Kindes ausreicht und kein weiterer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG vorliegt . 2. NV: Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall
G a.F. bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, der gegenüber dem Ehegatten bestehende Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2016 5 K 203/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine im Jahr 1974 geborene behinderte Tochter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab
Klägers aufgrund
Ehegattenunterhalts nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist daher nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO zurückzuweisen. Die von dem Kläger erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. 5 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. 6 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung
BFH zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780). Sollten sich einzelne Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung
BFH lösen lassen, ist zu begründen, warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142). 8 c) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Eltern eines behinderten volljährigen Kindes nach
sen Verheiratung mit einem durchschnittlich verdienenden Ehemann weiter Kindergeld zusteht, ist nach diesen Grundsätzen nicht klärungsbedürftig. Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung schon keine Ausführungen dazu enthält, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum umstritten ist, ist die Beantwortung der Rechtsfrage eindeutig. Sie lässt sich anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung so beantworten, wie es das FG getan hat. 9 aa) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung --wie im Streitfall-- vor Vollendung
sen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung
Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteile vom
Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (Senatsurteil vom
Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen
verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S.
G a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte
Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe
steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom
Klägers-- mangels sachlicher Änderung
G weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob das behinderte Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.; Selder, jurisPR-SteuerR 33/2013 Anm. 5). Reichen die Einkünfte
Ehepartners für den vollständigen Unterhalt
behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vor, so entfällt der Kindergeldanspruch. 12 Das FG ist nach diesen Grundsätzen zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Unterhaltsleistungen
Ehegatten zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden Mitteln gehören (so auch Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 32 EStG Rz 21). Aufgrund der geklärten Rechtslage ist folglich die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht geboten. 13 d) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, es sei nunmehr höchstrichterlich angezeigt, bei der Auslegung
G nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei verheirateten nicht behinderten Kindern den Unterhaltsanspruch
Ehegatten auch bei behinderten Kindern nicht mehr zu berücksichtigen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Insoweit wären Darlegungen erforderlich gewesen, warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung
G und der unveränderten Fortgeltung
G seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben soll. Dazu hätte schon
halb Anlass bestanden, weil nach der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts beim Kindergeld, soweit es als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
Gesetzgebers besteht (BFH-Beschluss vom 16. März 2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, Rz 14, m.w.N.). 14 Eine vom Kläger angenommene Ungleichbehandlung zwischen Eltern behinderter und nicht behinderter Kinder liegt darüber hinaus nicht vor, weil Eltern nicht behinderter Kinder nur bis zur Vollendung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. 16 Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.). Hieran fehlt es (dazu oben II.1.). 17 Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem sinngemäßen Vorbringen, die Einbeziehung
Ehegattenunterhalts sei im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention diskriminierend, keine neuen gewichtigen Argumente vorgetragen, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Das Kindergeld dient in erster Linie der steuerrechtlichen Freistellung
Existenzminimums
Kindes bei den Eltern. Inwieweit eine Diskriminierung stattfindet, wenn das Kindergeld nicht gewährt wird, weil das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten und insoweit eine steuerrechtliche Entlastung der Eltern nicht mehr geboten ist, erschließt sich nicht. 18 3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe ausreichende Feststellungen zum Grad der Behinderung der Tochter unterlassen, wird ein Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss substantiiert u.a. vorgetragen werden, aus welchen Gründen die seiner Meinung nach nicht aufgeklärten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung
FG entscheidungserheblich waren (Senatsbeschluss vom
Klägers, das FG habe ausschließlich die eigenen Einkünfte der Tochter ohne das Einkommen
Ehegatten aufklären müssen. Denn die eigenen Einkünfte der Tochter waren aufgrund der materiellen Auffassung
FG nicht entscheidungserheblich. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.