STRE201750047 ECLI:DE:BFH:2017:B.190117.IVB84.16.0 BFH 4. Senat 20170119 IV B 84/16 Beschluss § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 6 FGO, § 78 FGO, § 132 FGO, § 572 Abs 3 ZPO, § 5 AO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. September 2016, Az: 6 K 734/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Akteneinsicht durch Berufsträger ohne Vorlage einer Originalvollmacht 1. NV: Begehrt eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, ohne zugleich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Gewährung der Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht wird. 2. NV: In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO kann ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen und darf nicht in jedem Fall die Annahme fehlender Bevollmächtigung rechtfertigen. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2016 6 K 734/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt zurückverwiesen. 1 I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 2008 und 2011 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A-GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin B, Klage erhoben hat. Die Klage wurde durch am 27. Juli 2016 per Telefax beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz der C-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, diese vertreten durch Steuerberater D als deren Geschäftsführer, eingelegt. Mit der Klageschrift wurde zugleich ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. 2 Bestandteil des Telefax war eine von der Klägerin auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgestellte Vollmachtsurkunde für eine Klage gegen die Einspruchsentscheidungen zu den genannten Feststellungsbescheiden. Die Urkunde trägt das Datum vom 26. Juli 2016 und enthält eine Unterschrift, die als solche der B bezeichnet ist. Dem Telefax beigefügt waren ebenfalls die Einspruchsentscheidungen und Feststellungsbescheide, die jeweils an D als Vertreter der Klägerin adressiert sind. D ist zugleich einziger Kommanditist der Klägerin. 3 Mit am 3. August 2016 abgesandtem Schreiben forderte das FG die Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, die Vertretungsmacht der Geschäftsführung nachzuweisen und die Vollmacht im Original nachzureichen. Per Telefax vom 31. August 2016 legte die Rechtsanwaltsgesellschaft einen Nachweis des Handelsregisters über die am ... Juli 2014 vorgenommene Eintragung des Eintritts der A-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin und das gleichzeitige Ausscheiden der vormaligen persönlich haftenden Gesellschafterin vor. Zugleich wurde der Antrag auf Akteneinsicht wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Vollmacht im Original nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2016 XI B 63/15 nicht erforderlich sei. 4 Der Berichterstatter des FG richtete daraufhin ein Schreiben vom 9. September 2016 an die Rechtsanwaltsgesellschaft, in dem er um Vorlage eines Registerauszugs der Komplementärin ersuchte, weil sich aus dem vorgelegten Registerauszug die Vertretungsberechtigung der B nicht ergebe. Des Weiteren werde nochmals um Vorlage der Vollmacht im Original ersucht. Wegen der besonderen Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses durch Einsichtnahme in die Akten übe das Gericht trotz der gesetzlichen Erleichterung des Vollmachtnachweises für Berufsträger sein Ermessen dahingehend aus, dass es Akteneinsicht nur gegen Vorlage einer Originalvollmacht gewähre. 5 Die Rechtsanwaltsgesellschaft lehnte die Vorlage der Originalvollmacht mit Telefax vom 23. September 2016 unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO ab. Außerdem komme die Verletzung des Steuergeheimnisses schon deshalb nicht in Betracht, weil der Unterzeichner selbst Gesellschafter der Klägerin sei. 6 Mit Beschluss vom 30. September 2016 6 K 734/16 lehnte der Senat des FG den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wegen Nichtvorlage der Originalvollmacht ab. Die Anforderung der Vollmacht stehe im Ermessen des Gerichts, das bei seiner Ausübung zwischen dem Vereinfachungszweck des § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO und der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses abzuwägen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die "denkbar gravierendste Verletzung des Steuergeheimnisses" durch die Akteneinsicht eines nicht legitimierten Bevollmächtigten eintreten könne. Diese Gefahr sei hier wegen des umfangreich geltend gemachten Einsichtsrechts besonders bedeutend. Die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht sei dann ermessensgerecht, wenn besondere Anhaltspunkte darauf schließen ließen, dass die Person nicht wirksam bevollmächtigt sei, z.B. wenn trotz mehrfacher Aufforderung keine Originalurkunde vorgelegt wurde, oder im Hinblick auf eine unsachgemäße Prozessführung. Hier sei neben der beharrlichen Weigerung zur Vorlage der Vollmacht der inhaltlich über die Aufzählung in § 78 FGO hinausgehende Akteneinsichtsantrag sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass zugleich ein vorsorglicher Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegenüber dem Beklagten (Finanzamt --FA--) gestellt worden sei. Die Wahrung des Steuergeheimnisses sei ungeachtet der Gesellschafterstellung des D gefährdet, weil der Rechtsanwaltsgesellschaft noch andere Personen angehörten. Die Vollmacht sei durch das Telefax nicht nachgewiesen, weil der Nachweis nur durch die Vorlage der Originalurkunde geführt werden könne. 7 Gegen den der Rechtsanwaltsgesellschaft am 12. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat diese namens der Klägerin am 21. Oktober 2016 beim FG Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. 8 Die Klägerin macht geltend, das FG lege § 62 FGO unzutreffend aus und verletze dabei das Recht auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Nachweis der Bevollmächtigung dürfe von einer Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO weder grundsätzlich noch im hiesigen Einzelfall verlangt werden. Außerdem sei der Nachweis durch die Übermittlung per Telefax geführt. 9 Die Klägerin beantragt, ihrer Bevollmächtigten Akteneinsicht vollständig durch Übersendung der mit Klageantrag angeforderten Akten an das Amtsgericht E zu gewähren. 10 Das FA hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. 11 II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2016 und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FG zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Akteneinsicht. 12 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht nach den Anforderungen des § 129 FGO eingelegt worden. 13 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das FG hat die Gewährung von Akteneinsicht zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass die Bevollmächtigung der C-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch Vorlage eines Originaldokuments zu den Gerichtsakten nachgewiesen wird. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.