Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S.
1 Nr. 2 AO)
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1) kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist . 3. NV: Für die Beurteilung
groben Verschuldens i.S.
1 Nr. 2 AO kommt es auf die persönlichen Umstände, Fähigkeiten und Kenntnisse
Steuerpflichtigen und die besonderen Umstände
Einzelfalles an, so dass das Verhalten eines weniger gewandten Steuerpflichtigen anders beurteilt wird als das
gewandten und erfahrenen. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Von fachkundigen Steuerpflichtigen und auch von steuerlich beratenden Personen wird ein höherer Grad an Sorgfalt hinsichtlich der von ihnen zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften verlangt . Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 28. April 2016 3 K 3025/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind schon nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 2 1. Die Zulassung der Revision ist nicht
halb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig oder gar willkürlich wäre. 3 a) Zwar ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
Finanzgerichts (FG) zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geführt hat, die angefochtene Entscheidung mithin an einem qualifizierten Rechtsfehler leidet, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Die Entscheidung
FG muss dabei jedoch in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung. 7
FG sei in Bezug auf die Streitjahre 2011 und 2012 greifbar gesetzwidrig, weil das Gericht für diese Jahre unter Hinweis auf die steuerrechtliche Ausbildung der Klägerin als Steuerfachangestellte und eine entsprechende berufliche Tätigkeit einen entschuldbaren Rechtsirrtum in Bezug auf die nicht nach § 35a Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) angegebenen Pflegekosten verneint habe. Damit setze das FG einfache Steuerfachangestellte dem Steuerberater gleich, was nicht angemessen oder sachgerecht sei, da der BFH (Urteil vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131) beispielsweise einem Juristen, der nicht auf dem Gebiet
Steuerrechts tätig sei, einen entschuldbaren Rechtsirrtum zugestehe. 9 bb) Diese Würdigung
FG rechtfertigt entgegen der Ansicht der Kläger indes nicht die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung. 10 Für die Beurteilung
groben Verschuldens i.S.
1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) kommt es auf die persönlichen Umstände, Fähigkeiten und Kenntnisse
Steuerpflichtigen und die besonderen Umstände
Einzelfalles an, so dass das Verhalten
weniger gewandten Steuerpflichtigen anders beurteilt wird als das
gewandten und erfahrenen. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen
FG dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denk- oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N.). Von fachkundigen Steuerpflichtigen und auch von steuerlich beratenden Personen wird ein höherer Grad an Sorgfalt hinsichtlich der von ihnen zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften verlangt (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 86). 11 Hiervon ist das FG ausgegangen. Wenn es darauf abstellt, dass aufgrund der steuerrechtlichen Ausbildung der Klägerin und aufgrund ihrer täglichen Arbeit als Steuerfachangestellte im Streitfall grobes Verschulden vorliege, da diese nicht nur über oberflächliche steuerrechtliche Kenntnisse verfüge und in den Streitjahren 2011 und 2012 Zugriff auf das in Anhang 17b
Einkommensteuer-Handbuches 2010 abgedruckte Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom
BFH zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt. 13 a) Eine Fortbildung
Rechts kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom
1 Nr. 2 AO konkret auf dem Gebiet
Steuerrechts tätig und hierfür vorgebildet sei. 15 Es liegt zudem auf der Hand, dass ein ausgebildeter und als solcher tätiger Steuerfachangestellter nicht als steuerlicher Laie im Sinne einer nicht auf dem Gebiet
Steuerrechts tätigen oder hierfür vorgebildeten Person angesehen werden kann. Wann einem Steuerfachangestellten dann ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugestanden werden kann oder ob er sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenhalten lassen muss, ist eine Frage der Umstände
jeweiligen Einzelfalles. 16 3. Von einer Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750082&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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