STRE201750068 ECLI:DE:BFH:2016:U.200916.XR36.15.0 BFH 10. Senat 20160920 X R 36/15 Urteil § 10b Abs 4 EStG 1997, § 102 FGO vorgehend FG München, 24. Februar 2015, Az: 6 K 299/14, Urteilnachgehend FG München, 22. Januar 2019, Az: 6 K 661/17, Urteilnachgehend BFH, 21. Januar 2020, Az: IX B 41/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden 1. NV: Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden wird auf der sog. ersten Stufe ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind. Dabei ist derjenige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, wie er sich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt. 2. NV: Demgegenüber kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf der sog. zweiten Stufe auf die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 24. Februar 2015 6 K 299/14 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Haftungsbescheid 1998 vom 27. Dezember 2002 und den Haftungsbescheid 1999 vom 28. November 2003 abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Landesverband X der Partei Y. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 27. Dezember 2002 (für das Jahr 1998) und am 28. November 2003 (für das Jahr 1999) gegen den Kläger Haftungsbescheide über 739.600 DM bzw. 250.400 DM. Das FA stützte sie auf § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.), weil der Kläger unzutreffende Bestätigungen über Aufwandsspenden und damit unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt habe. 2 Während des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens veranlasste das FA auch in Bezug auf die Streitjahre eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem Parallelverfahren aufgestellten Anforderungen an die Spendenhaftung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251). Zu diesem Zweck verlangte die Prüferin vom Kläger die Vorlage sowohl der Spendenbelege 1998 und 1999 als auch der den Aufwandsspenden zugrunde liegenden Beauftragungen. Der Kläger brachte die angeforderten Unterlagen nicht bei. In seiner Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2014 setzte das FA die Haftungsbeträge unter Rückgriff auf die von ihm für die Vorjahre getroffenen Feststellungen im Wege einer Schätzung der Haftungsgrundlagen für 1998 auf 443.800 DM und für 1999 auf 150.360 DM herab. 3 Im Klageverfahren behauptete der Kläger in einer "Erklärung an Eidesstatt" seines Vorstandes (V), die von der Prüferin erbetenen Unterlagen seien anlässlich eines Umzugs seiner Geschäftsstelle im September 2013 durch Zufall wieder aufgefunden worden. Davon habe V das FA am 10. und 11. September 2013 telefonisch unterrichtet. Dieses habe ihm jedoch mitgeteilt, die Prüfung sei bereits abgeschlossen und die Kartons könnten nicht mehr übergeben werden. 4 Er übergab in Befolgung einer gerichtlichen Aufklärungsanordnung (§ 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) betreffend die Vorlage "sämtlicher Spendenquittungen, Belege und aller sonstigen entscheidungserheblichen Unterlagen zu den streitigen Spenden 1998 und 1999" dem Finanzgericht (FG) 59 Ordner mit Fotokopien von Spendenbescheinigungen und weiteren Unterlagen. In einer weiteren Aufklärungsanordnung forderte das FG den Kläger u.a. auf, die ladungsfähige Anschrift des in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umzugshelfers sowie den genauen Tag und Ort anzugeben, an dem die Belege wieder aufgefunden worden seien; ferner sei anzugeben, ob der Umzugshelfer den Vortrag in der eidesstattlichen Versicherung als Zeuge bestätigen könne. Der Kläger teilte daraufhin die Ladungsanschrift des Zeugen mit und gab an, dieser könne die in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Ausführungen bestätigen; zum genauen Tag und Ort des Auffindens machte er keine ergänzenden Angaben. 5 Das FA trat dem Vorbringen des Klägers zum Komplex des Auffindens der Unterlagen im Klageverfahren nicht entgegen. Auch das FG unterstellte diesen Vortrag ohne weitergehende Sachaufklärung als wahr. Dennoch wies es die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1233 veröffentlichten Urteil ab. Dabei war das FG der Auffassung, seine Prüfungskompetenz sei gemäß § 102 FGO auf die Ermessensausübung des FA im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung beschränkt. Infolgedessen sei der Inhalt der erstmals im Klageverfahren vorgelegten 59 Ordner für die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide nicht erheblich und daher von ihm nicht zu prüfen gewesen. Die Ermessensausübung des FA selbst sah das FG als rechtsfehlerfrei an. 6 Mit seiner Revision rügt der Kläger, das FG habe die von ihm im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen unter Verkennung des Umfangs der gerichtlichen Überprüfungspflicht von Haftungsbescheiden als zweistufige Entscheidungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Insbesondere habe es selbst keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergebe, dass der Kläger den in § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. normierten Haftungstatbestand erfüllt habe. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil in Bezug auf die Haftungsbescheide 1998 und 1999 vom 27. Dezember 2002 und vom 28. November 2003 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Es handele sich bei einem Haftungsbescheid um einen einheitlichen Verwaltungsakt, dessen Tenor nur eine Regelung umfasse. Würde die Zweistufigkeit der Haftungsprüfung auch auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ausstrahlen, käme es bezüglich des Haftungstatbestands auf den Schluss der mündlichen Verhandlung und bezüglich der anschließenden Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des FA an. Zur Vermeidung von Inkonsistenzen sei es erforderlich, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids insgesamt auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. 10 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 11 1. Das FG hat bei der zweigliedrigen Überprüfung von Haftungsbescheiden die Voraussetzungen des Haftungstatbestands des § 10b Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 EStG a.F. ("erste Stufe") bejaht, ohne die vom Kläger vorgelegten weiteren Beweismittel zu berücksichtigen. Daran hat es sich zu Unrecht aufgrund eines zu weiten Verständnisses des ausschließlich die Ermessensausübung ("zweite Stufe") betreffenden § 102 Satz 1 FGO gehindert gesehen. 12
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