STRE201750162 ECLI:DE:BFH:2017:B.300517.IVB20.17.0 BFH 4. Senat 20170530 IV B 20/17 Beschluss § 48 Abs 1 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 126 Abs 5 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. März 2017, Az: 5 K 1751/12, Beschlussvorgehend BFH, 17. Juli 2012, Az: IV B 55/11, Beschlussvorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Februar 2011, Az: 1 K 1361/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bindung an Auslegung der Klägerstellung im zweiten Rechtsgang 1. NV: Das FG ist im zweiten Rechtsgang an eine den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO tragende Rechtsauffassung des BFH gebunden . 2. NV: Legt der BFH die Klage dahin aus, dass eine bestimmte Person als Kläger anzusehen ist, muss das FG im zweiten Rechtsgang davon ausgehen, dass diese Person als Kläger am Verfahren beteiligt ist und deshalb ihre notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt . Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29. März 2017 5 K 1751/12 aufgehoben. 1 I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) war einzige Kommanditistin der im Mai 2004 gegründeten A-GmbH & Co. KG (KG). Im November 2004 kündigte sie ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 mit der Folge, dass ihr Gesellschaftsanteil der einzigen Komplementärin B-GmbH (GmbH) anwuchs. Das Erlöschen der KG wurde im Mai 2005 im Handelsregister eingetragen. 2 Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ unter dem 6. Oktober 2005 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für das Streitjahr 2004, der an die GmbH als Empfangsbevollmächtigte der KG gerichtet und Steuerberater H, zugleich Geschäftsführer der jetzigen Prozessbevollmächtigten, als Zustellungsbevollmächtigtem der GmbH bekanntgegeben wurde. Mit dem Bescheid wurde ein Gewinn aus Gesamthandsbilanz von ./. 8.436,29 € festgestellt, wovon 750 € auf die GmbH und ./. 9.186,29 € auf die Beschwerdeführerin entfielen. Gegen diesen Bescheid legte H für die KG, diese vertreten durch die GmbH, Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2006 stellte das FA neben den unverändert gebliebenen Einkünften aus Gesamthandsbilanz auch Einkünfte aus Ergänzungsbilanz von ./. 154.000 € fest, die der GmbH zugerechnet wurden. Die Einspruchsentscheidung war an die KG "i.L.", vertreten durch H, gerichtet. 3 Hiergegen erhob H Klage namens der GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG, mit der geltend gemacht wurde, dass die Einspruchsentscheidung fehlerhaft bekanntgegeben und dass zu Unrecht ein Aufgabegewinn der Beschwerdeführerin von 154.000 € festgestellt worden sei. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Prozessurteil vom 21. Februar 2011 1 K 1361/06 ab. Die GmbH habe nicht für alle ehemaligen Gesellschafter der KG Klage erheben können. Soweit sie selbst als ehemalige Gesellschafterin klage, fehle ihr eine Beschwer. 5 Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH hob der beschließende Senat das Urteil des FG mit Beschluss vom 17. Juli 2012 IV B 55/11 nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Das FG habe zu Unrecht eine Auslegung der Klage als "auch im Namen der [Beschwerdeführerin] erhoben" abgelehnt und diese als unzulässig abgewiesen. Es bedürfe demnach keiner Erörterung, ob das FG aufgrund seiner Auslegung die Beschwerdeführerin hätte beiladen müssen. 6 Im zweiten Rechtsgang lud das FG mit Beschluss vom 29. März 2017 5 K 1751/12 die Beschwerdeführerin nach § 60 Abs. 3 FGO zu dem Verfahren bei. Als ausgeschiedene Gesellschafterin stehe ihr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ein eigenes Klagerecht zu. 7 Gegen den Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte am 4. April 2017 unter Vorlage einer Vollmacht der Beschwerdeführerin in deren Namen Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. April 2017 nicht abgeholfen. 8 Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei ausweislich des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) im ersten Rechtsgang als Klägerin anzusehen. Die Beiladung sei deshalb rechtsfehlerhaft. 9 Sie beantragt,den Beiladungsbeschluss ersatzlos aufzuheben. 10 Das FA beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Die Klägerin habe nicht auch für die Beschwerdeführerin Klage erhoben. Aus der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug ergebe sich nichts Anderes. Tragend habe der BFH lediglich entschieden, dass zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen sei. 12 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das FG hat die Beschwerdeführerin rechtsfehlerhaft zu dem Verfahren beigeladen, so dass der Beiladungsbeschluss aufzuheben war. 13 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO als Beigeladene berechtigt, gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde einzulegen. 14 2. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO liegen nicht vor, weil die Beschwerdeführerin bereits als Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.