rangig waren hauptberufliche Einsatzkräfte, nebenberufliche Einsatzkräfte und Zivildienstleistende des LMR einsetzbar. In diesem Fall sollte die Rechnungsstellung durch den LMR erfolgen.
der Vereinbarung vergütete der LSV-Träger die im Rahmen der Betriebs- oder Haushaltshilfe erbrachten Leistungen des LMR
den in einer eigenen Vergütungsvereinbarung geregelten Vergütungssätzen. Weder der LMR noch die von ihm eingesetzten Ersatzkräfte konnten Forderungen gegenüber den Versicherten erheben. 3 Mit Beitrittserklärung vom Januar 2007 trat der Maschinenring rückwirkend zum 1. Oktober 2006 in alle Rechte und Pflichten des Vertrages zwischen dem LSV-Träger und dem LMR vom September 2006 ein.
dieser Beitrittserklärung war der Maschinenring berechtigt, für die von ihm betreuten Betriebshilfe-Einsätze direkt mit dem LSV-Träger abzurechnen. 4 Im Februar 2007 schlossen der Kläger und der Maschinenring eine als Bereitschaftserklärung bezeichnete Vereinbarung, in der sich der Kläger verpflichtete, ab dem 1. Februar 2007 für die Mitglieder des Maschinenrings die Tätigkeit eines nebenberuflichen Betriebshelfers zu übernehmen. Rechtsbeziehungen sollten nur zwischen dem Kläger und dem auftraggebenden Betrieb entstehen. Die Vermittlung der Einsätze erfolgte ausschließlich durch den Maschinenring. Die Vergütung der Einsatzkosten erfolgte bargeldlos durch den Maschinenring. 5 Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Maschinenring im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Gestellung von Betriebshelfern gegenüber dem LSV-Träger erbringe. Der Kläger erbringe keine Leistungen gegenüber dem LSV-Träger, weil zwischen beiden keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Der Kläger habe nur Anspruch auf eine Vergütung durch den Maschinenring. An diesem Ergebnis ändere auch das Abrechnungsverfahren des Maschinenrings nichts, der im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Helferbetriebs auftrete. Das FA unterwarf mit den Umsatzsteuerbescheiden 2008 bis 2010 vom Oktober 2012 die Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als Betriebshelfer dem Regelsteuersatz. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
erfolglosem Einspruchsverfahren mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1651 veröffentlichten Urteil statt. Der Kläger habe als nebenberuflicher Betriebshelfer steuerfreie Umsätze ausgeführt. Es könne offenbleiben, ob der Kläger seine Leistungen gegenüber dem LSV-Träger oder gegenüber dem einzelnen notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb erbracht habe. Denn im ersten Fall seien die Umsätze
G) steuerbefreit, im zweiten Fall könne sich der Kläger unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Auslegung des zwischen dem Kläger und dem Maschinenring geschlossenen Vertrages ergebe, dass Leistungen des Klägers an den Maschinenring nicht erfolgt seien. 7 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG) rügt. Zwar seien gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG Umsätze eines selbständigen Betriebshelfers an den Sozialversicherungsträger steuerfrei. Das umfasse aber nicht die --vorliegend streitigen-- Betriebshilfeleistungen an den notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb. 8 Insoweit komme auch keine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht. Denn aus Art. 133 MwStSystRL folge, dass die Mitgliedstaaten die Befreiung von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts seien, von der Erfüllung näher bezeichneter Bedingungen abhängig machen könnten. Hiervon habe der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG Gebrauch gemacht, ohne dass darin eine Ermessensüberschreitung zu erkennen sei. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
G ist u.a. die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerfrei. Leistungen, die der Kläger an den LSV-Träger ausgeführt hat, sind daher gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b
StSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergibt sich, dass diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen anwendbar ist, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 29; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 29; Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 21; Kingscrest Associates und Montecello vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34). 16 aa) Die vom Kläger erbrachten Leistungen als Betriebshelfer sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie
§§ 28 ff. der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in der in den Streitjahren geltenden Fassung ausgeführt wurden. 17 bb) Da der Kläger keine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist, können seine Tätigkeiten nur dann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn der Kläger von dem Begriff "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" umfasst wird. 18
denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (EuGH-Urteile Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 26; Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 49, 51). Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (BFH-Urteile in BFHE 253, 421, Rz 30; vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.