H seine Anteile unter Vorbehaltsnießbrauch, bleibt die personelle Verflechtung bestehen, wenn er auch weiterhin seinen Geschäfts- und Betätigungswillen im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. 2. NV: Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S.
4 AO versteht man den einzelnen Lebenssachverhalt, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Dies kann auch ein Sachverhaltskomplex sein. 3. NV: Ein Irrtum i.S.
4 AO kann nur vorliegen, wenn die Finanzbehörde Kenntnis über den Sachverhalt hat. Die konkrete Kenntnis
Betriebsprüfers ist nicht nötig. Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 28. April 2014 10 K 1811/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war ursprünglich Eigentümer zweier Grundstücke, die er an eine GmbH vermietete, an der er zu 64,99 % beteiligt war. Die Beteiligten behandelten dies übereinstimmend als Betriebsaufspaltung, so dass der Kläger aus der Vermietung gewerbliche Einkünfte erzielte und die GmbH-Anteile zu seinem Betriebsvermögen gehörten. 2 Mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 übertrug der Kläger 15 % der GmbH-Anteile an seinen Sohn S, behielt sich allerdings auf Lebenszeit den Nießbrauch an diesen Anteilen vor. S verpflichtete sich, dem Kläger für die Dauer
Nießbrauchsrechts sowohl sein Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen als auch sein Stimmrecht zu überlassen. Er bevollmächtigte den Kläger unwiderruflich, alle mit dem Geschäftsanteil verbundenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen entgegenzunehmen und sein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen auszuüben. Dieses Stimmrecht unterlag keiner Beschränkung oder Weisung. 3 Der Übertragungsvertrag ist Anfang 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. 4 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
Anteils an der GmbH-Beteiligung betraf, vertrat der Prüfer
FA die Ansicht, bereits mit dieser Übertragung auf S sei die Betriebsaufspaltung beendet worden. Er ermittelte einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe von ... €, der die stillen Reserven sowohl der Grundstücke als auch der GmbH-Beteiligung
Klägers umfasste. 7 Das FA erließ am 7. August 2008 einen entsprechenden Änderungsbescheid für das Jahr 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). 8 Die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr änderte das FA nach § 164 Abs. 2 AO insoweit, als es den Gewinn aus dem Verkauf der Grundstücke nicht mehr berücksichtigte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf. Daneben gab es einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags auf den
Streitjahres beschränkt. 13 Das FA habe fehlerhaft angenommen, die Betriebsaufspaltung sei bereits durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile unter Vorbehaltsnießbrauch beendet worden. Dies habe es später erkannt und sei folglich zu seiner ursprünglich richtigen Rechtsansicht zurückgekehrt. Fehlerhaft habe das FA jedoch den bereits bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geändert. Dieser Bescheid berücksichtige zwar die Beendigung der Betriebsaufspaltung aufgrund
Verkaufs der zwei Grundstücke an die GmbH nicht. Jedoch sei dem FA insoweit kein Irrtum unterlaufen, weil es diesen Sachverhalt aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung bereits im Jahr 2002 nicht in seine Prüfung einbezogen habe. Es habe also hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage im Streitjahr nicht irren können und dies auch tatsächlich nicht getan. Nichts Anderes gelte für den Betriebsprüfer, der angegeben habe, die Tatsache
Nießbrauchsvorbehalts nicht gekannt zu haben. Habe er diese Tatsache nicht gekannt, so habe er auch insoweit nicht irren können. 14 Unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer "irrigen Beurteilung" sei das im Rahmen
4 Satz 1 AO notwendige Tatbestandsmerkmal
"bestimmten Sachverhalts" nicht erfüllt. Vorliegend seien nämlich zwei Sachverhalte zu beurteilen. Schließlich enthielte der Tatbestand
Fortfalls der sachlichen Verflechtung nicht auch den Fortfall der personellen Verflechtung als Tatbestandsmerkmal. Nach dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2010 IV R 55/07 (BFH/NV 2010, 1075) komme es auf den jeweils einzelnen Lebenssachverhalt an. Auch sei das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung kein bestimmter Sachverhalt. 15 Sofern dies vom Senat anders gesehen werde, sei der Kläger hilfsweise korrekt zu bescheiden. Da er nicht habe erkennen müssen, dass Jahre später eine höhere Einkommensteuerschuld zu begleichen gewesen sei, er aber seiner ursprünglichen Zahlungsverpflichtung nachgekommen sei, verbiete es sich, die Einkommensteuernachforderung, die sich aus der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ergebe, zu verzinsen. Die Beschwer
Klägers im Revisionsverfahren ergebe sich schon daraus, dass die Zinsfestsetzung im angefochtenen Bescheid mitenthalten sei. 16 Der Kläger beantragt sinngemäß,das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom
Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 2002 vom
Lebenssachverhalts und das Interesse an einer übereinstimmenden steuerlichen Beurteilung gingen dem Vertrauen
Klägers auf die Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung
Streitjahres vor. Somit habe das FA nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO die Einkommensteuer für das Streitjahr korrigieren dürfen. 19 Auch sei unter dem Begriff
"bestimmten Sachverhalts" ein Sachverhaltskomplex zu verstehen, der alle Sachverhaltselemente umfasse, zwischen denen ein innerer Zusammenhang bestehe (so auch BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 38/13, BFHE 248, 504, BStBl II 2017, 31). Vorliegend bestehe der Sachverhaltskomplex der Betriebsaufspaltung aus den beiden Elementen der personellen und der sachlichen Verflechtung. 20 Keinen Erfolg könne der Hilfsantrag haben. Zum einen fehle es an der Durchführung eines Vorverfahrens in Bezug auf die Zinsfestsetzung. Folglich sei diese nicht Gegenstand
angefochtenen FG-Urteils. § 233a AO schaffe darüber hinaus unabhängig vom Grund der Änderung die Grundlage für eine Verzinsung und sei nicht unbillig. 21 II. Soweit sich die Revision auch gegen die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den
Streitjahres entschieden. Über die Klage gegen die Verlustfeststellung ist auch bei Berücksichtigung der Entscheidungsgründe erkennbar keine Entscheidung ergangen. Folglich fehlt es bereits an einer entsprechenden Verletzung der Rechte
Klägers. 23 Da das FG-Urteil mangels Klageantrags keine Aussage zur Zinsfestsetzung macht, ist die Revision in Bezug auf den Hilfsantrag aus den gleichen Gründen als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt insoweit auch an dem nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführenden Vorverfahren. III. 24 Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet und
halb nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG erkannt, dass ein Betriebsaufgabegewinn erst im Streitjahr entstanden ist (unter 1.). Auch war das FA gemäß § 174 Abs. 4 AO berechtigt, den Einkommensteuerbescheid vom
Klägers. 26 a) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie vorliegend unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen und verpflichtet sich der Erwerber der Anteile, sein Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie sein Stimmrecht dem Veräußerer für die Dauer
Nießbrauchrechts zu überlassen, und bevollmächtigt er diesen unwiderruflich, nicht nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen entgegenzunehmen, sondern auch die Stimmrechte ohne Beschränkungen in Gesellschafterversammlungen auszuüben, bleibt die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestehen. 27 aa) Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung
BFH voraus, dass das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist (vgl. z.B. Urteile vom
Großen Senats
BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). 28
Klägers blieb die personelle Verflechtung bestehen. Die Betriebsaufspaltung wurde, wie von den Beteiligten im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid für 2002 vom
Streitjahres ändern. Die Voraussetzungen
4 AO sind gegeben. 31 a) Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag
Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung
fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Nach § 174 Abs. 4 Satz 4 AO gilt dies nur unter den Voraussetzungen
Abs. 3 Satz 1, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde. 32 b) Alle Voraussetzungen dieser Änderungsvorschrift haben vorgelegen. Der ursprünglich beurteilte Sachverhalt und der nachträglich mit steuerlichen Folgen versehene Sachverhalt decken sich in dem erforderlichen Maße (dazu aa). Das FA hat aufgrund irriger Beurteilung dieses Sachverhalts den Einkommensteueränderungsbescheid 2002 vom 7. August 2008 erlassen und aufgrund
Rechtsbehelfs
Klägers zu
sen Gunsten geändert (dazu bb). Es hat sodann aus dem Sachverhalt durch Änderung
Einkommensteuerbescheids 2004 die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen (dazu cc). Die Festsetzungsfrist ist gewahrt (dazu dd). 33 aa) Die Sachverhalte, die den Steuerfestsetzungen 2002 und
Streitjahres zugrunde liegen, stimmen in dem von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO geforderten Umfang überein. Der hier zu beurteilende bestimmte Sachverhaltskomplex, an den § 174 Abs. 4 Satz 1 AO anknüpft, ist die "Veräußerung
GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch mit Vertrag vom
4 AO erfordert zwar Übereinstimmung, jedoch keine vollständige Identität zwischen dem zunächst irrig beurteilten und dem später zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. Senatsurteil vom 19. August 2015 X R 50/13, BFHE 251, 389, BStBl II 2017, 15, Rz 19). 35
4 Satz 1 AO verschiedene einander widerstreitende Steuerfestsetzungen und erlaubt so die Auflösung
Widerstreits, der allen Tatbeständen
Je nach den Erfordernissen
jeweiligen steuerlichen Tatbestands kann eine teilweise Deckungsgleichheit genügen (Senatsurteil in BFHE 251, 389, BStBl II 2017, 15, Rz 21, m.w.N.). 37
4 Satz 1 AO möglich, wenn der eine Lebenssachverhalt ein Teilstück jenes Tatbestands darstellt, durch den der andere --nunmehr mit den richtigen steuerlichen Folgen zu versehende Lebenssachverhalt-- erfasst wird (Senatsurteil in BFHE 251, 389, BStBl II 2017, 15, Rz 23 f.). 38 So hat etwa der BFH in seinem Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02 (BFH/NV 2004, 604) es ausreichen lassen, dass der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 20 Abs. 1 und Abs. 6
Umwandlungssteuergesetzes 1977 in einem späteren, richtigen Veranlagungszeitraum angesetzt wurde, obwohl das FA zunächst irrig von einer Versteuerung bereits bei der Einbringung ausgegangen war. "Bestimmter Sachverhalt" war dort der Einbringungsvorgang, das hinzutretende Sachverhaltselement
zu ändernden Bescheids die spätere Veräußerung. 39
GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch mit Vertrag vom
4 Satz 1 AO ist der Einkommensteueränderungsbescheid 2002 vom 7. August 2008. Dieser ist aufgrund
Einspruchs
Klägers geändert worden. Im nachfolgenden Änderungsbescheid vom 26. Februar 2009 ist für das Jahr 2002 ein Betriebsaufgabegewinn nicht mehr berücksichtigt worden, so dass der Inhalt
Einkommensteueränderungsbescheids 2002 vom 7. August 2008 für die Prüfung der irrigen Beurteilung
Sachverhalts maßgebend ist. 42 Diese Entscheidung beruht darauf, dass das FA annahm, es habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, die durch die Übertragung der GmbH-Gesellschaftsanteile beendet worden sei. Dabei hatte das FA auch die nötige Kenntnis über den zu beurteilenden Sachverhalt. Denn dem FA war sowohl die Anteilsübertragung als auch (nach Einreichung Anfang 2003) der Vertrag und damit der Vorbehaltsnießbrauch bekannt. Diese Kenntnis
FA ist ausreichend. Nicht entscheidend ist diejenige
Prüfers
FA persönlich. 43 cc) Durch die Abhilfe im Einspruchsverfahren hat das FA mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2009 den Einkommensteuerbescheid 2002 aufgrund
Rechtsbehelfs
Klägers --zu Recht-- zu
sen Gunsten geändert. Ein Betriebsaufgabegewinn wurde nicht mehr angesetzt. Gleichzeitig holte das FA die Berücksichtigung dieses Sachverhalts bei der Steuerfestsetzung für das Streitjahr nach und erfasste den Betriebsaufgabegewinn im Bescheid vom 12. März 2009 für das Streitjahr. 44
Steuerpflichtigen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Steuerfestsetzung eines anderen Veranlagungszeitraums geändert worden ist. Es sind die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem Sachverhalt(skomplex) zu ziehen (so jüngst auch BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 12/14, BFHE 253, 290, BStBl II 2016, 818, Rz 20). Dies hat das FA entgegen der Rechtsansicht
Klägers beachtet. Im Fall
Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt --hier dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung-- ist der Steuerpflichtige an seiner Auffassung festzuhalten, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist. Hat er also erfolgreich --wie hier-- für seine Rechtsansicht gestritten, muss er auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen. Es handelt sich um eine besondere gesetzliche Ausformung
Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. auch Senatsentscheidung in BFHE 251, 389, BStBl II 2017, 15, Rz 42, m.w.N.). § 174 Abs. 4 AO gibt dem FA das Recht, die materiell richtigen Schlüsse aus dem nämlichen Sachverhalt im (richtigen) Veranlagungszeitraum zu ziehen und die Bestandskraft der Veranlagung zu durchbrechen. 46 dd) Der streitgegenständliche Bescheid wurde innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen. Der fehlerhafte Einkommensteueränderungsbescheid 2002 vom 7. August 2008 ist am 26. Februar 2009 geändert worden. Das FA hat die steuerlichen Folgerungen in Gestalt
im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids vom 12. März 2009 innerhalb der Jahresfrist
4 Satz 3 AO gezogen. Am 7. August 2008 war die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2004 noch nicht abgelaufen, so dass es auf die Voraussetzungen
4 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 AO nicht ankommt. 47 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750138&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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