BFH, Urteil vom 09.05.2017 – IX R 45/15 – Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung…
STRE201750151 ECLI:DE:BFH:2017:U.090517.IXR45.15.0 BFH 9. Senat 20170509 IX R 45/15 Urteil § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 2038 BGB, EStG VZ 2007 vorgehend FG München, 10. September 2015, Az: 15 K 632/13, Urteilvorgehend BFH, 25. Januar 2013, Az: IX B 97/12, Beschlussvorgehend FG München, 14. Mai 2012, Az: 15 K 1070/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie 1. NV: Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist --unabhängig vom Saldo des Kontos-- schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrages zur Finanzierung der Anschaffungskosten der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist. Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015 15 K 632/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Schuldzinsen als vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit verschiedenen zivilrechtlichen Streitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann.
2 Die Klägerin wurde im Streitjahr (2007) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erklärte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen auch einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung aus einem im Jahr 1966 errichteten Immobilienobjekt in X.
3 Das Objekt stand zunächst im (jeweils hälftigen) Miteigentum der Eltern der Klägerin. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1993 fiel der Klägerin --neben sieben weiteren Familienmitgliedern-- im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu. Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ziel der Erbauseinandersetzung verpflichtete sich die Klägerin im Jahr 1994 dazu, den hälftigen Anteil der Erbengemeinschaft an dem Immobilienobjekt zur Hälfte des Schätzwertes entgeltlich zu erwerben. Der Vater der Klägerin, der die Immobilie bis zu seinem Tod im März 2000 bewohnt hatte, bestimmte --unter Ausschluss der Klägerin vom Erbrecht und vom Pflichtteil-- seine übrigen Kinder sowie zwei Enkelkinder zu Miterben an seinem hälftigen Miteigentumsanteil.
4 Am 18. Januar 2005 zahlte die Klägerin --wiederum nach Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren, in denen Miterben die geschuldeten Gegenleistungen aus dem im Jahr 1994 geschlossenen Vergleich einforderten-- Kaufpreisanteile für die Immobilie in X in Höhe von 23.835,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.929,73 €, insgesamt also den Betrag von 25.765,48 € an verschiedene Familienmitglieder. Zur Finanzierung dieses Betrages hatte die Klägerin unter dem 17. Januar 2005 einen "PrivatKredit" in Höhe von 42.000 € zu einem Zinssatz von 8,5 v.H. aufgenommen, dessen Valuta am 18. Januar 2005 auf das Kontokorrentkonto Nr. ... der Klägerin bei der D-Bank ausgezahlt wurde.
5 Am 27. Januar 2005 wurde die Klägerin im Grundbuch als hälftige Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen. Im April beantragten sowohl die Klägerin als auch der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Vaters der Klägerin die Teilungsversteigerung des Anwesens zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft. Im Februar 2006 wurde das Objekt von einem Dritten ersteigert.
6 Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin hinsichtlich des Immobilienobjekts in X Schuldzinsen aus dem "PrivatKredit" in Höhe von 3.155 € sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 3.743 € als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 9. April 2009 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachten Werbungskosten nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
7 Im Klageverfahren des zweiten Rechtszuges machte die Klägerin u.a. geltend, sie habe das aufgenommene Darlehen --zumindest zum Teil-- dazu verwendet, um das zur späteren Vermietung vorgesehene Immobilienobjekt anzuschaffen; die Zinsaufwendungen seien mithin jedenfalls anteilig (in Höhe von 25.765,48 € : 42.000 € = 61,35 v.H.) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die geplante Vermietung sei durch die rechtswidrige Anordnung der Zwangsversteigerung vereitelt worden. Die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hätten im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Miterben über den geplanten Eigentumserwerb gestanden. Diese Kosten seien, soweit sie nicht Werbungskosten darstellten, jedenfalls als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
8 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die mit der Verletzung tragender Grundsätze für die Entscheidungsfindung sowie dem Verstoß gegen Denkgesetze begründet wird.
9 Die Klägerin beantragt,den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 9. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 dahin zu ändern, dass Schuldzinsen in Höhe von 2.034,69 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.340,94 € als außergewöhnliche Belastungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
11 Das FA vertritt die Auffassung, eine gemeinsame Vermietungsabsicht der Mitglieder der bereits seit dem Tod der Mutter im Jahr 1993 bestehenden Erbengemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Darüber hinaus sei das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es auch der Klägerin selbst an einer konkretisierten Vermietungsabsicht gefehlt habe. Eine Berücksichtigung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sei nicht möglich.
12 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht eine Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten Zinszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (s. unten 1. und 2.) sowie der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen (s. unten 3.) abgelehnt.
13 1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen für ein Darlehen, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Schuldzinsen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. Die (vorab entstandenen) Schuldzinsen können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.
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15 Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach im Streitfall gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel nachweislich für den Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen und auch tatsächlich dafür verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, jeweils m.w.N.). Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.
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Denn der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97 (BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573) einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehen und einkunftsbezogenen Aufwendungen auch noch im Fall einer taggleichen betragsidentischen Durchleitung der Darlehensvaluta durch ein privates Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen ausnahmsweise anerkannt. Diese Grundsätze sind entsprechend auch im Streitfall anzuwenden, da die Klägerin nachweislich jedenfalls einen Teilbetrag des Darlehens zur Begleichung von Anschaffungskosten der Immobilie in X aufgewandt hat.
17 2. Gleichwohl ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gezahlten Schuldzinsen nicht in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der (geplanten) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen; denn die Klägerin hat aus anderen Gründen nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt.
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BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, m.w.N.). Bei Personenmehrheiten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei denen die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gemeinschaft oder Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gemeinschaft bzw. Gesellschafter zu verteilen sind, muss nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft oder Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gemeinschafters bzw. Gesellschafters gegeben sein (s. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, unter III.2.; vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, unter II.1.; vom 9. März 2011 IX R 50/10, BFHE 232, 527, BStBl II 2011, 704, unter II.2.b bb).
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20 Beabsichtigt der Steuerpflichtige hingegen, die Anteile der übrigen Miterben (sowie gegebenenfalls weitere Miteigentumsanteile) hinzuzuerwerben und anschließend --alleine-- zu vermieten, kann im Einzelfall nur dann von einer Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn ihr nachweislich zudem eine konkrete Erwerbsabsicht zu Grunde liegt, deren Durchsetzung auch wirtschaftlich möglich erscheint.
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Überdies ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den vielfältigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft folgert, dass eine Einigung über eine mögliche Vermietung nicht zu erzielen war. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nachweislich zumindest einen Interessenten (im Jahr 1999) gefunden hatte, der unter Umständen bereit gewesen wäre, das Objekt anzumieten (oder käuflich zu erwerben); denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das FG steht fest, dass die Klägerin mangels einer gleichgerichteten Interessenlage innerhalb der Erbengemeinschaft nicht die Macht (d.h. die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit) besaß, ein Mietrechtsverhältnis über die Immobilie abzuschließen (zu diesem Erfordernis für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 21 EStG s.
BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040; vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Der Betrieb 2017, 1001).
22 Das FG ist zudem davon ausgegangen, dass die Klägerin auch deshalb nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht habe handeln können, da sie aufgrund der bestehenden erbrechtlichen Situation --sie war zwar Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, nicht jedoch Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater-- sowie aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen sei, das Alleineigentum an dem Immobilienobjekt in X zu erwerben. Auch diese Schlussfolgerung des FG hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Denn die Klägerin konnte aufgrund der genannten rechtlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen kein konsequentes, auf den Erwerb des gesamten Objekts und die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerichtetes Handeln entfalten. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie hätte nach der Versteigerung des ehemaligen Elternhauses die Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich eines (nicht näher bezeichneten) alternativen Vermietungsobjekts aufgenommen, fehlt es an entsprechenden konkreten Nachweisen hierfür.
23 3. Zutreffend ist das FG ferner davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
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27 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750151&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public