STRE201750108 ECLI:DE:BFH:2017:B.200217.VIIR22.15.0 BFH 7. Senat 20170220 VII R 22/15 Beschluss § 37 Abs 2 AO, § 44 Abs 1 AO, § 26b EStG 2009, § 218 AO vom 22.12.2014, § 60 Abs 3 S 1 FGO, § 218 Abs 3 AO, § 174 Abs 5 AO, § 126a FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 37 EStG 2009, EStG VZ 2012 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2015, Az: 4 K 50/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit von § 126a FGO) 1. NV: Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des Finanzamts als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. NV: Das hat zur Folge, dass bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen. Allein der Umstand, dass über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. NV: Die Entscheidung über die Aufteilung eines Erstattungsbetrags auf Ehegatten ist nicht notwendigerweise einheitlich zu treffen, weswegen keine Pflicht zur Beiladung des anderen Ehegatten nach § 60 Abs. 3 FGO Satz 1 besteht. 4. NV: Eine notwendige Beiladung nach § 218 Abs. 3 AO i.V.m. § 174 Abs. 5 AO ist in Fällen, in denen das Finanzamt den diesbezüglichen Antrag (§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO) nicht gestellt hat, nicht geboten. 5. NV: Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996 1 BvR 1485/89; BFH-Beschluss vom 12.12.1996 II R 42/94). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2015 4 K 50/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im August 2008 wurde über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Im März 2011 wurde dieses Verfahren wieder aufgehoben. Seit März 2009 wurden aufgrund der von den Eheleuten erteilten Einzugsermächtigung sämtliche die Einkommensteuer betreffenden Zahlungen mittels Lastschrift vom Konto des Klägers eingezogen. Tilgungsbestimmungen wurden nicht getroffen. Unter der Steuernummer der Eheleute erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 4. März 2010 auf der Grundlage der Besteuerungsgrundlagen der für die Eheleute durchgeführten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 2008 einen Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 und 2011 und buchte sodann die zu leistenden Vorauszahlungen vom Konto des Klägers ab. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 12. April 2010 setzte das FA die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen herab. Beide Bescheide wurden sowohl dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch dem Insolvenzverwalter der Ehefrau bekanntgegeben, wobei die Bescheidausfertigungen folgende Erläuterungen enthielten: "Sie schulden die nach diesem Bescheid zu entrichtenden Beträge gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehegatten (§ 44 Abgabenordnung)", bzw. "Der nicht in Insolvenz befindliche Ehegatte erhält einen Bescheid gleichen Inhalts". Das nach Herabsetzung der Vorauszahlung hinsichtlich der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags verbliebene Guthaben verrechnete das FA mit Steuerrückständen der Eheleute aus den Jahren 2008 und 2009 sowie ausschließlich mit auf die Ehefrau unter ihrer Steuernummer entfallenden Steuerrückständen. 2 Die Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen im Einkommensteuerbescheid für 2010 führte zu einem Guthaben, welches das FA hälftig auf die Eheleute aufteilte. Den auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrag verrechnete es mit offenen Steuerforderungen und zahlte den Restbetrag dem Kläger. Die der Ehefrau zugerechnete Hälfte des Erstattungsbetrags verrechnete es vollständig mit Zahlungsrückständen. Mit der Begründung, die Vorauszahlungen seien ihm in voller Höhe zuzurechnen, da ausschließlich er sie geleistet habe, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2012 die Zahlung des vom FA seiner Ehefrau zugerechneten Anteils. Unter Erlass eines Abrechnungsbescheids am 4. September 2012 lehnte das FA den Antrag des Klägers ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Nach dem Regelungsgehalt der Vorauszahlungsbescheide schuldeten der Kläger und seine Ehefrau die festgesetzten Vorauszahlungen als Gesamtschuldner, woran die Einzelbekanntgabe nichts ändere. Der gegenüber der Ehefrau erlassene Vorauszahlungsbescheid sei auch wirksam dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben worden, der nach § 80 der Insolvenzordnung auch hinsichtlich der sich aus der Zusammenveranlagung ergebenden Steuerforderungen an die Stelle des insolventen Ehegatten getreten sei. Konkrete Tilgungsbestimmungen habe der Kläger nicht getroffen, so dass das FA nicht habe davon ausgehen müssen, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung des Klägers hätten bewirkt werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne die Finanzbehörde bei einer noch bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen wolle. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten könne zumindest dann zu keiner anderen Beurteilung führen, wenn anderweitige Tilgungsbestimmungen gegenüber der Finanzbehörde nicht getroffen worden seien. Im Streitfall habe der Kläger die seinem Konto belasteten Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner Ehefrau und damit für Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet. Im Übrigen könne auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren eines Ehegatten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der andere Ehegatte Gründe habe, Vorauszahlungen auf Rechnung beider Ehegatten zu bewirken, weshalb weder das Insolvenzverfahren noch geringe Einkünfte der Ehefrau einen beachtlichen Grund darstellten, der das FA zu einer Prüfung der grundsätzlich anzuwendenden Regel der hälftigen Erstattung verpflichtet hätte. 4 Mit seiner Revision rügt der Kläger die unterlassene Beiladung seiner Ehefrau. Im Streitfall habe das FG die Neuregelung in § 218 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) übersehen, nach der im Fall der Rücknahme eines Abrechnungsbescheids und des Erlasses eines günstigeren Verwaltungsakts nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden könnten, wobei § 174 Abs. 4 und 5 AO entsprechende Anwendung finde. Auch ein Ehegatte könne Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO sein. Zudem hätte sich das FG nicht einfach nur auf den Wortlaut des Vordrucks für die Einzugsermächtigung berufen dürfen. Vielmehr hätte es zusätzlich die Rechtmäßigkeit der darin verlangten Angaben prüfen müssen. Weder nach dem Recht der Zahlungsdienste noch nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen gebe es eine Einzugsermächtigung beider Ehegatten. Aus der in § 675f des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Regelung ergebe sich, dass das Gesetz nur die Unterschrift des Kontoinhabers verlange. Dagegen habe das FA im Vordruck die Unterschrift des Kontoinhabers und ggf. des Ehegatten verlangt. Das FG habe nicht davon ausgehen können, dass beide Ehegatten eine Einzugsermächtigung erteilt hätten. Da über das Vermögen der Ehefrau des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, hätte das FA das Formular dem Insolvenzverwalter zur Unterschrift zuleiten müssen. Zudem habe das damals gültige Formular kein Ankreuzfeld vorgesehen, um eine abweichende Tilgungsbestimmung zu treffen. Die in der Literatur angegriffene Rechtsprechung des BFH zur Aufteilung von Steuererstattungsansprüchen, die in Fällen einer fehlenden Tilgungsbestimmung auf die fortbestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft abstelle, passe nicht mehr zum System des Zugewinnausgleichs. Entgegen der Auffassung des FG hätten die Vorauszahlungen, die keine insolvenzbezogenen Steuerbeträge seien, nicht gegenüber der Ehefrau festgesetzt werden dürfen. Die Zweitbekanntgabe an den Insolvenzverwalter sei lediglich als Demonstration zu werten. Aufgrund des Insolvenzverfahrens habe es keinen einheitlichen Bescheid und dessen Bekanntgabe an zwei Adressaten geben können. Gerade die uneinheitliche Bekanntgabe enthalte die uneinheitliche Tilgungsbestimmung. 5 Das FA trägt vor:Die Ehefrau des Klägers hätte im Streitfall nicht beigeladen werden müssen, weil der Abrechnungsbescheid nicht zurückgenommen worden sei und die Ehefrau des Klägers auch keinen nachteiligen Bescheid erhalten habe. Aufgrund der Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung sei der Vorauszahlungsbescheid an beide Eheleute gerichtet worden. Eine Einzelbekanntgabe sei wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens erfolgt. Für sämtliche Zahlungen hätten sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau eine Einzugsermächtigung erteilt. Zu Recht seien die Vorauszahlungen zunächst auf die im Einkommensteuerbescheid 2010 festgesetzte Steuer angerechnet und der Erstattungsbetrag sodann nach Köpfen aufgeteilt worden. 6 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In seinem Schreiben vom 8. November 2016 hat der Kläger mitgeteilt, er halte sowohl die Regelung in § 126a FGO als auch die Rechtsprechung des VII. Senats zur Erstattungsberechtigung bei Ehegatten für verfassungswidrig, weshalb es bei den im Revisionsverfahren gestellten Anträgen verbleibe. 7 Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des vom FA seiner Ehefrau zugerechneten hälftigen Betrags hat und dass der angefochtene Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) rechtmäßig ist. 8 1. Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger), auf dessen Rechnung eine Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wobei es nicht darauf ankommt, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsentscheidungen vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41). 9 Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schulden, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuer der Fall ist (§ 26b EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Dabei sind für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar waren (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940). Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann --wie im Streitfall auch geschehen-- zwischen beiden Ehegatten nach Köpfen aufzuteilen. 10 2. Der Streitfall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 11
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