Revisionsgerichts bei fehlender tragfähiger Tatsachengrundlage 1. NV: Für die Beurteilung
Merkmals "Behinderung" i.S.
G ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition maßgeblich (Anschluss an BFH-Urteile vom
FG, dass ein volljähriges Kind behindert ist, kann grundsätzlich nur das Ergebnis einer durch das FG vorzunehmenden Würdigung aller Umstände
Einzelfalls sein. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind X für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter
im Mai 1981 geborenen Sohnes X. X war seit seinem
Landschaftsverbandes R vom 21. August 2006 beigefügt. Hiernach befinde sich X wegen einer psychiatrischen Erkrankung seit 2003 in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Die Ersterkrankung sei auf das Jahr 2002 zurückzudatieren. Auch unter medikamentösen und nichtmedikamentösen Behandlungsmaßnahmen bestehe durch die Erkrankung weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung
Leistungsvermögens. X sei derzeit aufgrund der Erkrankung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt sicherzustellen. 4 Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für X ab, da laut Stellungnahme
ärztlichen Dienstes eine nachträgliche Aussage oder Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit nicht mehr möglich sei. 5 Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
Landschaftsverbands R vom 2. Januar 2009 vor, aus der sich u.a. ergibt, dass X seit dem Jahr 2002 psychisch erkrankt ist. 7 Das Finanzgericht (FG) holte zunächst eine Stellungnahme, sodann eine schriftliche Zeugenaussage
den Sohn im Streitzeitraum behandelnden Arztes ein. Zu der Frage, ob die krankheitsbedingten Folgen so stark gewesen seien, dass X nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche auszuüben, erklärte dieser, eine Einschätzung sei ihm zwar nicht mehr möglich, aufgrund der Aufzeichnungen sei jedoch davon auszugehen, dass X nicht in der Lage gewesen sei, einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen. 8 Am
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben". 9 Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Über die weiteren Zeiträume kann keine Aussage getroffen werden. ...". 10 Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 821 veröffentlichten Urteil statt. Es hob den Bescheid vom
4 Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler. 12 Die Familienkasse beantragt,das Urteil
FG Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung
FG, dass X als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wird durch die tatsächlichen Feststellungen
FG nicht getragen. Die Revision hat somit bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt (vgl. z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
27. Lebensjahres eingetreten ist. 16 a) Nach der Rechtsprechung
BFH ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1
Neunten Buchs Sozialgesetzbuch --SGB IX--; z.B. BFH-Urteile vom
Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 21, m.w.N.). 18 bb) Eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzt zudem eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Entscheidend ist nicht die seit Beginn der Erkrankung oder seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22, m.w.N.). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (vgl. Urteil
Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 9 SB 3/99 R, Sozialrecht --SozR-- 3-3870 § 3 Nr 9, zu § 3 Abs. 1 Satz 3
Schwerbehindertengesetzes). 19
sozialen Umfelds
betroffenen Kindes oder Jugendlichen nach sozialpädagogischem und gegebenenfalls psychologischem Sachverstand zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 24, m.w.N.; vgl. auch BSG-Urteil vom 30. September 2015 B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 19). 21 b) Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass X im Streitzeitraum i.S.
G behindert war. Es stützt seine Würdigung auf die Ausführungen
Sachverständigen. Dieser hat in seinem wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachten u.a. die Feststellung getroffen, dass X im Zeitraum der stationären Klinikaufenthalte (
G vorliegt, ist hingegen eine Rechtsfrage. Dem Sachverständigen, der Beweismittel ist und dem Gericht im Wesentlichen die allgemeinen Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet vermittelt, darf die Prüfung von Rechtsfragen nicht übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, unter II.2.b, m.w.N.; vgl. auch Stiepel in Beermann/Gosch, FGO § 82 Rz 132, und Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 82 FGO Rz 140). Die Folgerung
FG, dass X im Streitzeitraum i.S.
G behindert war, kann daher nur das Ergebnis der durch das FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein. 22 2. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens zu gewinnende Würdigung
FG ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (z.B. BFH-Urteil vom
G behindert war. Es fehlt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. 24 a) Zwar diagnostizierte der Sachverständige bei X für die Dauer der stationären Behandlung eine akute psychotische Störung. Das FG hat aber weder Feststellungen dazu getroffen, ob die seelische Gesundheit
X tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich noch hat es aus dem seelischen Zustand
X sich ableitende, für eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutsame Umstände festgestellt. Zwar ist der Vorentscheidung zu entnehmen, dass X seit seinem
12-tägigen und
8-tägigen stationären Klinikaufenthalts
X. Allein die Diagnose einer psychotischen Störung für die Dauer der stationären Klinikaufenthalte lässt jedoch unter Beachtung der unter II.1.a dargelegten Maßstäbe nicht den Schluss zu, dass X i.S.
G behindert war (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, unter II.2.b bb, zur Teilnahme an einem Polamidon-Substitutions-Programm). 26 3. Die Vorentscheidung war somit aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die entsprechenden Feststellungen, gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung
Sachverständigen, zu treffen haben. 27 a) Sollte sich eine Behinderung i.S.
G nicht feststellen lassen, geht der fehlende Nachweis der Behinderung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten
Kindergeldberechtigten (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1409, Rz 14, m.w.N.). 28 b) Für den Fall, dass bei X im Streitzeitraum eine Behinderung i.S.
G vorgelegen haben sollte, wird das FG weiter aufzuklären haben, ob X wegen seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. 29 Für die Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt wird das FG den gesamten existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf)
X einerseits und
sen finanzielle Mittel andererseits gegenüberzustellen haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10 ff., m.w.N.). Auch hier tragen die in sich nicht widerspruchsfreien Feststellungen der angefochtenen Vorentscheidung nicht den Schluss, dass X mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit und fehlender Anhaltspunkte für einen Arbeitslosengeldbezug außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Denn ausweislich
Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, X habe im streitigen Zeitraum Sozialleistungen erhalten, aber kein sonstiges Erwerbseinkommen erzielt. Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein behindertes volljähriges Kind seinen existenziellen Grundbedarf abdecken kann, können jedoch grundsätzlich auch Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15, m.w.N.); soweit ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge
Kindes angesehen werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
FG, dass X außerstande war, sich selbst zu unterhalten, kann daher ohne konkrete Feststellungen dazu, ob und welche Sozialleistungen X, gegebenenfalls in welcher Höhe, im streitigen Zeitraum bezogen hat, nicht getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich bei den Akten befindliche Aufstellung vom 10. März 2008 hinzuweisen, aus der Immobilienvermögen
X hervorgeht (vgl. Kindergeldakte Bl. 543). 30 c) Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das FG schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände
einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (z.B. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.