G durch das privat veranlasste Versprechen, künftige Veräußerungserlöse teilweise der Ehefrau zuzuwenden) NV: Verpflichtet sich der Inhaber der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft in einer schuldrechtlichen Vereinbarung, im Fall der Veräußerung seiner Anteile der Ehefrau 90 % des Verkaufserlöses als Ausgleich für ihre familiär bedingte berufliche Inaktivität zu zahlen, liegt darin weder eine Abspaltung der durch den Geschäftsanteil verkörperten Substanz noch eine Verfügung über einen Substanzbestandteil der Einkunftsquelle i.S.
G. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom
virtuellen Aktien (Zahlungsanspruch)", in der er sich unwiderruflich verpflichtete, bei einem vollständigen oder teilweisen Verkauf seiner Aktien an der A-AG, der Klägerin 90 % des Verkaufspreises zu zahlen. Nach dieser Vereinbarung hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien. Sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Aktien standen dem Kläger zu. Nachdem dieser weitere Aktien zugeteilt erhalten hatte, räumte er mit Zusatzvereinbarung vom
drei Monaten zur Zahlung fällig. Der Kläger stimmte der Abtretung zu. Im Januar 2008 übertrug er seine Aktien an der A-AG gegen Entgelt an die KG. Der Kaufpreis in Höhe
5.407.187,50 € wurde dem Konto des Klägers am
4.594.225,25 € an die S-AG, die am selben Tag 4.350.000 € an die Klägerin überwies. 3 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung der Aktien an der A-AG in Höhe
97.273 €. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zog er neben den Anschaffungskosten und Vermittlungsprovisionen auch den an die S-AG gezahlten Betrag in Höhe
4.594.225,25 € ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 9. April 2010 einen Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Aktien an der A-AG in Höhe
2.416.744,55 € und setzte die Einkommensteuer auf 1.303.806 € fest. 4 Dieser Veräußerungsgewinn wurde in dem Einkommensteuerbescheid wie folgt berechnet: 5 Veräußerungserlös (6,25 €/Aktie x 865 150 Aktien =) 5.407.187,50 € ./. Vermittlungsprovision 162.215,63 € ./. Anschaffungskosten 456.199,77 € + Minderung der Anschaffungskosten wegen vergessener Umrechnung in € (91.500 € ./. 46.783 € =) 44.717,00 € Veräußerungsgewinn 4.833.489,10 € davon stpfl. nach Halbeinkünfteverfahren 2.416.744,55 €. 6 Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Im Klageverfahren erweiterten die Kläger ihren Klageantrag und begehrten die Berücksichtigung
nicht streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für das Streitjahr vom
5.407.187,50 € anzusetzen. Der Kläger habe mit der Einräumung des Anspruchs an die Klägerin keinen Substanzbestandteil an seinen Aktien abgespalten, sondern lediglich eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen, wie er zukünftig
ihm erzieltes Einkommen verwenden werde. Die der Klägerin zugesagte Vermögensübertragung habe ihren Ursprung in der privaten Sphäre und nicht in dem einkommensteuerrelevanten Bereich der Beteiligung an der A-AG und deren Veräußerung. Der Kläger sei in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gemindert. 8 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 EStG). Der dem Kläger zuzurechnende Veräußerungsgewinn sei wegen der vorherigen Abspaltung eines Substanzbestandteils
90 % des Veräußerungserlöses entsprechend zu kürzen. Er habe lediglich in Höhe des auf 10 % des Veräußerungserlöses entfallenden Veräußerungsgewinns i.S.
G steuerpflichtige Einkünfte i.S.
G erzielt. Durch die Vereinbarung vom 18. Oktober 2012 und der darauf beruhenden ertragsteuerlich wirksamen Abspaltung
90 % des Veräußerungserlöses auf die Klägerin sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers auf den ihm verbleibenden Teil begrenzt. Zwar sei dieser zum Veräußerungszeitpunkt zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der veräußerten Aktien gewesen, aber § 17 Abs. 1 EStG sei insoweit einschränkend auszulegen, als der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung über einen Substanzbestandteil der Einkunftsquelle endgültig verfügt habe und dadurch seine Leistungsfähigkeit entsprechend gemindert sei. 9 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 2. Mai 2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der A-Aktien auf 119.632 € vermindert und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird,hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ans FG zurückzuverweisen. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG nach Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens einen Gewinn aus der Veräußerung der Aktien an der A-AG in Höhe
2.416.744,55 € der Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG unterworfen. 12 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb --unter weiteren, im Streitfall nicht problematischen Voraussetzungen-- auch der Gewinn aus der Veräußerung
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. 13 a) Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis i.S.
G ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Veräußerungskosten sind die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen. 14 b) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G zutreffend den ungeminderten Veräußerungserlös zugrunde gelegt. 16 a) Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass der Kläger bis zum Veräußerungszeitpunkt im Streitjahr 2008 zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien an der A-AG war. Der Kläger hat für deren Veräußerung den Kaufpreis in Höhe
5.407.187,50 € erhalten und erzielte daraus Einkünfte in Höhe
2.416.744,55 € gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. 17 b) Anders als die Kläger meinen, ist § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der Kläger als Eigentümer der Anteile durch die im Voraus getroffenen Vereinbarungen vom
G stand bis zur Anteilsveräußerung im Streitjahr allein dem Kläger zu. Zwar können Teile des Geschäftsanteils i.S. des § 17 Abs. 1 EStG abgespalten werden (s. BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799, Rz 18, m.w.N), allerdings ist Gegenstand der Vereinbarungen vom 18. Oktober 2002 und 3. Mai 2004 nur der aus dem Eigentum an den Aktien abgeleitete Anspruch auf den Veräußerungserlös, nicht hingegen das in der Aktie verkörperte Gesellschaftsverhältnis oder einzelne Rechte hieraus. Die Kläger haben durch diese Vereinbarung nicht etwa einen neuen, zuvor in der Aktie enthaltenen Geschäftsanteil geschaffen, sondern der Kläger hat vorab über einen zukünftigen Zahlungsanspruch verfügt. Darin liegt auch keine steuerlich beachtliche Substanzabspaltung aus dem Eigentumsrecht, sondern eine bloße Verwendung über einen zukünftig zu erwartenden Veräußerungsgewinn. 18
4.594.225,25 € nicht Einkünfte mindernd anzusetzen. 21 Dem Einwand der Kläger, dieses Ergebnis begründe die Gefahr einer "virtuellen Doppelbesteuerung", folgt der Senat nicht. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft die Besteuerung an die Veräußerung
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Davon zu unterscheiden ist aber die Forderung eines Dritten gegen den Anteilsinhaber, im Fall der Anteilsveräußerung einen Erlösanteil zu erhalten. Eine etwaige Besteuerung des Dritten --im Streitfall der Klägerin-- betrifft im System der Einkünfteermittlung sowohl ein anderes Steuersubjekt als auch einen anderen Gegenstand. 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750077&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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