BSG und BVerwG) .
FGO gilt die für Nichtzulassungsbeschwerden entwickelte Regelvermutung der Angemessenheit bei einer Gesamtverfahrensdauer von nicht mehr als zwölf Monaten jedenfalls dann, wenn sie mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Sachzusammenhang stehen und eine einheitliche Entscheidung daher im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist . 4. NV: Die sechsmonatige Wartefrist
5 Satz 1 GVG zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Entschädigungsklage ist zwar nicht anzuwenden, wenn das Ausgangsverfahren bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie ist jedoch zu beachten, wenn im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrüge erhoben wurde . Die Verfahren X S 31-36/16 (PKH) werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Anträge werden abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Die --bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene-- Antragstellerin erhob am
FG vom
FG vom 2. März 2016, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen alle fünf Richter
FG-Senats abgelehnt wurde (VII B 39/16; Eingang beim BFH am 4. April 2016); - Beschwerde gegen einen Beschluss
FG vom 18. April 2016, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter
FG-Senats abgelehnt wurde (VII B 63/16; Eingang beim BFH am 13. Mai 2016); - Beschwerde gegen einen Beschluss
FG vom 19. April 2016, mit dem die von der Antragstellerin gegen den Ansatz
Gerichtskostenvorschusses für das Klageverfahren eingelegte Erinnerung zurückgewiesen wurde (VII B 64/16; Eingang beim BFH am 13. Mai 2016); - Beschwerde gegen einen Beschluss
FG vom
halb unbegründet, weil die erhobenen Entschädigungsklagen keine Aussicht auf Erfolg haben. 15 aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine unangemessene Verfahrensdauer i.S.
1
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzunehmen, wenn ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Eingang abgeschlossen wird (Urteil
Bundessozialgerichts --BSG-- vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz 32; im Ergebnis ebenso für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung Urteil
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Februar 2016 5 C 31/15 D, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2016, 3464). 16 Der beschließende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde an, die vor dem BFH geführt werden. Entscheidungserhebliche Unterschiede zu derartigen Verfahren, die vor dem BSG geführt werden, oder zu Verfahren über die Zulassung der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht bestehen insoweit nicht. 17 Vorliegend war das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VII B 37/16 vom Zeitpunkt seines Eingangs bis zur Absendung
verfahrensabschließenden Beschlusses ca. 8 1/2 Monate beim BFH anhängig. Damit ist die Zwölf-Monats-Frist bei Weitem nicht erreicht. 18 Im Interesse der erforderlichen Typisierung und Vereinfachung gilt die Regelvermutung einer angemessenen Verfahrensdauer bei Einhaltung einer Gesamtbearbeitungszeit von zwölf Monaten auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- eindeutig unzulässig ist und ihre Bearbeitung daher keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Denn dem geringen Schwierigkeitsgrad
Verfahrens steht gegenläufig eine entsprechend geringe Bedeutung eines solchen Rechtsmittelverfahrens für den Beteiligten gegenüber, der hier von Anfang an unschwer erkennen konnte, dass die von ihm erhobene Beschwerde unzulässig ist (vgl. zu beiden Aspekten § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). 19 Ein Grund für eine besondere Beschleunigung
Verfahrens und die Nichtanwendung der Regelvermutung besteht allerdings insbesondere dann, wenn der Beteiligte hierfür bereits im Ausgangsverfahren besondere Umstände geltend macht (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG). Dies ist in den von der Antragstellerin geführten Beschwerdeverfahren aber nicht geschehen. Sie hat insbesondere in den Verzögerungsrügen nicht auf ein besonderes Eilbedürfnis hingewiesen. Ein solches ist vielmehr bis heute nicht erkennbar. 20 bb) Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob für sonstige Beschwerden i.S.
Die Angemessenheit der Dauer
Verfahrens über derartige Beschwerden richtet sich jedenfalls dann nach den Grundsätzen, die für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entwickelt worden sind, wenn die sonstigen Beschwerden mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Sachzusammenhang stehen und eine einheitliche Entscheidung daher im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Dies war hier der Fall, da sowohl die Beschwerden als auch die Nichtzulassungsbeschwerde sich auf dasselbe finanzgerichtliche Verfahren bezogen und dieses bereits abgeschlossen war, es also nicht um --ggf. eilbedürftige-- Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen während eines noch laufenden Klageverfahrens ging. 21 Die Bearbeitungsdauer im Beschwerdeverfahren VII B 38/16 betrug knapp neun Monate, im Verfahren VII B 39/16 ca. 8 1/2 Monate und in den Verfahren VII B 63-65/16 gut sieben Monate. Dies lässt unter den Umständen
Streitfalls keine unangemessene Verfahrensdauer erkennen. 22 cc) Zusätzlich steht den Erfolgsaussichten der Entschädigungsklagen entgegen, dass die Antragstellerin die in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geforderte sechsmonatige Wartefrist zwischen der Erhebung der Verzögerungsrügen (hier 23. August 2016) und der Erhebung der Entschädigungsklagen nicht eingehalten hat. 23 Zwar ist diese Sechs-Monats-Frist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen das Ausgangsverfahren bereits in sämtlichen Instanzen rechtskräftig beendet ist, nicht anzuwenden (vgl. Urteile
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
VII. Senats
BFH in den Ausgangsverfahren Anhörungsrügen erhoben worden (VII S 60-65/16). Das Verfahren der Anhörungsrüge und das vorangegangene Hauptsacheverfahren bilden für Zwecke der Entschädigungsklage ein einheitliches Verfahren (BGH-Urteil in NJW 2014, 2443, Rz 10). Daher ist in den vorliegenden Fällen die Einhaltung der sechsmonatigen Wartefrist zu fordern. 24 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750075&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.