Vorhaltezwangs von Hard- und Software für den Steuerpflichtigen und behaupteter Sicherheitsrisiken bei der Datenübermittlung verfassungsgemäß ist, für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die ggf. zugleich auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Erklärungen elektronisch zu übermitteln haben, durch die Rechtsprechung als geklärt an. 2. NV: Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, kann im Hinblick auf das Merkmal der "unbilligen Härte" in § 150 Abs. 8 AO erfüllt sein, obwohl sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht. Hierzu muss der Beschwerdeführer aber substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit haben soll. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2016 7 K 3192/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die gemeinsam veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten, ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) weiterhin in Papierform oder durch Übergabe eines Datenträgers vornehmen zu dürfen. 2 Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 10. April 2015 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) hat die anschließend erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, es liege auch keine unbillige Härte i.S.
8 der Abgabenordnung (AO) vor. 4 Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 5 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Darlegung der Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO. 6 1. Soweit die Kläger sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO berufen, legen sie die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes für keine der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend substantiiert dar. 7 a) Der Senat vermag dem umfangreichen Vorbringen der Kläger, die sich im Stile einer Revisionsbegründung mit verschiedenen Aspekten zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe und Übermittlung von Einkommensteuererklärungen in § 25 Abs. 4 EStG, § 150 Abs. 8 AO auseinandersetzen, folgende von den Klägern aufgeworfene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO zu entnehmen:- Ist die Verpflichtung der Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften zur elektronischen Abgabe von Einkommensteuererklärungen verhältnis- und verfassungsmäßig, obwohl in diesem Verfahren private persönliche Daten übermittelt werden müssen, die nicht hinreichend geschützt werden?- Ist der Zwang für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, ein System von Hard- und Software vorhalten zu müssen, um die elektronische Datenübermittlung gemäß § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG leisten zu können, am Maßstab der Art. 12 und 14
Grundgesetzes verfassungsgemäß?- Stellen Sicherheitsbedenken für das elektronische Übermittlungsverfahren eine unbillige Härte i.S.
8 AO dar? 8 b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt, so setzt die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung
Revisionsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt und die klärungsbedürftig sowie im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom
Vorhaltezwangs entsprechender Hard- und Software fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen. 10 aa) Der XI. Senat
BFH hat hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nach § 18 Abs. 1
Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 150 Abs. 8 AO die Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit der Datenfernübermittlung bereits bestätigt (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit wurden in der Entscheidung sowohl geltend gemachte Sicherheitsbedenken gegen die Fernübermittlung von Daten als auch der Vorhaltezwang von Hard- und Software berücksichtigt. 11 Darüber hinaus hat der I. Senat
BFH hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen gemäß § 31 Abs. 1a Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes entschieden, diese sei mit der verpflichtenden Datenfernübermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vergleichbar. Er hat die Ausführungen
XI. Senats, die Pflicht zur Datenfernübermittlung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch für die elektronische Abgabe von Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen geteilt (BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72). 12 Der Senat sieht daher die Frage der Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG jedenfalls für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften --wie die Kläger--, die zugleich Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen elektronisch zu übermitteln haben, als durch die Rechtsprechung geklärt an. 13 bb) Seitens der Kläger erfolgt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den ergangenen Entscheidungen. 14 Sie tragen keine Gründe vor, weshalb für sie als Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die auch der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen unterliegen, eine erneute Befassung
BFH mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung erforderlich sein soll. Die Begründung, es sei unmittelbar zu § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen, reicht insoweit nicht aus. Auch der Einwand der Kläger, im Rahmen einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung müssten "private Daten" übermittelt werden, ist zu vage. Denn auch im Rahmen der Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sind etwa Daten zu Anschriften oder Kontoverbindungen oder weitere Kontaktdaten zu übermitteln. Es hätte daher einer näheren Darlegung der Kläger bedurft, aufgrund welcher im Rahmen der Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermittelnder privater Daten eine Besonderheit vorliegen soll und die Frage der Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit anders zu beurteilen sein könnte. 15 Im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachte Verfassungswidrigkeit
Vorhaltezwangs von Hard- und Software gilt dies gleichermaßen. Auch hier fehlt es an einer schlüssigen Darlegung neuer Gesichtspunkte. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Streitfall vom FG gerade nicht festgestellt wurde, dass von den Klägern Hard- und Software nur für die Erstellung und elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung angeschafft und vorgehalten werden musste und die Anschaffung für sie eine übergroße finanzielle Belastung dargestellt oder sie persönlich überfordert hätte. So waren nach den auch in einem Revisionsverfahren für den Senat bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) der Kläger als Ingenieur und die Klägerin und Prozessbevollmächtigte als Anwältin beruflich unter Einsatz der EDV tätig und aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte in der Lage, die notwendige Hard- und Software vorzuhalten. 16 d) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob Bedenken gegen die Datensicherheit bei der Übermittlung der Erklärung an das FA eine unbillige Härte gemäß § 25 Abs. 4 EStG, § 150 Abs. 8 AO begründen können, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen
Zulassungsgrundes. 17
BFH in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 nicht bereits als abstraktes Kriterium berücksichtigt und gewichtet worden ist noch eine Begründung, warum die von ihnen geltend gemachten persönlichen Umstände abstrakte Kriterien darstellen, die auch über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit im Rahmen der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 150 Abs. 8 AO Bedeutung entfalten können. 19 cc) Der BFH hat insbesondere den Gesichtspunkt von Sicherheitsrisiken bei der Datenfernübertragung in den Entscheidungen in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 als Umstand, der für die Härtefallprüfung zu berücksichtigen ist, bereits behandelt. Er hat diesen Gesichtspunkt in der Weise gewürdigt, dass das immer verbleibende Sicherheitsrisiko zugunsten der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde und
halb keine unbillige Härte begründet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 68). Die von den Klägern angeführten Erkenntnisse aus der "NSA-Affäre" mit der Schlussfolgerung, die Sicherheitslage bei elektronischen Datenübermittlungen sei generell neu zu bewerten, stellt keinen neuen Gesichtspunkt dar, der eine erneute Befassung
BFH mit der Bedeutung und Gewichtung dieses Aspekts für die Härtefallprüfung im Rahmen
8 AO verlangt. 20 2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. 21 3. Die Kläger genügen ihren Darlegungspflichten auch nicht hinsichtlich
geltend gemachten Zulassungsgrundes
Erfordernisses einer Entscheidung
BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Zur Darlegung einer Divergenz müssen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und einer konkret benannten Divergenzentscheidung derart gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es werden von den Klägern schon keine abweichenden konkreten Rechtssätze aus der Entscheidung
FG und einer näher bezeichneten Divergenzentscheidung herausgearbeitet und gegenübergestellt. 22 4. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel, das FG habe seine aus § 76 Abs. 1 FGO resultierende Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es Auskünfte und ggf. ein Sachverständigengutachten zur Sicherheit der Datenübermittlung mittels ELSTER nicht eingeholt habe, wird nicht ausreichend dargelegt. 23 Die im Verfahren vor dem FG durch die Klägerin als Rechtsanwältin und Prozessbevollmächtigte fachkundig vertretenen Kläger müssen für die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, substantiiert darlegen, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung
Sachverhalts auf der Grundlage
--ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum sie nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterlassen der Beweiserhebung trotz im Verfahren schriftsätzlich gestellter Anträge in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.