FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung).
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Sächsischen Finanzgerichts vom 7. Januar 2016 6 K 1546/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2011 als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Er war alleinerziehender Vater; zu seinem Haushalt gehörten seine Kinder A (geboren im Jahr 1999) und B (geboren im Jahr 2001). 2 In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger als Betreuungskosten Aufwendungen für Ferienreisen sowie eine Schulfahrt der Kinder geltend. Ferner begehrte er den Abzug von Entgelten für die Schulverpflegung der Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung. Bei den Ferienreisen handelte es sich um zwei vom Feriendienst "X" durchgeführte Aufenthalte, ferner um ein Abenteuerferienlager
Reiseunternehmens "Y". Die Belege beider Veranstalter stellten jeweils das Zustandekommen eines Reisevertrages fest; eine Aufschlüsselung von Einzelleistungen erfolgte nicht. 3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch --mit dem der Kläger zudem die Anwendung
Splittingtarifs begehrte-- blieb ohne Erfolg. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 7. Januar 2016 6 K 1546/13 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Abzug der Aufwendungen für die Schulverpflegung der Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung komme u.a.
halb nicht in Betracht, da die vorgelegten Rechnungen nicht den Anforderungen
5 Sätze 2 und 3
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung (EStG) entsprächen. Im Rahmen der Schulfahrt
Kindes B sei keine entgeltliche Betreuungsleistung i.S.
G erbracht worden, zudem seien die Nachweisanforderungen i.S.
G nicht erfüllt. Der Abzug der Ferienaufenthalte scheitere, da es sich bei dem geltend gemachten Aufwand um ein im Rahmen eines Reisevertrages zu erbringendes Entgelt handele, etwaige Betreuungsleistungen in den Rechnungen nicht ausgewiesen seien und die Ferienaufenthalte inhaltlich die Voraussetzung einer Freizeitbetätigung i.S.
G erfüllten. Im Hinblick auf das Begehren
Klägers nach Maßgabe
Splittingtarifs besteuert zu werden, schloss sich das FG umfassend dem Beschluss
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2013 III B 2/13 (BFH/NV 2013, 1406) an. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Einkommensbesteuerung den Schutzbereich
Grundrechts
Klägers auf Gewährleistung seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1
Grundgesetzes --GG--) berühre. 5 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 6 II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist. 7 1. Der Kläger hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. 8 a) Die Rüge der Verletzung
Rechts auf den gesetzlichen Richter (§ 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht schlüssig dargetan. 9 aa) Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hiervon hat das FG mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO). Die Besetzungsrüge
Klägers mit der Begründung, die Voraussetzungen
1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann
halb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzwidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung nur, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, unter 1.e, m.w.N.). 10 Allein daraus, dass der Rechtssache --nach Auffassung
Klägers-- grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, kann --diese Rechtsansicht als zutreffend unterstellt-- keine greifbare Gesetzwidrigkeit
Übertragungsbeschlusses hergeleitet werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. November 2004 VIII B 184/04, BFH/NV 2005, 556, unter 1., m.w.N.), zumal der Kläger lediglich eine --gegenüber dem FG-- abweichende Auffassung zu der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vertritt. 11 bb) Auch das Vorbringen
Klägers, der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan
FG sei "nicht hinreichend abstrakt/nicht eingehalten" worden, enthält keine zulässige Verfahrensrüge. Für die schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S.
1 FGO genügt es nicht, nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte. Der Beteiligte, der eine solche Rüge geltend macht, muss vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das FG bei Erlass
angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen für die Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er sich Aufklärung zu verschaffen suchen und ggf. eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Urteil vom
Klägers gewesen, durch Einsichtnahme in den Mitwirkungs-/ Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 4 FGO i.V.m. § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9
Gerichtsverfassungsgesetzes) darzulegen, weshalb die Besetzung
Gerichts diesem nicht entsprochen haben soll. 12 cc) Die Verletzung
Rechts auf den gesetzlichen Richter ist schließlich auch nicht unter Hinweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die dort verwendete Formulierung, "nach der Beratung
Gerichts wird im Namen
Volkes das folgende Urteil verkündet" schlüssig dargelegt. Anders als der Kläger meint, ergibt sich hieraus nicht, dass mehr als nur der gesetzliche Richter an der Urteilsfindung mitgewirkt hat. Das Protokoll stellt als an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Richter vielmehr ausschließlich den Einzelrichter fest (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung). 13 b) Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte, liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.
6 FGO und damit eine Verletzung der in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO niedergelegten Pflicht
Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen, rügt. Der Tatbestand der Vorentscheidung gibt insbesondere weitgehend wörtlich die vermeintlich übergangene rechtliche Erwägung
Klägers, die vom Beklagten nach dem EStG erhobene Einkommensteuer schränke sein Grundrecht auf Gewährleistung
Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ein, wieder. In den Entscheidungsgründen legt das FG auch dar, auf welche rechtliche Erwägung sich seine Entscheidung im Hinblick auf diesen vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkt stützt. 14
X befindlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ignoriert. Welche konkreten Angaben
Klägers das FG jedoch ignoriert haben soll, legt er nicht dar. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwieweit der angeblich übergangene Vortrag
Klägers überhaupt entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 24) und damit eine mögliche Verletzung
Rechts
Klägers auf Gehör entscheidungserheblich sein könnte. 17 2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. 18 a) Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom
FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, Rz 9, m.w.N.). 21 Die Vorentscheidung stützt sich --unabhängig von dem Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen i.S.
G-- auch darauf, dass für sämtliche geltend gemachten Betreuungsaufwendungen die Nachweiserfordernisse i.S.
G nicht erfüllt worden seien. Zu diesem Gesichtspunkt verhält sich die Beschwerdeschrift jedoch nicht. 22 3. Die Revision ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO zuzulassen. 23 a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt.
Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grund die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2014 III B 118/13, BFH/NV 2014, 897, Rz 8, m.w.N.). Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Eine weitere oder erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 III B 97/04, BFH/NV 2005, 1050, Rz 5). 24
FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), handelt es sich bei den Ferienaufenthalten der beiden Kinder
Klägers um Ferienreisen, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetätigung i.S.
G (vgl. jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) erfüllen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einem Kinderferienlager abziehbare Aufwendungen gemäß § 9c Abs. 1 EStG sind, stellt sich somit nur dann, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird; die Rechtsfrage kann daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214, unter II.c bb, m.w.N.). Im Übrigen liegt die Rechtsfrage auch nicht im allgemeinen Interesse, da die vorliegende Entscheidung maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten
Einzelfalls abhängig ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277, Rz 24, m.w.N.). 26
FG wendet, kann dies nicht zu einer Zulassung der Revision führen. Denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung
materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252, unter II.1., m.w.N.). 28 c) Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, - ob die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif gemäß § 25 EStG --anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gemäß §§ 26, 26b EStG-- als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz (der Ehe und) der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG bzw. als Verstoß gegen das Grundrecht auf gleichmäßige Besteuerung aufgrund
allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG anzusehen ist, da der BFH diese Frage jüngst mit Beschluss vom
Splittingvorteils auf diese Personengruppe nicht gebietet. Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht hiernach weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft
Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein Unterhaltsverhältnis. Auch kommt für Alleinstehende mit Kindern ein durch Art. 6 Abs. 1 GG zu schützendes Recht, über die Aufgabenverteilung in der Ehe partnerschaftlich zu entscheiden, von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom
im Rahmen
Real-splittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglichen Sonderausgabenabzugs von bis zu 13.805 € andererseits. Denn --anders als die Regelung der Kinderfreibeträge-- entspricht das Realsplitting dem Prinzip der materiell-rechtlichen Korrespondenz, das seinerseits auf dem Konzept
Transfers von Einkünften beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, Rz 28, m.w.N.). 33 d) Soweit der Kläger schließlich die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, - ob die Besteuerung eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern nach dem Grundtarif gemäß § 25 EStG unter Zugrundelegung
Grundfreibetrages und
Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum als Verstoß gegen das Grundrecht auf gleichmäßige Besteuerung aufgrund
allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG anzusehen ist, ist der Vortrag jedenfalls unschlüssig. Die Ausführungen lassen außer Acht, dass der Senat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2011 zu gewährenden Freibeträge i.S.
G bereits in dem Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13 (BFH/NV 2014, 1032, Rz 9 ff.) dahingehend beantwortet hat, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Daran hält der Senat fest. Demgemäß wäre für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen, dass der Kläger sich mit dieser Rechtsprechung zumindest im Hinblick auf die Freibeträge i.S.
G auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt hätte, aus welchen Gründen hiernach im anhängigen Verfahren noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. 34 Im Übrigen geht der Kläger selbst davon aus, dass der Grundfreibetrag den Mindestbedarf eines Alleinstehenden übersteigt. Sein umfangreicher Vortrag und die Berechnung in Bezug auf den Grundfreibetrag Alleinstehender sind daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. 35 4. Von einer weiteren Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). 36 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750070&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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