verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG) NV: Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten
G geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen
Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 6 K 2133/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten
Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom
erworbenen Anteils zum
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr einschlägigen Fassung (EStG) fest. Hierbei erfasste das FA für den Beigeladenen die folgenden Grundlagen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ./. 2.911,35 € zusammengesetzt aus: Anteil aus Gesamthandsbilanz: ./. 46.105,25 € Sonderbetriebseinnahmen: 60.000 € Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen: ./. 16.806,10 € Verrechenbarer Verlust i.S.
G 84.520,85 € Nach Anwendung
G sind im Folgebescheid anzusetzen: - laufende Einkünfte 60.000 € Berechnung Kapitalkontenentwicklung Gesamthandsbilanz Ergänzungsbilanz Gesamtkapital Kapital zu Beginn
Wirtschaftsjahres 549.279,23 € ./. 622.256,25 € ./. 72.977,02 € steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (lfd.) ./. 46.105,25 € ./. 16.806,10 € Kapital am Ende
Wirtschaftsjahres 503.173,98 € ./. 639.062,35 € ./. 135.888,37 € Kapitalveränderung i.S.
G ./. 62.911,35 € Berechnung
verrechenbaren Verlustes Steuerpflichtiger verrechenbarer Verlust am Ende
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 21.609,50 € Nicht ausgleichs-/abzugsfähiger lfd. Verlust
Wirtschaftsjahres 62.911,35 € Festgestellter steuerpflichtiger verrechenbarer Verlust am Ende
Wirtschaftsjahres 84.520,85 € 5 Die Zahlung
Kaufpreises von 55.000 € durch den Beigeladenen an C berücksichtigte das FA bei der Feststellung
verrechenbaren Verlustes nicht, weil damit keine Einlage in das Vermögen der KG geleistet worden sei. Das hiergegen durchgeführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. 6 Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) begehrte die Klägerin, den auf den Beigeladenen entfallenden Verlust von 62.911,35 € in Höhe von 39.858,73 € als ausgleichsfähig und in Höhe von 23.052,62 € als verrechenbar, hilfsweise den Verlust in Höhe von 33.390,50 € als ausgleichsfähig und nur in Höhe von 29.520,85 € als verrechenbar festzustellen. Das FG hat die Klage mit Urteil vom 14. November 2013 6 K 2133/10 als unbegründet abgewiesen. 7 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass das Kapitalkonto i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG als die Summe der in der Gesamthandsbilanz und in etwaigen Ergänzungsbilanzen auszuweisenden Eigenkapitalkonten zu verstehen sei. Das FG habe den Begriff der Einlage nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG rechtsfehlerhaft auf die Regelung in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG übertragen. 8 Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung
Bescheides für 2007 über die gesonderte Feststellung
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom
verrechenbaren Verlustes i.S.
G. 12 Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. von § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung und der Feststellung
verrechenbaren Verlustes i.S.
G um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können und selbständig der Bestandskraft fähig sind. Dies gilt auch dann, wenn --wie vorliegend-- die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden (vgl. BFH-Urteile vom
verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG gewandt. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist bestandskräftig und vorliegend keiner Überprüfung mehr zugänglich. 14 2. Die Feststellung
verrechenbaren Verlustes für den Beigeladenen beruht zutreffend auf einer Berücksichtigung
gesamten Verlustanteils
Beigeladenen aus der Gesamthands- und Ergänzungsbilanz
Streitjahres; es war kein Teilbetrag davon als ausgleichsfähig zu behandeln. 15 a) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der nach Abs. 1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs. 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs. 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto
Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Der Betrag, in Höhe
sen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, erhöht danach den zum Ende
jeweiligen Wirtschaftsjahres festzustellenden verrechenbaren Verlust. 16 Im Streitfall hat das FG festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das negative Kapitalkonto
Beigeladenen sich in dem festgestellten Umfang erhöht hat. Die insoweit fehlende Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit ergibt sich damit aus dem Wortlaut der Regelung
G. 17 b) Ein Teilbetrag
zur Erhöhung
negativen Kapitalkontos führenden Verlustanteils ist nicht infolge einer Verrechnung mit einer früheren Einlage als ausgleichsfähig zu behandeln. 18 aa) Allerdings führen nach der Rechtsprechung
BFH Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut
G-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteile vom
dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres. Die Rechtsprechungsgrundsätze gelten danach noch für die hier streitige Zahlung
Kaufpreises im Jahr 2004. 20 bb) Der Beigeladene hat indes keine Einlage i.S. der genannten Rechtsprechungsgrundsätze geleistet. 21
Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass Grund für die Rechtsprechung zu vorgezogenen Einlagen die Gleichbehandlung
Gesellschafters,
sen Vermögen durch die Leistung einer Einlage bereits wirtschaftlich belastet ist, mit demjenigen Gesellschafter ist, der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG infolge einer allein aufgrund der Eintragung einer höheren Haftsumme eintretenden erweiterten Außenhaftung ausgleichsfähige Verlustanteile bezieht. Der Kommanditist, der eine Einlage tatsächlich in einem Zeitraum vor Verlustentstehung leistet --insoweit "verfrüht"--, soll nicht schlechter gestellt werden als der Kommanditist, der diese Verluste lediglich wegen erweiterter Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichen darf, alleine weil er im Jahr vor Entstehung
Verlustes seine Haftsumme als Kommanditist aufgestockt hat (vgl. § 171, § 172
Handelsgesetzbuchs; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15a EStG Rz 130a; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15a Rz 183). 22
sen Einlage tatsächlich in das Gesamthandsvermögen geleistet worden ist und damit dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterlag. Zahlungen an dritte Personen belasten zwar den Kommanditisten wirtschaftlich ebenfalls; sie vergrößern aber --anders als eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen oder die Erhöhung der persönlichen Haftung-- nicht das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegende Vermögen. 23 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Leistung
Kommanditisten Niederschlag in seiner Ergänzungsbilanz gefunden hat. Zwar ist die Ergänzungsbilanz bei der Bestimmung
Kapitalkontos
Kommanditisten zu berücksichtigen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom
halb auch das Volumen für ausgleichsfähige Verlustanteile
Kommanditisten. Soweit sich das Kapital in der Ergänzungsbilanz durch Leistung von Mehranschaffungskosten erhöht, ohne dass dadurch insgesamt ein positives Kapitalkonto
Kommanditisten entsteht, kommt der betreffende Betrag aber nur zur Deckung von Verlusten
jeweiligen Wirtschaftsjahres in Betracht. Spätere Verluste werden dadurch nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten. Der betreffende Betrag wirkt sich dann erst dadurch zugunsten
Kommanditisten aus, dass der Gewinn aus der Auflösung
negativen Kapitalkontos bei Ausscheiden
Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft entsprechend niedriger ist. 24 Es bleibt
halb bei dem auch für § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG geltenden Grundsatz, dass eine Einlage i.S. handelsrechtlicher Kapitalaufbringung tatsächlich in das Gesellschaftsvermögen geleistet sein muss. Sie ist erst dann "geleistet", wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dem Vermögen der Gesellschaft muss dabei etwas für Rechnung
Gesellschafters zugeflossen sein, das den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva
Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert (vgl. BFH-Beschluss vom
Anteils an den veräußernden Gesellschafter leistet. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann danach auch die Kaufpreiszahlung
Beigeladenen mangels Zugriffs der Gesellschaftsgläubiger einer vorgezogenen Einlage nicht gleichgestellt werden. 26
halb zu Recht abgewiesen. 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750074&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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