Prozessvertreters NV: Die Rücknahme eines durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels ohne
sen Mitwirkung ist nach § 62 Abs. 4 FGO --anders als nach § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG-- aufgrund
vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs rechtsunwirksam. Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 14 K 14053/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, legten am 20. Januar 2017 Revision gegen den Gerichtsbescheid
Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom
1 Satz 1 FGO nur, wenn diese Erklärung vom Prozessbevollmächtigten abgegeben wird. Denn § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO sieht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor. Dieser Vertretungszwang ist umfassend und besteht für alle Prozesshandlungen. 10 aa) Ausnahmen hiervon lässt der Wortlaut
4 FGO nicht zu. Der BFH schränkt den Vertretungszwang allerdings für Prozesshandlungen ein, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428: Erinnerung gegen Kostenansatz). 11 bb) Zwar hat der BFH im zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung
(und entsprechend nach Art. 1 Nr. 1
Gesetzes zur Entlastung
Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) die Rücknahme der Revision ohne Mitwirkung (vgl. nur BFH-Urteil vom 6. April 1999 XI R 85/98, BFH/NV 1999, 1244) und sogar gegen den Willen
Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395) für wirksam erachtet. Für eine solche erweiterte Auslegung
4 FGO besteht indes kein Raum. 12 Denn § 62 Abs. 4 FGO macht jedenfalls für den Fall der Rücknahme einer vom Prozessbevollmächtigten eingelegten Revision keine Ausnahme (so wohl auch Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 125 FGO Rz 19). Schließlich kann, soweit eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gesetzlich vorgeschrieben ist und die Revision auch wirksam durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der Kläger persönlich keine wirksame Prozesserklärung mehr abgeben (ebenso Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 125 Rz 5). 13 Auch spricht die Gesetzesbegründung zum gleichzeitig geänderten § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für diese wortlautgetreue Anwendung der Norm. So wollte der Gesetzgeber weitreichende Prozesserklärungen wie Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen entgegen der insoweit der BFH-Rechtsprechung zu § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entsprechenden Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich in den Vertretungszwang einschließen (BTDrucks 16/3655, 97). Für die entsprechenden Verfahren vor dem BFH kann
halb nichts anderes gelten (ebenso Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 45; Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz 106). 14 c) Da eine Rücknahme der durch die Prozessbevollmächtigten wirksam erhobenen Revision durch diese bislang nicht erklärt worden ist, ist die Revision noch anhängig, so dass der Senat die Zulässigkeit der Revision zu prüfen hat. 15 2. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
vollständigen Urteils begründet worden ist. 16 a) Gegen den Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen worden war, kann ein Beteiligter i.S.
1 FGO Revision einlegen. Dies ist hier für die Kläger durch die Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach der Zustellung (§ 120 Abs. 1 FGO), vorliegend am
Gerichtsbescheides zu begründen, hier also bis zum
2 Satz 1 FGO gestellt worden. 19 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbeachtlich, da er im Verfahren vor dem BFH nicht postulationsfähig ist. Im Übrigen erbat der Kläger lediglich eine Fristverlängerung zur Begründung der Revision bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.