STRE201750099 ECLI:DE:BFH:2017:B.010317.VIB74.16.0 BFH 6. Senat 20170301 VI B 74/16 Beschluss § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012 vorgehend FG Nürnberg, 18. Juli 2016, Az: 4 K 323/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern 1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein eigener Hausstand nicht unterhalten wird, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen . 2. NV: Die Regelvermutung, dass ein Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, wird erst bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern ausgelöst. Weder spielen das Eintreten der Volljährigkeit noch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine Rolle . Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2016 4 K 323/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. 3 Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. 4 Denn nach den von dem Kläger genannten Entscheidungen ist geklärt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884). 5 Dagegen wird nach der Senatsrechtsprechung ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand. 6 Hieraus ergibt sich, dass für die Frage, ob ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, zwischen jungen Arbeitnehmern in und nach der Ausbildung einerseits und älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern andererseits zu unterscheiden ist. Weder kann allein das Eintreten der Volljährigkeit die Regelvermutung auslösen, noch ist diese von einer bestimmten Altersgrenze (wie im Fall des Klägers 27/28 Jahre) abhängig. 7 2. Aus denselben Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043). 8 3. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) rügt (§ 76 Abs. 1 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.