STRE201750058 ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.VS37.16.0 BFH 5. Senat 20170118 V S 37/16 (PKH) Beschluss § 142 FGO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, Art 47 EUGrdRCh DEU Bundesrepublik Deutschland Gewährung von PKH für eine juristische Person 1. NV: Die Gewährung von PKH an eine juristische Person setzt u.a. voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Daran fehlt es, wenn nicht ausgeführt wird, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Antragstellerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht erfüllen könnte. 2. NV: Die verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt nicht gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation (i.L.), begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das unter dem Aktenzeichen V B 112/16 anhängige Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, da weder sie noch ihr Alleingesellschafter über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten. 2 Die Unterlassung der Rechtsverfolgung laufe auch allgemeinen Interessen zuwider. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" sämtliches Bargeld beschlagnahmt, sodass sie, die Klägerin, abrupt zur Untätigkeit verurteilt und die Geschäftstätigkeit zum Erliegen gekommen sei. Als sie daraufhin die Miete nicht mehr zahlen konnte, habe der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt. Zur Vermeidung einer Insolvenz sei vorsorglich die Liquidation beurkundet worden. Der Status der Liquidation und Vermögenslosigkeit sei nicht durch Misswirtschaft der Klägerin verursacht, sondern vom FA verschuldet. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, ein funktionierendes Unternehmen vorsätzlich zu ruinieren und ihm auch noch die Möglichkeit zu nehmen, die ihm zustehenden Rechte zu erstreiten. 3 Zudem werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) DEB vom 22. Dezember 2010 C-279/09 (EU:C:2010:811) verwiesen. Danach sei der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankerte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen werde und dass er u.a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne. 4 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 5 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.