erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das Sterbegeld sei zweckgebunden zur Deckung der Sterbefallkosten bestimmt und daher nicht steuerbar. Ihr seien Beerdigungskosten in einer Höhe entstanden, die den Betrag des Sterbegelds überstiegen. 3 Während des Klageverfahrens erließ das FA am
Satz 1 dieser Vorschrift anzusehen. Zudem seien die früher von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Sterbegelder (§§ 58, 59 a.F. des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) als "Leistungen aus einer Krankenversicherung"
G steuerfrei gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hieran etwas habe ändern wollen. 5 Mit seiner Revision vertritt das FA unter Hinweis auf die Senatsurteile in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 sowie in BFH/NV 2014, 330 die Auffassung,
der gesetzgeberischen Entscheidung für die
gelagerte Besteuerung komme es nicht mehr darauf an, ob Auszahlungen aus der Basisversorgung laufend oder einmalig vorgenommen würden. Der Hinweis des FG auf § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nicht speziell auf Sterbegelder zugeschnitten sei, sondern sämtliche Leistungen aus Krankenversicherungen umfasse. Hätte der Gesetzgeber Sterbegelder generell von der Einkommensteuer befreien wollen, hätte er eine entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift für alle derartigen Leistungen geschaffen, an der es aber fehle. So seien Sterbegelder, die an die Hinterbliebenen von Beamten gezahlt würden, schon seit jeher
G besteuert worden, Sterbegelder an die Hinterbliebenen von Abgeordneten
G. 6 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, das Sterbegeld solle lediglich den infolge des Todesfalls entstehenden Mehraufwand abdecken und habe daher keinen Einkommenscharakter. Es handele sich um die teilweise Rückzahlung von Beiträgen, die als Kapitalanlage anzusehen seien. Da die Beiträge einkommensteuerlich nicht hätten abgezogen werden können, komme es zu einer Doppelbesteuerung. Hilfsweise seien die von E im Streitjahr bis zu seinem Todestag noch an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge von 3.855 € als vorweggenommene Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften abzuziehen. 9 Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin sämtliche Richterinnen und Richter des BFH wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der erkennende Senat hat dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom
G erfordert (Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 21 ff.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung Bezug genommen. 13 Entgegen der Auffassung des FG dient diese Auslegung nicht lediglich der "Missbrauchsvermeidung" (Verhinderung der Umwandlung laufender Rentenleistungen in einmalige Kapitalzahlungen), sondern stellt allgemein die systemgerechte Umsetzung des Konzepts der
gelagerten Besteuerung sicher, das der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen seit 2005 zugrunde liegt. Das FA weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Bericht zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) die von einigen Versorgungswerken eingeräumte Möglichkeit von Teilkapitalisierungen nur als Beispiel für eine "andere Leistung" angeführt hat (BTDrucks 15/3004, S. 19), den Anwendungsbereich dieses gesetzlichen Tatbestands aber ersichtlich nicht auf diese Fallgestaltungen hat beschränken wollen. 14 Auch die grundlegenden Wertungen, die mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG verbunden waren (vgl. auch dazu ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 26 ff.), sprechen für eine Einbeziehung sämtlicher Auszahlungen aus der Basisversorgung in die
gelagerte Besteuerung; ihnen lässt sich eine Beschränkung auf kapitalisierte Rentenansprüche nicht entnehmen. Da der Gesetzgeber sich mit dem AltEinkG grundsätzlich von seiner früheren Sichtweise (Altersbezüge als nicht steuerbare Vermögensumschichtung) gelöst hat, trägt der --auch von der Klägerin vorgebrachte-- Einwand, es handele sich um die Rückzahlung einer Kapitalanlage, nicht mehr (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 31). Die Steuerbarkeit sämtlicher Leistungen der Basisversorgung gilt nicht nur für den Endzustand der
gelagerten Besteuerung, der erst für die Renteneintrittsjahrgänge ab dem Jahr 2040 erreicht sein wird, sondern bereits für die gegenwärtig laufende Übergangsphase (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 34). 15 b) Aus dem Zweck des Sterbegelds, eine finanzielle Hilfestellung für die Aufbringung der Sterbefallkosten zu bieten, folgt nichts anderes. Eine rechtliche Zweckbindung ist hiermit nicht verbunden.
1 der Satzung des Versorgungswerks wird das Sterbegeld unabhängig davon gezahlt, ob bzw. in welcher Höhe dem überlebenden Ehegatten Sterbefallkosten entstehen. Auch ist die Zahlung unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte überhaupt Erbe --und damit gemäß § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet-- ist. 16 Einer tatsächlichen Verwendung des Sterbegelds zur Begleichung von Beerdigungskosten im Einzelfall wird im System des Einkommensteuerrechts im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Beerdigungskosten, die den Wert des erhaltenen
lasses übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können (z.B. BFH-Urteil vom
G abziehbaren Betrag anzurechnen sind (Urteil vom 14. März 1975 VI R 63/73, BFHE 115, 357, BStBl II 1975, 632: steuerpflichtige Krankheitskostenerstattung). 18 Auch sind Altersbezüge von ihrem Charakter her generell und typischerweise zur Sicherung des Lebensunterhalts --d.h. zur Begleichung existenzsichernder und zu einem großen Teil unvermeidbarer Aufwendungen-- bestimmt, ohne dass dies ihrer Besteuerung grundsätzlich entgegenstünde. 19
G bzw. § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig sind, ohne dass hier die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG herangezogen würde. 22 2. Der für "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" geltende ermäßigte Steuersatz
G ist in Bezug auf das Sterbegeld nicht zu gewähren. Zwar hat der erkennende Senat den ermäßigten Steuersatz auf solche Leistungen angewendet, die die Kapitalisierung von an sich laufend auszuzahlenden Bezügen darstellten (Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 68 ff.). Tragend dafür war aber, dass derartige Kapitalisierungen zum einen atypisch für die Basisversorgung sind und zum anderen aufgrund ihrer außerordentlichen Höhe typischerweise zu einer Zusammenballung steuerpflichtiger Einkünfte und damit zu Progressionsnachteilen führen (vgl. zu diesem in den Fällen des § 34 Abs. 2 EStG stets zu beachtenden Erfordernis BFH-Urteil vom
vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, allerdings durch die Regelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 EStG spezialgesetzlich den Sonderausgaben zugewiesen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.