STRE201750122 ECLI:DE:BFH:2017:B.140317.XS18.16.0 BFH 10. Senat 20170314 X S 18/16 (PKH) Beschluss § 30 AO, § 122 Abs 5 S 2 AO, § 44 Abs 1 FGO, § 46 FGO, § 47 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VwZG, § 10 Abs 2 VwZG DEU Bundesrepublik Deutschland Öffentliche Zustellung - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs 1. NV: Die öffentliche Zustellung ist erst zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist. 2. NV: Zur Anschriftenermittlung sind die der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen. Welche Anforderungen an diese Ermittlungen zu stellen sind, hängt u.a. von dem Vorverhalten des Zustellungsempfängers ab. 3. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels gehört die schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ für 2007 und 2008 Bescheide, in denen er von den Angaben des Antragstellers zu dessen Nachteil abwich. Der Antragsteller legte am 21. Oktober 2010 (Einkommensteuer) bzw. am 11. November 2010 (Gewerbesteuer) Einsprüche ein. 2 Der Antragsteller führte seine Korrespondenz mit dem FA regelmäßig unter der Anschrift X-Straße, wo sich ein Business-Center befand. Schreiben, die das FA an diese Anschrift adressiert hatte, wurden mitunter an das FA zurückgesandt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte das FA, bevor es zur Sache Stellung nahm, dem Antragsteller mit, es lägen bisher keine Angaben über den Wohnsitz vor. Es gebe lediglich Hinweise, dass sich in der X-Straße der Firmensitz befinde. Gelegentlich komme es jedoch auch bei nach dort adressierten Schreiben zu Rückpost. Das FA bat den Antragsteller, umgehend die Adresse seines Wohnsitzes mitzuteilen. Dies tat der Antragsteller nicht. Er nutzte in der weiteren Korrespondenz sowohl in den Einspruchsverfahren als auch in der am 28. Januar 2011 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2009 weiterhin bis Mai 2011 die Anschrift X-Straße. 3 Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 4. Februar 2011, erhob der Antragsteller eine Klage gegen das FA Y, die sich auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bezog, und beantragte hinsichtlich verschiedener Bescheide die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Als Anschrift gab er im handschriftlichen Briefkopf die X-Straße an. Die Verfahren wurden beim FG unter 9 K 487/11 bzw. 9 V 488/11 aufgenommen. 4 Weiter befindet sich in den Akten eine Kontrollmitteilung vom 28. März 2011 des Hauptzollamts Z an das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen Essen (als zentraler Ansprechpartner der Zollverwaltung) über eine Einreise des Antragstellers von der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland. Unter den Personendaten erscheint als Anschrift des Antragstellers wiederum die X-Straße. Als Grund der Reise habe er angegeben, eine Ausflugsfahrt unternommen zu haben. In der Sache wurde der Antragsteller bei der Einreise auf finanzielle Transaktionen hin überprüft. Er führte Kontokarten verschiedener Schweizer Banken sowie Kassenbelege eines Schweizer Bankhauses bei sich. 5 Anschreiben des FA an den Antragsteller im August 2011 an die Anschrift X-Straße gelangten als unzustellbar zurück, da der Empfänger nicht zu ermitteln sei. 6 Ausweislich eines internen E-Mailverkehrs im FA vom 16. Mai 2012 hatte die Betriebskrankenkasse des Antragstellers mitgeteilt, dieser sei unbekannt verzogen. Die letzte Adresse sei die X-Straße gewesen. Mit einer E-Mail vom 15. Mai 2012 hatte die Business GmbH, augenscheinlich die Vermieterin in der X-Straße, dem FA, augenscheinlich dem Mitarbeiter eines anderen Sachgebiets, unter dem Betreff "AW: Ermittlungsverfahren [Antragsteller]" mitgeteilt: 7 "[Anrede] als Anlage sende ich Ihnen einen Auszug der am 06.06.2008 bezahlten Sicherheitsleistung, sowie die Auszüge zu den letzten zwei Zahlungseingängen der monatlichen Servicegebühren. Auf allen drei Belegen ist jeweils die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen zu erkennen.Ja, er hat damals einen Eingangsschlüssel und Schlüssel für unsere Besprechungsräume bekommen und hat auch Räumlichkeiten angemietet. Für diese Anmietung waren keine zusätzlichen Mietzahlungen fällig (s. Vertrag § 3). Es existieren keine Besprechungslisten mit Namen oder Adressen der jeweiligen Teilnehmer!" 8 Beigefügt waren drei entsprechend benannte PDF-Dateien mit jeweils einem Kontoauszug für die Mietzahlung Januar 2011, die Mietzahlung Februar 2011 (beide zum Monatsanfang) und die Zahlung der Sicherheitsleistung. Die beiden erstgenannten Dateien tragen die Bezeichnung "vorletzte Gebühr_Jan_2011" bzw. "letzte Gebühr_Feb_2011". 9 Der Mitarbeiter des anderen Sachgebiets stellte der Bearbeiterin des vorliegenden Verfahrens nicht nur diese E-Mail zur Verfügung, sondern teilte überdies mit, er habe vor Ort die Adresse in der X-Straße ermittelt, wo der Antragsteller einen Briefkasten angemietet habe. Es handele sich nicht um eine Wohnadresse. Er werde sich bei der Einwohnermeldebehörde erkundigen, ob eine Wohnsitzermittlung zur Fahndung möglich sei. 10 Eine länderumfassende Namensauskunft vom 24. Juli 2012 in allen Steuerkonten ergab für den Antragsteller neben der Anschrift X-Straße zwei weitere Adressen. Eine der Anschriften war bereits im Jahre 2009 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau überprüft worden und enthielt schon damals keinen Hinweis auf den Antragsteller. Die andere Anschrift war bereits Jahre zuvor aus den Datensätzen der Finanzverwaltung gelöscht worden, da der Antragsteller unbekannt verzogen war. Eine einfache elektronische Meldeanfrage nach § 29a des Meldegesetzes des Landes Baden-Württemberg (MG BW) vom selben Tage blieb ergebnislos, da elektronisch keine Auskunft erteilt werden könne. Am 25. Juli 2012 richtete das FA eine Wohnsitzanfrage an die Meldebehörde der Stadt A. Mit Schreiben vom 14. August 2012, eingegangen beim FA am 17. August 2012, teilte diese dem FA mit, der Antragsteller sei seit dem 1. April 2011 unbekannt verzogen. Es bestehe eine Auskunftssperre nach § 33 MG BW. 11 Die auf den 3. August 2012 datierten Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuer versandte das FA durch Einschreiben mit Rückschein. Diese Post gelangte am 6. August 2012 an das FA zurück mit dem Vermerk "Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". 12 Mit einer am 14. August 2012 erstellten Verfügung ordnete das FA die öffentliche Zustellung der beiden Einspruchsentscheidungen nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) an. Als Tag des Aushangs ist der 16. August 2012, als Tag der Abnahme der 7. September 2012 vermerkt und gezeichnet. 13 Mit Schreiben vom 12. bzw. 18. November 2013, eingegangen beim FA am 14. bzw. 21. November 2013, reichte der Antragsteller weitere Unterlagen zur Sache nach. Als Absenderanschrift war die X-Straße angegeben. Zusätzlich hatte der Antragsteller im Briefkopf vermerkt: "Postalisch vorübergehend ... [B]". 14 Hierauf reagierte das FA mit Schreiben vom 20. Juli 2015, das es an eine Anschrift des Antragstellers in ... [C] adressierte. Darin hieß es: "... da Sie nun Ihre neue Adresse mitgeteilt haben, kann ich jetzt Ihr o.g. Schreiben beantworten. ..." In der Sache teilte das FA mit, die Einspruchsentscheidungen seien öffentlich zugestellt, die Klagefrist abgelaufen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem am 3. August 2015 bei dem FA eingegangenen Schreiben, mit dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandete, da er postalisch erreichbar gewesen sei, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Das FA erwiderte mit Schreiben vom 10. August 2015 u.a., er sei postalisch leider nicht erreichbar gewesen. 15 Am 25. September 2015 erhob der Antragsteller Klage und beantragte unter Bezug auf das Schreiben des FA vom 10. August 2015, die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Er beanstandete die öffentliche Zustellung. Es habe ein Postnachsendeantrag existiert. Hierfür legte der Antragsteller die Kopie eines Nachsendeauftrags vom 16. März 2011 wegen Umzugs von der bisherigen Adresse X-Straße an die künftige Adresse ... [D] vor. Ferner legte er eine Kopie vor, die dem Augenschein nach ein mit einem Stempel vom 6. Dezember 2011 versehenen Briefumschlag zeigt, der dem äußeren Anschein nach zunächst zurückgesandt wurde, aber anschließend mittels Aufklebers an die genannte Adresse in D nachgesandt wurde. Der Aufkleber verdeckt teilweise den Rücksendestempel. 16 Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Die öffentliche Zustellung sei ordnungsgemäß gewesen. Das FA habe alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthaltsort bzw. die Adresse des Antragstellers in Erfahrung zu bringen. Dies mögen zwar nicht alle zur Verfügung stehenden erdenkbaren Maßnahmen gewesen sein. Diese seien jedoch ausreichend gewesen, da der Antragsteller sich seinerseits im besonderen Maße grob nachlässig verhalten und sogar Maßnahmen ergriffen habe, um seinen Wohnsitz zu verheimlichen, obwohl er wegen mehrerer anhängiger Verfahren bei dem FA mit Bescheiden habe rechnen müssen. Er habe trotz Aufforderung seinen Wohnsitz nicht mitgeteilt. Er habe noch zeitlich nach Erteilung des Nachsendeauftrags, also in dem Wissen, dort gar nicht mehr erreichbar zu sein, unter der X-Straße korrespondiert, und zudem eine Auskunftssperre eintragen lassen. Soweit sich der Antragsteller auf einen Nachsendeauftrag berufe, stehe noch nicht einmal fest, ob dieser im August 2012 noch bestanden habe. 17 Auf die sonstigen Umstände, die eine Verheimlichungsabsicht nahelegten (Nutzung verschiedener Firmierungen, Geldtransfer in die Schweiz, Nichtzahlung von Krankenkassenbeiträgen) komme es vor diesem Hintergrund noch nicht einmal mehr an. 18 Weitere Ermittlungsmöglichkeiten, namentlich die Nachfrage bei Angehörigen oder einem früheren Prozessbevollmächtigten, hätten für das FA nicht nahegelegen. Es sei daher unbillig, dem FA über die ergriffenen Maßnahmen hinaus weitere Ermittlungspflichten abzuverlangen, um dem wenigstens grob fahrlässig handelnden Antragsteller die Nachteile seines Verhaltens zu ersparen. 19 Die formellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG seien erfüllt. 20 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (anhängig unter X B 93/16) macht der Antragsteller den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO geltend und beantragt hierfür im vorliegenden Verfahren PKH. Das FG habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, da die öffentliche Zustellung unwirksam gewesen sei. Der Aufenthaltsort des Antragstellers sei nicht unbekannt gewesen, da das FA seiner Pflicht zur Ermittlung seiner Anschrift nicht nachgekommen sei. 21 Das FA müsse etwa durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten den Aufenthalt zu ermitteln suchen. Dazu gehöre im Streitfall insbesondere eine Nachfrage beim Vermieter in der X-Straße, über die das FA die E-Mail-Adresse des Antragstellers sowie die Kontaktadresse in Erfahrung gebracht hätte. Zudem hätte dem FA eine ladungsfähige Adresse des Antragstellers in E (Schweiz) aus einem Verfahren über die AdV der streitigen Steuern (Az. beim FG 9 V 488/11) bekannt sein müssen, da der Antragsteller dort über diese Adresse kommuniziert habe. 22 Soweit das FG die Anforderungen an die Anschriftenermittlung deshalb senke, weil der Antragsteller seinen Wohnort u.a. durch eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt verheimlicht habe, hätte es die Gründe ermitteln müssen. Tatsächlich sei die Auskunftssperre nicht zu Verheimlichungszwecken, sondern wegen einer Bedrohungslage eingetragen worden. Der Grenzübertritt aus der Schweiz habe wegen des damaligen Wohnsitzes in der Schweiz nahegelegen. 23 Schließlich hätte das FG aufgrund der Vorlage des entsprechend nachgeschickten Schriftstücks den bei der Deutschen Post bestehenden Nachsendeauftrag von der X-Straße an das Postfach in D ermitteln können. Nachdem die Einspruchsentscheidungen mit der Post versandt worden seien, dürfe ein Fehler im Bereich der Deutschen Post dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Er habe mit dem Nachsendeauftrag gerade seine postalische Erreichbarkeit sicherstellen wollen. 24 Das FA tritt der Beschwerde entgegen und trägt u.a. vor, die Adresse in E sei ihm nicht bekannt gewesen. Antragsgegner in dem Verfahren 9 V 488/11 sei eine andere Behörde gewesen, nämlich das für die Vollstreckung zuständige FA Y. Sollte der Vortrag des Antragstellers inhaltlich zutreffen, könne daher das etwaige Wissen des FA Y dem hier beklagten FA nicht zugerechnet werden. Im Übrigen nenne der Antragsteller in der dem FA vorliegenden Antragsschrift als Adresse wiederum die X-Straße. 25 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist im vorliegenden Falle die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es. Die Rügen des Antragstellers begründen keinen Verfahrensmangel. 26 1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 116 Abs. 3 FGO fristgerecht die Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen, in der die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist der Zulassungsgrund so dargelegt ist, wie es den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, unter II.3.a, allerdings unter Beschränkung auf eine laienhafte Darlegung für einen nicht nach § 62 FGO vertretenen Antragsteller). Nach der Zustellung des Urteils am 18. Juni 2016 ist die nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO einmal verlängerte Frist zur Begründung am 19. September 2016 abgelaufen. Der Vortrag des Antragstellers kann daher abschließend gewürdigt werden. 27 2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass ein zur Zulassung der Revision oder Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO führender Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO vorliegt, wenn ein FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist statt zur Sache zu entscheiden. Ein solcher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2013 IX B 28/13, BFH/NV 2013, 1537, m.w.N.). 28
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