im Wirtschaftsjahr 2001/2002 Versicherungsschutz bei der X-AG und ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bei der Y-AG. Der vereinbarte Selbstbehalt von 2 Mio. € wurde im Umfang von 1 Mio. € bei der L rückversichert, so dass bei den versicherten Unternehmen der A-Gruppe wirtschaftlich nur ein Selbstbehalt von 1 Mio. € verblieb. Die X-AG und die Y-AG waren nach den Verträgen mit der Klägerin jedoch berechtigt, dieser im Schadensfall die Einrede des vorherigen Eingangs der Zahlungen der L entgegenzuhalten. Der Rückversicherungsvertrag schließt das Risiko für bis zu 20 Unternehmen der A-Gruppe ein. Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 zahlte L zum Ausgleich eines Schadens 1,4 Mio. €. 3 Die Klägerin begründete die Einbindung der L mit folgenden Erwägungen: Der Einsatz der Rückversicherungsgesellschaft sei Teil des strategischen Risikomanagements. Risikostrategie in der Gruppe sei es, bestimmte versicherbare Risiken selbst zu tragen und dadurch Versicherungsprämien zu sparen. Die Bündelung dieser Risiken in einer Gesellschaft sei notwendig, um im Schadensfall die Gruppe und nicht das einzelne Unternehmen zu belasten. Durch die L sei der Zugang zum internationalen Rückversicherungsmarkt eröffnet. Dies sei selbst dann vorteilhaft, wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. 4 Eine u.a. für die Streitjahre (2002 bis 2005) durchgeführte Betriebsprüfung ließ den die Rückversicherung betreffenden Teil der Versicherungsprämien bei der Klägerin mangels betrieblicher Veranlassung nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und sah ihn als Entnahme an. 5 Dem folgend erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter dem 7. November 2008 geänderte Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2005. 6 Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. 7 Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2012 12 K 3686/09 G,F statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 2012 I R 19/11 (BFHE 236, 452) zugrunde gelegen habe, seien die Erstversicherer mit Blick auf die rückgedeckten Risiken im Streitfall zwar lediglich als Zahlstellen für die L anzusehen. Gleichwohl seien die Prämien, die die Klägerin über die Erstversicherer an die L geleistet habe, für die Klägerin Betriebsausgaben. Es bestünden zu versichernde Risiken, die die Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis bei der L versichert habe, einer juristischen Person, die zwar in einem Konzernverbund mit der Klägerin stehe, an der die Klägerin jedoch selbst nicht beteiligt sei. Die L sei eine in einem Staat der Europäischen Union zugelassene Rückversicherungsgesellschaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Versicherungsprämien ohne wirtschaftlichen Hintergrund festgesetzt worden sei, seien nicht ersichtlich. Die Versicherungsprämien würden rechtlich im Verhältnis Erstversicherer/Klägerin festgesetzt. Die Erstversicherer, fremde Dritte, unterlägen der Versicherungsaufsicht in Deutschland bzw. Österreich, so dass auch insoweit von versicherungsaufsichtsrechtlich nicht zu beanstandenden Versicherungsprämien auszugehen sei. Es lägen am Markt zu versichernde Risiken vor, die durch der Höhe nach nicht zu beanstandende Prämien versichert seien. Im Übrigen gebe es beachtliche wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung. Neben den Gesichtspunkten der Kostenoptimierung, Risikoallokation und Risikoausgleich im Konzernverbund unterliege die L als Rückversicherungs-Captive einer weitgehend eingeschränkten Versicherungsaufsicht in B und geringeren Anforderungen an die Kapitalisierung der Gesellschaft und an deren Solvabilität. Außerdem werde sie vom Erstversicherer von der Schadensbearbeitung entlastet. 8 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. 9 Es beantragt,das angegriffene FG-Urteil auch insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als sie die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2005 betreffen. 10 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 Hinsichtlich der zunächst auch noch streitigen gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 ist der am 21. Juli 2016 ergangene Gerichtsbescheid des Senats rechtskräftig geworden, da insoweit kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Im Übrigen gilt der Gerichtsbescheid infolge des Antrags des FA als nicht ergangen. 12 II. Die Revision des FA hat hinsichtlich des demnach nur noch anhängigen Verfahrens betreffend die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2005 Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 13 Denn die bisherigen Feststellungen des FG rechtfertigen nicht seine Entscheidung, dass die streitigen Prämien, die die Klägerin für den bei der L rückversicherten Umfang an die Y-AG und die X-AG gezahlt hat, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. 14 1. Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu derartigen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch Prämienzahlungen, die ein Unternehmen wie die Klägerin aufgrund eines Vertrags an ein Versicherungsunternehmen entrichtet, bei dem es betrieblich begründete Schadensrisiken versichert hat. Betrieblich veranlasst sind derartige Zahlungen jedoch dann nicht, wenn sie wirtschaftlich nicht auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen, sondern aus außerbetrieblichen Gründen erbracht werden. 15 2. Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch für Zwecke der Besteuerung maßgebend, da der natürliche Interessengegensatz der Vertragspartner im Allgemeinen die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen, auch i.S. des § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, so bedarf es einer konkreten Überprüfung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind, oder ob sie aus sonstigen und außerbetrieblich veranlassten Rechtsgründen erbracht werden. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls kommt den Kriterien des Fremdvergleichs lediglich indizielle Bedeutung zu. Insbesondere schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen schon die betriebliche Veranlassung aus (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, und vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 467). An dem natürlichen Interessengegensatz, der eine entsprechende Überprüfung eines zivilrechtlichen Vertrags entbehrlich macht, fehlt es z.B. regelmäßig bei Verträgen zwischen dem gleichen Konzern zugehörigen Unternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 2013 I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771, Rz 33 f., und vom 23. Juni 1993 I R 72/92, BFHE 172, 51, BStBl II 1993, 801). 16 3. Im Streitfall wurden zivilrechtliche Verträge zwar lediglich zwischen der Klägerin und der X-AG bzw. der Y-AG als Erstversicherern sowie zwischen diesen Versicherungsgesellschaften und der L als Rückversicherer, und somit jeweils zwischen fremden Dritten abgeschlossen. Nach den Feststellungen des FG waren die Erstversicherer jedoch berechtigt, der Klägerin im Schadensfall die Einrede des vorherigen Eingangs der Zahlungen der L entgegenzuhalten. Die Erstversicherer mussten im Schadensfall an die Klägerin danach Leistungen nur erbringen, wenn die L zuvor ihnen gegenüber ihrer Zahlungspflicht aus dem Rückversicherungsverhältnis nachgekommen war. Die Erstversicherer konnten sich gegenüber der Klägerin damit auch auf eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der L berufen. 17
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