2 Satz 3
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seiner Auffassung eine Änderung des Bescheids gemäß § 110 Abs. 2 FGO gebieten, weil ihnen die Rechtskraft des Urteils nicht entgegenstehe, kann darin eine Beschwer liegen, die zur Zulässigkeit des Einspruchs führt.
G) der Besteuerung. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom
G ergab. Die Berechnung der Einkommensteuer wurde dem FA übertragen. 9 Mit Schreiben vom
G für die von ihm im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogene Abfindung in Höhe von 2.600.000 DM. Außerdem beantragte er, den in das Jahr 2001 vorgetragenen Verlust aus dem Jahr 2000 in Höhe von ./. 56.832 DM in das Jahr 1999 zurückzutragen (Widerruf des Antrags, vom Verlustrücktrag abzusehen). 10 Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. Juli 2011 gab das FA den Klägern
Bl II 2011, 540 umsetzende Einkommensteuerfestsetzung bekannt. Das FA ließ dabei lediglich den Veräußerungsgewinn
G außer Ansatz. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden wie bisher ohne Tarifermäßigung erfasst. Ein den Klägern im Veranlagungszeitraum 2000 entstandener Verlust war nicht in das Jahr 1999 zurückgetragen, sondern
Maßgabe des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum
G a.F. bereits mit Schreiben vom
G hätte im gerichtlichen Verfahren gerügt werden müssen. Im Rahmen der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des BFH könne ein derartiges Begehren nicht mehr berücksichtigt werden. Daher komme auch ein Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag in das Jahr 1999 in Höhe von ./. 56.832 DM nicht in Betracht. Auch dies sei nicht Gegenstand der Umsetzung des BFH-Urteils gewesen. 13 Die
folgend von den Klägern erhobene Klage hatte Erfolg (FG-Urteil vom
2 Satz 3 FGO sei nicht auf die Richtigkeit der Steuerberechnung beschränkt. Vielmehr erstrecke sich die Beschwer auch auf die Frage, ob seit Ergehen des Urteils Umstände eingetreten seien, die
den insoweit einschlägigen Vorschriften eine Änderung des Verwaltungsakts geböten. Der Einspruch hätte daher nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Die Kläger machten mit ihrem gegen den Bescheid erhobenen Einspruch eine über die Richtigkeit der Steuerberechnung hinausgehende Beschwer geltend. 14 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO und von § 110 FGO. Das FA habe den Tenor des rechtskräftigen BFH-Urteils richtig umgesetzt. Dieser enthalte keine Angaben zur Tarifermäßigung
G bzw. zum Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag
G a.F.
2 FGO sei allenfalls noch zu prüfen, ob seit Ergehen des Urteils Umstände eingetreten seien, die
den einschlägigen Vorschriften eine Änderung des Verwaltungsakts geböten. Das sei hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Weder der Antrag auf Berücksichtigung der Tarifermäßigung
G noch das Wahlrecht
G a.F. begründeten neue Umstände. Die dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt und die Voraussetzungen für die Antragstellung bzw. Ausübung des Wahlrechts seien bereits vor Ergehen der letztinstanzlichen Entscheidung bekannt gewesen und hätten deshalb im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt werden können und müssen. Es liege zudem ein Verfahrensfehler vor. Das FG hätte die Einspruchsentscheidung nicht isoliert aufheben dürfen. Ein besonderes Interesse der Kläger an der isolierten Aufhebung habe nicht bestanden. Den Klägern sei auch durch die Einspruchsentscheidung keine Tatsacheninstanz genommen worden. 15 Das FA beantragt,das Urteil des FG Köln vom 1. Oktober 2015 4 K 3544/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 17 Sie verweisen darauf, den Antrag gemäß § 34 EStG bereits in der Klageschrift gestellt zu haben. Dieser hätte sich aber bis zum Ergehen des BFH-Urteils nicht ausgewirkt. 18 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 19 Das FG hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass das FA den Einspruch der Kläger gegen den
2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebenen Steuerbescheid nicht als unzulässig verwerfen durfte. Mit diesem Inhalt kann das Urteil Bestand haben (§ 126 Abs. 4 FGO). Der
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2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebene Steuerbescheid ist mit dem Einspruch anfechtbar. 21 a)
2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann, falls die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. In diesem Fall teilt die Behörde den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO).
Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO). 22
2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebener Steuerbescheid mit einem Rechtsbehelf angefochten, kann er im Rechtsbehelfsverfahren nur insoweit überprüft werden, als die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils (§ 110 FGO) einer solchen Prüfung nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 6, unter II.1.c; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 47; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, a.a.O., § 100 Rz 77).
2 FGO bleiben die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die
forderung von Steuern unberührt, soweit sich aus Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift nichts anderes ergibt.
Maßgabe dieser Vorschrift muss das FA im Rahmen eines ansonsten zulässigen Einspruchs gegen einen
2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebenen Steuerbescheid auch prüfen, ob Umstände eine Änderung des Bescheids gebieten, denen die materielle Rechtskraft des Urteils nicht entgegensteht. Macht der Steuerpflichtige schlüssig geltend, es lägen solche Umstände vor, liegt darin eine Beschwer, die zur Zulässigkeit des Einspruchs führt. 26 So liegt es im Streitfall. Mit dem Begehren auf Anwendung der Tarifermäßigung
G und dem Widerruf des Antrags, vom Verlustrücktrag abzusehen, machen die Kläger zugleich geltend, diesen Änderungen stehe die Rechtskraft des BFH-Urteils nicht entgegen. Darin liegt eine denkbare Beschwer, über die das FA zur Sache entscheiden muss. 27 3. Der vom FA gerügte Verfahrensmangel (unzulässige isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung) liegt nicht vor. 28 a)
1 Satz 1 FGO hebt das Gericht im Regelfall den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf. Ausnahmsweise ist von dieser Vorschrift aber auch die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gedeckt, wenn nur sie rechtswidrig ist und den Kläger beschwert. Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung ist in Fällen der Anfechtungsklage überdies, dass die Kläger einen entsprechenden --eingeschränkten-- Antrag gestellt haben. Ansonsten ist das Gericht gehalten, den Klageantrag auszuschöpfen; es ist an das vom Kläger zu bestimmende Klagebegehren gebunden und kann nicht von sich aus seine Entscheidung auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken (einhellige Auffassung, vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1976 I R 66/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680, unter II.1.a; vom 19. Mai 1998 I R 44/97, juris, unter II.1., m.w.N.; vom 19. März 2009 V R 17/06, juris, unter II.1.b; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 21; Gräber/Levedag, a.a.O., § 44 Rz 45 f.; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 FGO Rz 17). 29
Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Berechnung der Steuer auf das FA, hat dieses unter Außerachtlassung der zu Unrecht berücksichtigten und unter Berücksichtigung der zu Unrecht nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Steuer neu zu berechnen. Das bedeutet, dass das FA die in jenem Urteil enthaltenen Vorgaben vollständig und rechnerisch zutreffend umzusetzen hat. 32 b) Darüber hinaus muss das Finanzamt prüfen, ob Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Änderung des
2 Satz 3 2. Halbsatz neu bekannt gegebenen Bescheids gemäß § 110 Abs. 2 FGO rechtfertigen, weil ihnen die Rechtskraft des Urteils nicht entgegensteht. Dazu hat das FA den Umfang der Rechtskraft des Urteils zu bestimmen (§ 110 Abs. 1 FGO). 33 c) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezieht sich auf den Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt ihres Ergehens. Jedenfalls tatsächliche Veränderungen, die erst
diesem Zeitpunkt eintreten, unterliegen nicht der Bindungswirkung, weil die Entscheidung nicht auf ihnen beruhen kann (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 110 Rz 16; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 41). Aber nicht jede
trägliche Änderung der Sachlage rechtfertigt eine Durchbrechung der Rechtskraft. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass Umstände, die das Gericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können, die es jedoch bewusst (z.B. wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten) oder unbewusst (z.B. weil sie nicht vorgetragen und deshalb nicht bekannt waren) nicht zugrunde gelegt hat, nicht zum Gegenstand einer erneuten Entscheidung in derselben Sache gemacht werden können; sie können allenfalls in engen Grenzen zur Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO) führen (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 110 Rz 18; a.A. Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 110 FGO Rz 16, 20). 34 d) Sowohl die von den Klägern begehrte Anwendung des § 34 EStG als auch der
Rechtskraft der Entscheidung begehrte Widerruf des Antrags, vom Verlustrücktrag abzusehen, beruhen in tatsächlicher Hinsicht nicht auf
träglich veränderten Umständen, sondern auf Tatsachen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Gegenstand der Klage hätten sein können und müssen. Da jedoch alle Beteiligten davon ausgehen, dass zumindest die Tarifermäßigung
G zu Unrecht versagt worden ist, kann dieser Situation durch einen in diesem Verfahren nicht gegenständlichen Billigkeitserlass (§ 227 AO) begegnet werden. 35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750126&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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