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BFH III B 93/16

STRE201750089 ECLI:DE:BFH:2017:B.150217.IIIB93.16.0 BFH 3. Senat 20170215 III B 93/16 Beschluss § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 62 Abs 1

Kindes ausreicht und kein weiterer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG vorliegt . 2. NV: Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall

§ 32Abs. 4 Satz 2 ESt

G a.F. bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, der gegenüber dem Ehegatten bestehende Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen . Die Beschwerde

Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2016 5 K 203/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine im Jahr 1974 geborene behinderte Tochter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab

  1. September 2014 mit Bescheid vom
  2. August 2014 auf, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass die Tochter seit dem
  3. Juli 2014 verheiratet sei. Mit einem weiteren Bescheid vom
  4. Juni 2015 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2014 auf. 2 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dass die Tochter

Klägers aufgrund

Ehegattenunterhalts nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung

Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung

Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist daher nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO zurückzuweisen. Die von dem Kläger erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. 5 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. 6 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung

BFH zu, wenn die für die Beurteilung

Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung

Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom

  1. Dezember 2013 V B 36/13, BFH/NV 2014, 680; vom
  2. Februar 2014 VI B 111/13, BFH/NV 2014, 696; vom
  3. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779). 7 b) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt

Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780). Sollten sich einzelne Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung

BFH lösen lassen, ist zu begründen, warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142). 8 c) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Eltern eines behinderten volljährigen Kindes nach

sen Verheiratung mit einem durchschnittlich verdienenden Ehemann weiter Kindergeld zusteht, ist nach diesen Grundsätzen nicht klärungsbedürftig. Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung schon keine Ausführungen dazu enthält, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum umstritten ist, ist die Beantwortung der Rechtsfrage eindeutig. Sie lässt sich anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung so beantworten, wie es das FG getan hat. 9 aa) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung --wie im Streitfall-- vor Vollendung

  1. Lebensjahres eingetreten ist. 10 Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (BFH-Urteil vom
  2. Dezember 2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 11). Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur

sen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung

Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteile vom

  1. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 17; vom
  2. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 11). Sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit

Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (Senatsurteil vom

  1. August 2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom
  2. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c). 11 bb)

Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen

verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff.

Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S.

§ 32Abs. 4 Satz 2 ESt

G a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte

Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe

steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom

  1. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom
  2. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom
  3. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17). Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mit Wirkung ab
  4. Januar 2012 für volljährige nichtbehinderte Kinder ist diese Rechtsprechung --entgegen der Ansicht

Klägers-- mangels sachlicher Änderung

§ 32Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ESt

G weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob das behinderte Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.; Selder, jurisPR-SteuerR 33/2013 Anm. 5). Reichen die Einkünfte

Ehepartners für den vollständigen Unterhalt

behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vor, so entfällt der Kindergeldanspruch. 12 Das FG ist nach diesen Grundsätzen zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Unterhaltsleistungen

Ehegatten zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden Mitteln gehören (so auch Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 32 EStG Rz 21). Aufgrund der geklärten Rechtslage ist folglich die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht geboten. 13 d) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, es sei nunmehr höchstrichterlich angezeigt, bei der Auslegung

§ 32Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ESt

G nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei verheirateten nicht behinderten Kindern den Unterhaltsanspruch

Ehegatten auch bei behinderten Kindern nicht mehr zu berücksichtigen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Insoweit wären Darlegungen erforderlich gewesen, warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung

§ 32Abs. 4 Satz 2 ESt

G und der unveränderten Fortgeltung

§ 32Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ESt

G seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben soll. Dazu hätte schon

halb Anlass bestanden, weil nach der Rechtsprechung

Bundesverfassungsgerichts beim Kindergeld, soweit es als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit

Gesetzgebers besteht (BFH-Beschluss vom 16. März 2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, Rz 14, m.w.N.). 14 Eine vom Kläger angenommene Ungleichbehandlung zwischen Eltern behinderter und nicht behinderter Kinder liegt darüber hinaus nicht vor, weil Eltern nicht behinderter Kinder nur bis zur Vollendung

  1. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Soweit Kindergeld für behinderte Kinder darüber hinaus gewährt wird, ist dies nur dann gerechtfertigt, wenn den Eltern zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, weil § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade nicht allein darauf abstellt, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 498, Rz 15). 15
  2. Ebenso ist die Revision nicht wegen der unter II.
  3. aufgeworfenen Rechtsfrage zur Fortbildung

Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. 16 Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.). Hieran fehlt es (dazu oben II.1.). 17 Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem sinngemäßen Vorbringen, die Einbeziehung

Ehegattenunterhalts sei im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention diskriminierend, keine neuen gewichtigen Argumente vorgetragen, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Das Kindergeld dient in erster Linie der steuerrechtlichen Freistellung

Existenzminimums

Kindes bei den Eltern. Inwieweit eine Diskriminierung stattfindet, wenn das Kindergeld nicht gewährt wird, weil das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten und insoweit eine steuerrechtliche Entlastung der Eltern nicht mehr geboten ist, erschließt sich nicht. 18 3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe ausreichende Feststellungen zum Grad der Behinderung der Tochter unterlassen, wird ein Verfahrensfehler i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 FGO nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss substantiiert u.a. vorgetragen werden, aus welchen Gründen die seiner Meinung nach nicht aufgeklärten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung

FG entscheidungserheblich waren (Senatsbeschluss vom

  1. September 2011 III B 9/10, BFH/NV 2012, 65, Rz 6, m.w.N.). Hieran fehlt es. Ist ein Kind trotz seiner Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH-Beschluss vom
  2. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486, Rz 9). 19 Dieselben Erwägungen gelten für das Vorbringen

Klägers, das FG habe ausschließlich die eigenen Einkünfte der Tochter ohne das Einkommen

Ehegatten aufklären müssen. Denn die eigenen Einkünfte der Tochter waren aufgrund der materiellen Auffassung

FG nicht entscheidungserheblich. 20

  1. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). 21
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750089&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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