Ersetzens i.S.
NV: Der Begriff
"Ersetzens" i.S.
Satz 1 FGO ist weit auszulegen und erfasst daher auch den Fall, dass der neue Bescheid unter partiell-inhaltlicher Umgestaltung den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit aufnimmt. 2. NV: Eine Entscheidung im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde stellt keine mögliche Divergenzentscheidung dar. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2016 5 K 122/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und
halb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 3 a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt.
Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888). 4 b) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf S. 23 f. ihrer Beschwerdebegründung eine Vielzahl von Fragen aufgezählt hat, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, fehlt es an Darlegungen zum Klärungsbedarf und zur Klärungsfähigkeit. Zudem sind die Fragen auf die konkreten Umstände
Einzelfalls zugeschnitten. 5
Rechts zuzulassen. 8 a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In den Fällen, in denen eine Entscheidung
Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt
halb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. BFH-Beschluss vom
1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO vereinbar ist. 10 Insoweit hat die Klägerin einen erneuten Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt. Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom
Verfahrens über den ersten Feststellungsbescheid. Hingegen hat der BFH im Urteil in BFHE 208, 292, BStBl II 2005, 323 gerade auf die Besonderheit abgestellt, dass der erste Haftungsbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren aufgehoben und mit der Aufhebung zeitgleich der zweite Haftungsbescheid erlassen wurde. Die Klägerin geht auch nicht auf die Frage ein, inwieweit die von ihr angegriffene Rechtsprechung dadurch gerechtfertigt wird, dass im Falle
Identität zwischen dem aufgehobenen und dem ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakt gegeben ist. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass die angegriffene Rechtsprechung durch weitere Entscheidungen bestätigt wurde (s. etwa BFH-Urteil vom
BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58). Ferner muss das Urteil
FG im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen (BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267, Rz 2, m.w.N.). Es genügt nicht, wenn das FG Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten
Einzelfalls fehlerhaft angewendet hat (BFH-Beschlüsse vom
Niedersächsischen FG vom 9. Juli 2009 11 K 524/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1716) rügt, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung
BFH zur Wahrung der Rechtseinheit. Das FG ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Begriff
"Ersetzens" i.S.
Satz 1 FGO weit auszulegen ist und daher auch den Fall erfasst, dass der neue Bescheid unter partiell-inhaltlicher Umgestaltung den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit aufnimmt. Diese Auslegung entspricht der aktuellen BFH-Rechtsprechung. Danach genügt es, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen. Die beiden Verwaltungsakte müssen lediglich einen --zumindest teilweise-- identischen Regelungsbereich haben, damit es zu einem Austausch
Verfahrensgegenstandes kommen kann (BFH-Urteile vom
laufenden Subventionsverhältnisses bestehen. 15 c) Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Abweichung vom BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3) hat die Klägerin schon keinen von der BFH-Entscheidung abweichenden Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung herausgearbeitet. Zudem fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Tatsächlich hatte der BFH über einen Fall zu entscheiden, in dem das Finanzamt den Kläger in einem ersten bestandskräftigen Haftungsbescheid wegen Rückständen bezüglich einer bestimmten Jahresumsatzsteuer in Haftung nahm und in einem zweiten Haftungsbescheid außerhalb eines Klageverfahrens wegen der Jahresumsatzsteuer für dasselbe Jahr einen zusätzlichen Haftungsbetrag geltend machte. Demgegenüber ging es in dem in der angegriffenen Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt weder um eine Erhöhung
in einem bestandskräftigen Haftungsbescheid festgesetzten Haftungsbetrages noch um einen außerhalb
Klageverfahrens ergangenen zweiten Haftungsbescheid. 16 d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil
FG Köln vom 14. August 2008 13 K 2604/04 (EFG 2009, 43) rügt, hat sie die behauptete Abweichung nicht herausgearbeitet. Das FG Köln ist in der vorgeblichen Divergenzentscheidung davon ausgegangen, dass das FA den dortigen Kläger nur wegen Steuern für die gleichen Besteuerungszeiträume wie im Ausgangsbescheid und im Wesentlichen auf Grund der gleichen Lebenssachverhalte in Anspruch genommen hat und § 68 FGO
halb eingreift. Aus den Ausführungen der Klägerin wird dagegen nicht deutlich, dass das FG in der angegriffenen Entscheidung nach seinen tatsächlichen Feststellungen bei dem während
finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Haftungsbescheid von einer Haftung wegen eines im Vergleich zum Ursprungsbescheid ungleichen Besteuerungszeitraums oder wegen eines im Wesentlichen ungleichen Lebenssachverhalts ausgegangen ist. 17 e) Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen zum BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2013 X B 160/12 (BFH/NV 2014, 558) ebenfalls eine Divergenz rügen wollte, kommt eine Revisionszulassung bereits
halb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine Entscheidung in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde handelte. Solche Entscheidungen stellen keine mögliche Divergenzentscheidung dar (z.B. BFH-Beschluss vom
Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Mischbetriebs heranzuziehen gewesen wären, eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das FG und das Übergehen von Beweisanträgen rügt, hat sie weder genau bezeichnet, welchen Beweisantrag das FG übergangen habe noch weshalb sich dem FG unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts, wonach eine Schwerpunktbestimmung auf Basis
Kriteriums Umsätze zulässig ist, eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Klägerin selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (s. zu den Darlegungsanforderungen z.B. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431). 21
FG das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend macht, hat sie bereits nicht dargelegt, dass das Kriterium der Umsätze einen bis zum Ergehen
Urteils nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt darstellte und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben wurde, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635). Tatsächlich wurde die Zuordnung der ausgestellten Rechnungen und mithin das Kriterium der Umsätze --worauf das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat-- sowohl im Vorbringen
FA als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisiert. Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass sie die Heranziehung
Kriteriums Umsätze kritisiert habe und das von ihr bevorzugte Kriterium Arbeitslöhne nur eines von mehreren möglichen Hilfskriterien sei (s. dazu Senatsurteil vom
Kriteriums Arbeitslöhne für nicht ausreichend erachtet. 24 d) Soweit die Klägerin im Übrigen ausführlich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach das Kriterium Arbeitslöhne und nicht das Kriterium Umsätze hätte herangezogen werden müssen, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Fehler
FG-Urteils geltend. Dieser kann --so er denn vorliegt-- abgesehen von hier weder geltend gemachten noch ersichtlichen Ausnahmefällen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
Vorliegens und der Zuordnung eines Mischbetriebs befassen sich im Kern mit der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung und lassen einen Zulassungsgrund nicht erkennen. 26 6. Von einer Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 27 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750072&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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