STRE201750137 ECLI:DE:BFH:2017:U.090317.VIR33.16.0 BFH 6. Senat 20170309 VI R 33/16 Urteil § 33a Abs 1 EStG 2009, § 90 Abs 2 AO, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2016, Az: 5 K 4220/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Nachweis einer Bargeldübergabe 1. NV: Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die behaupteten Zahlungen . 2. NV: Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 4220/12 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht entschieden hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt an in Ungarn lebende Eltern als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) und nach § 33a EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (BürgEntlG KV) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) für das Streitjahr 2010 zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in den Streitjahren (2009 und 2010) in ihren Einkommensteuererklärungen Unterhaltsleistungen an die in Ungarn lebende Mutter der Klägerin in Höhe von 1.800 € jährlich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den inhaltlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) genügende Unterhaltsbescheinigung legten sie vor. Die Zahlungen seien --ausweislich der vorgelegten Bestätigungen der Mutter der Klägerin-- bar und jeweils im Dezember für das Folgejahr geleistet worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1858 veröffentlichten Gründen statt. 4 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 5 Es beantragt,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 4220/12 insoweit aufzuheben, als das FG den Beklagten verpflichtet habe, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 für beide Jahre Unterhaltszahlungen an die Mutter der Klägerin in Höhe von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, und die Klage insoweit abzuweisen. 6 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als das FG entschieden hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Annahme des FG, die Kläger hätten das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin gemäß § 33a Abs. 1 EStG hinreichend nachgewiesen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € (im Jahr 2009) und 8.004 € (im Jahr 2010) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 1. Halbsatz EStG i.d.F. des BürgEntlG KV (§ 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG a.F.) zusätzlich, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 7.680 €/8.004 € mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in Ungarn lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/2 je unterhaltener Person (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Juli 2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965, und vom 7. Mai 2015 VI R 32/14, BFH/NV 2015, 1248, unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17. November 2003, BStBl I 2003, 637, zuletzt ersetzt durch BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016, BStBl I 2016, 1183). Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.) darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Werden die Unterhaltsaufwendungen von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV, § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F.). 9 2. Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der --hier unstreitig vorliegenden und vom FG bindend festgestellten (§ 118 Abs. 2 FGO)-- Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die Beteiligten bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826, Ziff. 3 und 4; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 9. Februar 2006, BStBl I 2006, 217; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 588) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24, m.w.N.). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare --soweit möglich inländische-- Beweismittel (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.). 10
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