Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners . 2. NV: Ist der Tatbestand
G erfüllt, ohne dass es auf die Vermutungsregel
G ankommt, ist es unerheblich, ob der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte . 3. NV: Der Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner auf Dauer bereichert ist . Auf die Revision
Finanzamts wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 10 K 3270/13 AO aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wendet sich gegen die Aufhebung eines gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) an den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ergangenen Duldungsbescheids. 2 Der Vater (V)
Klägers schuldet dem FA mehr als ... € fällige Einkommen- und Umsatzsteuern einschließlich Nebenleistungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Im Rahmen einer Liquiditätsprüfung stellte das FA fest, dass ein Dritter auf ein Girokonto
Klägers ... € für Kurierfahrten
V überwiesen hatte. Das FA erließ am ... einen Duldungsbescheid, mit dem der Kläger zum Wertersatz in Höhe von ... € aufgefordert wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. 3 Das Finanzgericht (FG) hob den Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Es urteilte, im Streitfall seien die Anfechtungsvoraussetzungen weder
1
Anfechtungsgesetzes (AnfG) noch
G erfüllt. 4 § 4 AnfG setze eine unentgeltliche Leistung
Schuldners voraus, also eine Vermögensminderung auf Seiten
Schuldners (hier
V) und eine Vermögensmehrung auf Seiten
Anfechtungsgegners (hier
Klägers). Die Darlegungs- und Beweislast für anfechtbare Rechtshandlungen
Schuldners trage der Anfechtende. Im Streitfall sei nichts dafür ersichtlich, dass V, als er die Einzahlungen auf das Konto veranlasst habe, den Willen gehabt habe, dem Kläger dauerhaft Vermögenswerte zuzuwenden. Nach dem Vortrag
FA habe V das Konto
Klägers wie ein eigenes genutzt. Im Hinblick auf die Überlassung der Kontokarte und Mitteilung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durch den Kläger habe V (im Innenverhältnis) die alleinige Verfügungsgewalt über die für ihn eingezahlten Gelder besessen. Der Kläger, der ein weiteres Girokonto für eigene Zwecke unterhalten habe, habe über das streitgegenständliche Girokonto bzw. das Guthaben nicht verfügt; er sei zur Herausgabe der Gelder an V verpflichtet gewesen. Er habe nach seinem Vortrag aus dem Konto nichts erlangt. Dies werde vom FA auch nicht behauptet. 5 Auch die Anfechtungsvoraussetzungen
G lägen nicht vor. Das FA habe die positive Kenntnis
Klägers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
V (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Handlung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG) nicht nachgewiesen. Außerdem sei der Kläger nicht mehr bereichert und
halb gemäß § 11 AnfG nicht zum Wertersatz verpflichtet. 6 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. 7 Der Kläger schließt sich den Ausführungen
FG an und trägt vor, er habe das Konto eröffnet, um V die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eines Vereinsbeitrags zu ermöglichen. Er habe mit V keine Vereinbarungen zu Lasten Dritter getroffen, habe von den Bewegungen auf dem Girokonto keine Kenntnis gehabt und habe nicht über das Guthaben verfügt. 8 II. Die Revision ist begründet. Das Urteil
FG verletzt Bundesrecht, weil das FG nicht berücksichtigt hat, dass die Darlegung der Vorsatzanforderungen i.S.
G von der Rechtsprechung durch anerkannte Beweisanzeichen sowie Erfahrungssätze erleichtert wird und § 11 AnfG geändert wurde, weshalb die Rechtsprechung --dem Bundesgerichtshof (BGH) folgend-- der geänderten Gesetzeslage anzupassen ist. Das Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Nach § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb
Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist. 10
Insolvenzverfahrens anfechtbar. Hierzu gehört auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner (im Streitfall z.B. der Auftraggeber der Kurierfahrten), mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen. Hierdurch erreicht der Schuldner (hier V), dass jedenfalls im Außenverhältnis nur noch Forderungen
Kontoinhabers (hier
Klägers) gegen die Bank bestehen. Somit liegt trotz
(behaupteten) Herausgabeanspruchs
Schuldners keine reine Vermögensumschichtung vor (vgl. Huber, AnfG, § 1 Rz 42, 49, 52). Vielmehr ist auch eine formelle Rechtsstellung ein Vermögenswert,
sen Weitergabe eine objektiv benachteiligende Rechtshandlung sein und
sen Rückgewähr vom Kontoinhaber (Anfechtungsgegner) gegebenenfalls nach den Vorschriften
AnfG gefordert werden kann (vgl. zu § 7 AnfG a.F., der § 11 AnfG n.F. entspricht, BGH-Urteil vom
Kontoinhabers (hier
Klägers) jedenfalls nicht mehr aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungstitels pfänden können (vgl. etwa BGH-Urteile vom 26. April 2012 IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129, Rz 12, für den Fall eines Treuhandanderkontos, d.h. erst recht für ein verdecktes "Treuhandverhältnis", und in BGHZ 124, 298, Rz 18, insoweit nicht überholt; Huber, AnfG, § 1 Rz 33). Der Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung
Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva
Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (ebenso BGH-Urteil vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, Rz 18; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 857). Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung
Schuldners oder dauerhafte Bereicherung
Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; s.a. Huber, AnfG, § 1 Rz 35; zur Inkongruenz s. Huber, AnfG, § 3 Rz 10 ff.). 13 Das FA ist anfechtungsberechtigter Gläubiger i.S.
G. Die gegenüber V festgesetzten Steuerschulden sind fällig und vollstreckbar. Die Vollstreckung in das Vermögen
V ist erfolglos geblieben. 14 3. Im Streitfall ist auch der Tatbestand
G erfüllt. 15
Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis
Anfechtungsgegners (
"anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG (n.F.) lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (vgl. Huber, AnfG, § 3 Rz 32 ff.; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
G benachteiligen wollte und der Kläger die Gläubigerbenachteiligungsabsicht
V kannte; die Zehnjahresfrist ist gewahrt. Die bankvertragswidrige und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ 154 AO) verstoßende Einrichtung eines verdeckten Treuhand-Kontos unter Überlassung der Kontokarte und Offenbarung der PIN konnte nur den Zweck haben, Bestandteile
Vermögens
V beiseite zu schaffen und die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln, also Gläubiger zu benachteiligen, denn es sind im Streitfall nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für das Vorliegen "anderer Motivlagen bzw. Ausgangssituationen" erkennbar, die das FG zwar vage angesprochen, aber in keiner Weise substantiiert hat. Der Kläger hat wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, lediglich vorgetragen, er habe V Kontokarte und PIN für die Überweisung von Vereinsbeiträgen überlassen. Dieser Vortrag ist unschlüssig, denn für Überweisungen, die im Übrigen ohne Weiteres und ohne Zusatzkosten über das bereits bestehende Konto
Klägers hätten ausgeführt werden können, bedarf es keiner Kontokarte und keiner PIN; vielmehr wäre eine Kontovollmacht notwendig, aber auch ausreichend gewesen. Ist der Tatbestand
G --wie hier-- bereits aus anderen Gründen erfüllt und kommt es
halb nicht auf die Vermutungsregel
G an, ist es nicht erheblich, ob der Kläger wusste, dass dem V die Zahlungsunfähigkeit drohte. 19 4. Der Rückgewähranspruch richtet sich nach § 11 Abs. 1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prüfung abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG). Allerdings hat der BGH (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 124, 298) früher vertreten, dass nach Beendigung
"Treuhand"-Verhältnisses durch vollständige Auszahlung
Geldes eine Verpflichtung
früheren "Treuhänders" zum Wertersatz nur in Betracht komme, wenn er das anfechtbar erlangte Gut zum eigenen Vorteil veräußert, verbraucht oder seinen Wert sich sonst zugeführt habe oder soweit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. §§ 288, 27
Strafgesetzbuchs (Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung) oder § 826 BGB vorlägen. Nach der Aufnahme einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht in § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG und § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde diese Auffassung aufgegeben (BGH-Urteil in BGHZ 193, 129; bestätigt durch BGH-Urteil vom
Klägers hätten Berücksichtigung finden können, hat das Gericht nicht festgestellt und hat dieser auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Der Senat sieht
halb keinen Grund, den Fall zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 21 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750189&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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