Plätzen für das Abstellen
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen NV: Die Vermietung
Plätzen für das Abstellen
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler ist jedenfalls dann steuerfrei, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung
für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen --hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container-- eng verbunden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015 5 K 220/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war Eigentümerin des in X gelegenen, teilweise bebauten Grundstücks ... (Grundstück). Die teilasphaltierten Flächen des Grundstücks waren in ca. 25 zum Teil durch Hecken und Zäune abgetrennten Parzellen (Einheiten) aufgeteilt. 2 Ab dem Beginn ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vermietete die Klägerin diese Einheiten in den Streitjahren 2008 und 2009 u.a. an verschiedene Gebrauchtwagenhändler, die auf den
ihnen jeweils angemieteten Flächen die zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge abstellten, welche regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen waren. Eine nicht bekannte Anzahl der Gebrauchtwagenhändler hatte außerdem Unterstände, Wohnwagen oder (Büro-)Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzten. 3 Nach den Feststellungen einer bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung lagen den Mietverträgen ausgefüllte Mustervordrucke eines Mietvertrages für gewerbliche Räume zugrunde. Danach wurden jeweils unbebaute Flächen bestimmter Quadratmeterzahl u.a. zum Betrieb eines Kfz-Handels bzw. Gebrauchtwagenhandels (ohne Schrottautos) für eine feste Mietdauer vermietet. Bauliche Änderungen der Mietsache waren --je nach Auflagedatum des Mustervordrucks für die Mietverträge-- ausschließlich mit Einwilligung der Klägerin zulässig und bei Ablauf der Mietdauer durch den Mieter auf dessen Kosten wieder zu entfernen, soweit diese --was jedoch in keinem Mietverhältnis der Fall war--
der Klägerin nicht zum Zeitwert übernommen werden. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging im Anschluss daran
steuerpflichtigen Nettoumsatzerlösen aus der Vermietung der Einheiten in Höhe
... €
einer Steuerbefreiung nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Vermietung
Plätzen erfasst werde, die Parkzwecken dienten. Das Abstellen
Fahrzeugen könne --wie hier-- auch den Zweck verfolgen, diese zum Verkauf anzubieten. 9 Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob sich auf den Einheiten schon vor der Vermietung an die Gebrauchtwagenhändler u.a. Container für deren Verkaufsbüros befunden hätten. Selbst wenn, wären diese als "Zubehör" zu der steuerpflichtigen Vermietung
Plätzen zum Abstellen
Fahrzeugen i.S.
G zu behandeln. 10 Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 75 veröffentlicht. 11 Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Kern geltend, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verlange eine zwischen den Mietparteien vereinbarte Zweckbestimmung, die den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung begrenze. Würden die Plätze nicht für das Abstellen
Fahrzeugen, sondern --wie hier-- zum Betrieb des jeweiligen Gebrauchtwagenhandels für weitergehende bzw. andere Zwecke überlassen, seien diese Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei. Dies entspreche den unionsrechtlichen Vorgaben, wie sich sowohl aus der englischen als auch der französischen Fassung des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom
ihr, der Klägerin, vertretene Auffassung zur Auslegung des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL entspreche den Verwaltungsanweisungen der obersten Steuerbehörden in Österreich (Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 vom
Abstellplätzen für Fahrzeuge vorliege, wenn der Mieter die überlassenen Grundstücksflächen für den Umbau oder Ausbau
Fahrzeugen verwende, habe dies keinen Eingang in die Neufassung der französischen Umsatzsteuer-Richtlinien gefunden. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom
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im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen nicht
der die Vermietung und Verpachtung
Grundstücken betreffenden Steuerbefreiung ausgenommen ist. 17 Das FA, das die Vorentscheidung verteidigt und der Revision der Klägerin entgegentritt, beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 II. A. Der Senat entscheidet mit der nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2017 zuständigen Richterin am Bundesfinanzhof A anstelle des nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung vorliegend
der Ausübung des Richteramts ausgeschlossenen Richters am Bundesfinanzhof B, der bei dem Erlass der angefochtenen Vorentscheidung mitgewirkt hat. 19 B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 20 Das FG hat verkannt, dass die Vermietung
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zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler jedenfalls dann steuerfrei ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung
für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen --hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container-- eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu. 21 1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG --wie hier die entgeltliche Überlassung der in X gelegenen Plätze für das Abstellen
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen-- die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dies steht im Übrigen nicht im Streit. 22 2. Die Vermietungsleistungen der Klägerin fallen an sich unter § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. 23 a) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung
Grundstücken. Unionsrechtlich beruht § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG seit dem
Grundstücken
der Steuer. 24 b) Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung i.S.
G ist, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person
diesem Recht auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an die Kfz-Händler zum Betrieb ihres jeweiligen Gebrauchtwagenhandels zu. Dies steht zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht im Streit. 25 3. Die Vermietungsleistungen der Klägerin sind --entgegen der Vorentscheidung-- jedenfalls insoweit nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
der Steuerbefreiung i.S.
G ausgeschlossen, als es sich um eine Nebenleistung handelt. 26 a) Nicht
der Steuer befreit sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG u.a. die Vermietung
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Fahrzeugen. 27 b) Diese Vorschrift beruht seit dem
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Fahrzeugen
der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Vermietung und Verpachtung
Grundstücken ausgenommen. 28 c) Die Rückausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist --anders als das FG in der Vorentscheidung möglicherweise meint-- richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung
Plätzen für das Abstellen
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht
der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung
für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen --hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container-- eng verbunden ist. 29 aa) Steuerbefreiungen --wie hier Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL-- enthalten autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen
dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede
einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Hedqvist vom
der betreffenden Befreiung --wie hier Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL-- sind dagegen nicht eng auszulegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, unter II.3., Rz 19, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). 30 bb) Auch kann § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG hinsichtlich der Vermietung
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zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen richtlinienkonform nicht schon allein deshalb einschränkend i.S. der Klägerin ausgelegt werden, weil andere verbindliche Sprachfassungen des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL bzw. zuvor Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG --wie z.B. die englische (for the parking) oder französische (pour le stationnement)-- möglicherweise für ein einschränkendes Verständnis dieser Bestimmung i.S.
"Parken" sprechen. Denn liegen unterschiedliche Sprachfassungen einer Unionsbestimmung vor, muss sie im Licht aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Dabei ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen. Falls die Fassungen
einander abweichen, ist die Bedeutung des betroffenen Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich wörtlichen Auslegung zu ermitteln, sondern anhand
Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2016 V R 43/15, BFHE 255, 449, BFH/NV 2017, 418, Rz 31, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). 31 cc) Zu Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG – nunmehr Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL hat der EuGH diesbezüglich ausgeführt, dass dieser die Vermietung
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Fahrzeugen der allgemeinen Regelung der Richtlinie unterordne, nach der alle steuerbaren Umsätze der Steuer unterworfen sein sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 12). Die Vermietung
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Fahrzeugen könne nicht vom Befreiungstatbestand ausgenommen werden, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung
für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken für Wohnzwecke oder --was den Streitfall betrifft-- für gewerbliche Zwecke eng verbunden sei, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellten (vgl. EuGH-Urteile Henriksen, EU:C:1989: 329, UR 1991, 42, Rz 15 und 23; ferner SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft vom 4. Juni 2009 C-102/08, EU:C:2009:345, UR 2009, 484, Rz 38). 32 d) Die Voraussetzungen dafür, dass die Vermietung
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der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht ausgenommen ist, liegen im Streitfall zumindest teilweise vor. 33 aa) Die entgeltliche Überlassung der in Rede stehenden Plätze für das Abstellen
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen ist mit der steuerfreien Vermietung der Grundstücksflächen für das Errichten
Verkaufseinrichtungen --im Streitfall Unterstände, Wohnwagen oder (Büro-)Container-- mithin für gewerbliche Zwecke eng verbunden. Denn die Plätze für das Abstellen der betreffenden Fahrzeuge und die für den anderen Gebrauch (gewerbliche Zwecke) bestimmte Grundstücksfläche sind jeweils Teil ein und derselben Einheit. Beide wurden
ein und demselben Vermieter, der Klägerin, an ein und denselben Mieter, der jeweilige Gebrauchtwagenhändler, und darüber hinaus einheitlich in ein und demselben Mietvertrag vermietet (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 16). Mithin handelt es sich jeweils um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der
der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht ausgenommen ist. 34 bb) Dies hat die Vorentscheidung nicht berücksichtigt, soweit sie ausgeführt hat, dass evtl. vorhandene (Büro-)Container u.Ä. als "Zubehör" zu der steuerpflichtigen Vermietung
Plätzen zum Abstellen
Fahrzeugen i.S.
G zu behandeln seien. 35 4. Das Urteil des FG, das
anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. 36 a) Das FG hat nicht geprüft, ob --was nahe liegt-- in allen Fällen der in Rede stehenden Vermietungen an Gebrauchtwagenhändler auch Flächen zur Errichtung
Verkaufseinrichtungen vermietet wurden. 37 aa) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die als Verkaufseinrichtungen genutzten Unterstände und (Büro-)Container nach Beendigung des jeweiligen Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden sollen oder bereits vor der Vermietung auf der betreffenden Einheit vorhanden waren (vgl. dazu EuGH-Urteil Maierhofer vom 16. Januar 2003 C-315/00, EU:C:2003:23, UR 2003, 86, Leitsatz). Jedenfalls ist der Platz, an dem eine Verkaufseinrichtung steht, kein Platz zum Abstellen
Fahrzeugen. 38 bb) Hinsichtlich der als Verkaufseinrichtung genutzten Wohnwagen weist der Senat ferner darauf hin, dass es sich bei einem Wohnwagen nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (zur Anwendbarkeit dieser Verordnung bereits im Streitjahr, vgl. BFH-Urteil vom
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) zwar auch um ein Fahrzeug handelt. Insoweit kommt es aber nicht auf die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands, sondern auf seine konkrete und gegenwärtige Funktion --hier Verkaufsbüro-- an (vgl. dazu EuGH-Urteil Leichenich vom 15. November 2012 C-532/11, EU:C:2011:720, BStBl II 2013, 891, Rz 33). 39 cc) Nur soweit die Klägerin auch Einheiten ausschließlich für das Abstellen
zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen vermietet hätte, käme im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
der Klägerin ferner beantragte Anrufung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Betracht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht allerdings nicht fest, ob dies im Streitfalle entscheidungserheblich ist. 40 b) Außerdem hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob die (steuerfreie) Vermietung einer Einheit an einen "Schildermacher"
der durch die Überlassung
Plätzen für das Abstellen
Fahrzeugen bedingten Rückausnahme i.S.
G betroffen war. 41
G verzichtet wurde. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Klägerin ihren Antrag insoweit begrenzt hat, fehlen. 43 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750174&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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