STRE201750090 ECLI:DE:BFH:2017:B.140217.VB154.16.0 BFH 5. Senat 20170214 V B 154/16 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 15 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1b UStG 2005, § 27 Abs 16 UStG 2005, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. Oktober 2016, Az: 9 K 1738/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren Bauantrag ersetzt keine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung 1. NV: Ist ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht) . 2. NV: Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher anteiliger unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden, weil es dem Unternehmer in einem solchen Fall gleichwohl freisteht, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen . 3. NV: Eine beabsichtigte und später tatsächlich vollzogene anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung --bis zum 31. Mai des Folgejahres der entstandenen Eingangsbezüge-- zu dokumentieren . 4. NV: Im Einzelfall kommt ggf. eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene --im Streitfall noch nicht anwendbare-- Regelung in § 15 Abs. 1b UStG in Betracht, wonach bei gemischt genutzten Grundstücken ein Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen unternehmerischen Nutzung möglich ist . Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2016 9 K 1738/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt als Unternehmer u.a. einen Hofladen. In den Jahren 2009 bis 2011 errichtete er nach Maßgabe eines entsprechenden Bauantrags aus dem Jahr 2003 ein Wohnhaus mit im Untergeschoss befindlichen gewerblichen Sozialräumen und eine Ladenerweiterung. Ausweislich der Baupläne war das Wohnhaus durch einen überdachten Zugang, auf dem sich die Terrasse befand, mit der Ladenerweiterung verbunden. 2 Der Kläger machte erstmals mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2009 am 9. August 2011 und für das Jahr 2010 am 20. Juni 2012 Vorsteuerbeträge aus den anteiligen Baukosten für die gewerblichen Räume geltend. Infolge einer für die Jahre 2009 und 2010 durchgeführten Umsatzsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der begehrte Vorsteuerabzug mangels rechtzeitiger Zuordnung der streitbefangenen Gebäudeteile zum Unternehmensvermögen zu versagen sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Meinung an und erließ am 22. Januar 2014 entsprechende Umsatzsteuerjahresbescheide für 2009 und 2010. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 reichte der Kläger am 4. Juni 2013 ein. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 ging am 20. August 2014 beim FA ein. 3 Mit Schreiben vom 28. April 2014 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 (Streitjahre) um jeweils 1.849,37 € "im Wege der Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG". Gegen die Ablehnung dieser Anträge legte der Kläger Einspruch ein. Ferner erhob der Kläger Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2012 (Streitjahr), mit dem das FA den begehrten Vorsteuerabzug in Höhe von 1.839,47 € aus den Herstellungskosten des Untergeschosses nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht anerkannte. 4 Das FA wies die Einsprüche des Klägers für alle Streitjahre als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, dass die begehrte Vorsteuerberichtigung nicht in Betracht komme, weil wegen der nicht rechtzeitigen Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen schon dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug gegeben sei. 5 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und Alternative 2 FGO). 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 7 1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt, so dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.