Vorsteuern
Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14) NV: Umsatzsteuer auf
einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn --auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer-- nicht als Vorsteuer abziehen . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 2014 4 K 50052/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.
LG), ist die für das Seelotsrevier A zuständige Lotsenbrüderschaft. Sie besteht aus den für dieses Seelotsrevier bestallten Seelotsen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SeeLG), hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SeeLG) und im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SeeLG). Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft, die u.a. die Lotsgelder für Rechnung ihrer Seelotsen einnimmt und diese nach Abzug der anteiligen Ausgaben verteilt, werden
den Mitgliedern anteilmäßig getragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG). 2 Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Leistungen in Auftrag gegeben, für die ihr Vorsteuern in Höhe
insgesamt ... € in Rechnung gestellt wurden, wovon ... € auf laufende Verwaltungskosten und ... € auf die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes entfielen. Die davon im Rahmen der anteilmäßigen Ausgabentragung i.S.
LG auf den einzelnen Seelotsen anteilig entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe
... € (laufende Verwaltungskosten) und ... € bzw. ... € (Errichtung Verwaltungsgebäude) wurden in der Lotsgeldabrechnung für Dezember 2008
dem jeweils auszuzahlenden Lotsgeld abgezogen. 3 Mit Schreiben vom 24. November 2010 beantragte die Klägerin beim früheren Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt B --FA--), die Vorsteuern gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (VO zu § 180 Abs. 2 AO) gesondert und für die Lotsen einheitlich festzustellen. 4 Diesen Antrag lehnte das FA ab. 5 Den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies das FA als unbegründet zurück. 6 Die daraufhin erhobene Klage hatte gleichfalls keinen Erfolg. 7 Das FG führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO lägen bereits deshalb nicht vor, weil die Seelotsen als mögliche Feststellungsbeteiligte nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze seien, die
der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung der ihr nach dem SeeLG obliegenden Aufgaben verwendet würden. Diese Eingangsumsätze hätten dem Tätigkeitsbereich der Lotsenbrüderschaft gedient und seien nicht "für das Unternehmen" des jeweiligen Seelotsen erbracht worden. 8 Aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer folge nichts anderes. 9 Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 90 veröffentlicht. 10 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 11 Sie rügt unzutreffende Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und des Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
ihr, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin, zu beziehen, und dadurch endgültig mit den anteiligen nichtabziehbaren Vorsteuern ihrer Lotsenbrüderschaft wirtschaftlich belastet seien. 14 Zwar sei sie, die Klägerin, Auftraggeberin und in den Rechnungen ausgewiesene Leistungsempfängerin der in Rede stehenden Eingangsumsätze. Dies schließe aber nicht aus, dass die unternehmerisch tätigen Seelotsen als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusehen seien, wenn eine zivilrechtliche Gestaltung, die den Vorsteuerabzug ohne Probleme zugelassen hätte, unter den hier gegebenen Bedingungen des nationalen Rechts nicht möglich gewesen sei. 15 Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom
LG, die unter dem SeeLG auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werde, dürfe sie ihren Seelotsen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Nach den Grundsätzen der EuGH-Urteile Saudacor vom
StSystRL sei. 18 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom
Vorsteuern für 2008 zu erlassen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 19 Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass eine Vorlagepflicht i.S.
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestehe, weil vorliegend die unionsrechtliche Rechtslage nicht hinreichend geklärt sei. Sie beantragt, dem EuGH u.a. die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL einer nationalen Regelung wie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG a.F. entgegenstehen, wonach weder die Seelotsen noch die Lotsenbrüderschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitions- und laufende Verwaltungskosten, die bei der Lotsenbrüderschaft für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Seelotsen angefallen seien, geltend machen können. 20 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 21 Es hält die Vorentscheidung für zutreffend und führt im Wesentlichen aus, die Klägerin sei hinsichtlich der in Rede stehenden Eingangsumsätze als Leistungsempfängerin aufgetreten. Sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. im Rahmen
Betrieben gewerblicher Art unternehmerfähig und insoweit selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie habe aber vorliegend keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, sondern im Rahmen mittelbarer Staatsverwaltung hoheitlich gewirkt. 22 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 ergänzend vorgetragen, der Betrieb und die Unterhaltung der Lotseinrichtungen gehöre nicht zu ihren Tätigkeiten. Ferner macht die Klägerin u.a. geltend, die meisten Kriterien, die der EuGH in seinem Urteil Saudacor (EU:C:2015:733, UR 2015, 901) für das Vorliegen einer sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S.
StSystRL aufgestellt habe, sprächen dagegen, dass sie, die Klägerin, als solche beurteilt werden könne. 23 II. Im Streitfall hat zum
der Klägerin begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung
Vorsteuern ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn den möglichen Feststellungsbeteiligten i.S.
2 AO --hier den Seelotsen-- schon kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht (vgl. BFH-Urteil vom
anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug erfordert außerdem, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). 30 b) Die Seelotsen sind zwar Unternehmer und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. 31 Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede Tätigkeit zur Erzielung
Einnahmen. 32 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Seelotse geleitet nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater (§ 1 Satz 1 SeeLG). Der für ein Seelotsrevier bestallte Seelotse übt seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf (§ 21 Abs. 1 SeeLG) in eigener Verantwortung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 SeeLG) gegen Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) aus (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SeeLG). 33
der Klägerin angeführte Fall des unternehmerisch tätigen Ehegatten, der den anteiligen Vorsteuerabzug aus den
den Ehegatten bezogenen Bauleistungen beanspruchen kann, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13, Leitsatz 2), nicht vergleichbar. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist als Ehegatte auch --anders als die Seelotsen im Streitfall-- Empfänger der mit der Mehrwertsteuer belasteten Eingangsumsätze (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13, unter II.1., Rz 25). 38 d) Die mit Mehrwertsteuer belasteten und
der Klägerin bezogenen Eingangsumsätze werden außerdem nicht
den Seelotsen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet. 39 Sie dienen --wie das FG festgestellt hat-- der Erfüllung der der Klägerin obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben. Diese Feststellung und Würdigung des FG hat die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie für den Senat i.S.
2 FGO bindend sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2016 IX R 44/14, BFHE 255, 148, BFH/NV 2017, 191, Rz 28). Die
den Seelotsen im Rahmen des § 27 Abs. 3 SeeLG anteilig zu tragende Umsatzsteuer wird mithin nicht aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit derselben geschuldet oder entrichtet. 40 e) Auch wurden die fraglichen Eingangsleistungen den Seelotsen nicht i.S.
G in Rechnung gestellt. 41 Sie sind mithin nicht im Besitz einer Rechnung, die ihren jeweiligen Namen als Erwerber oder Dienstleistungsempfänger enthält, um das Vorsteuerabzugsrecht ausüben zu können (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Kommission/Luxemburg vom
der Klägerin vertretenen Ansicht ist den Seelotsen nicht im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ein Recht auf anteiligen Vorsteuerabzug zu gewähren. 43 a) Der EuGH hat mit Urteil Faxworld (EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 41 f.) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz bewirkt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Recht auf Abzug im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die
dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden. Diese Entscheidung des EuGH betraf einen Fall, in dem sich die Mehrwertsteuer, die der erste Steuerpflichtige abziehen wollte, auf Leistungen bezog, die dieser in Anspruch genommen hatte, um beabsichtigte steuerbare Umsätze des zweiten Steuerpflichtigen zu ermöglichen (vgl. EuGH-Urteil Polski Trawertyn, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 33). 44 Im Streitfall haben die Seelotsen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug beanspruchen, dagegen keine Leistungen bezogen. Zudem wurden die Eingangsumsätze für eine eigene (ggf. nicht wirtschaftliche) Tätigkeit der Klägerin verwendet. 45 b) Nach dem EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 38) sind ferner die Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft
den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden. 46
der Frage, ob größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen oder nicht, könnte die Klägerin mithin selbst den Vorsteuerabzug aus den fraglichen Eingangsumsätzen geltend machen, so dass für diesen Fall die nationalen Vorschriften das Recht auf den betreffenden Vorsteuerabzug schon nicht ausschließen würden. 50 cc) Selbst wenn die Klägerin dagegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, könnten die Seelotsen den anteiligen Vorsteuerabzug nicht beanspruchen. Denn die
ihnen im Rahmen der anteilmäßigen Ausgabentragung i.S.
LG an die Klägerin gezahlte Mehrwertsteuer wäre in diesem Fall schon nicht zum Zwecke und im Hinblick auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der Seelotsen getragen worden. 51 Die Ansicht der Klägerin, sie sei "aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Tätigkeit und Umsatzerzielung der Lotsen ein Vehikel der gemeinsamen Umsatzerzielung der Seelotsen", berücksichtigt nicht hinreichend, dass eine Lotsenbrüderschaft nach ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung "im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers" (nicht die Belange der Seelotsen) "zu wahren und zu fördern" hat (§ 27 Abs. 2 SeeLG) und damit nach Auffassung des Senats jedenfalls in erster Linie der "Sicherheit der Schiffahrt" (§ 2 SeeLG) --und damit der Gefahrenabwehr-- dient. 52 c) Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt sich nichts für die Rechtsansicht der Klägerin herleiten. 53 aa) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität spiegelt sich in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider, die den Unternehmer vollständig
der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten soll, weshalb das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig
ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Malburg vom
der Klägerin bezogenen Eingangsumsätze werden nicht
den Seelotsen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet. Sie dienen --wie bereits ausgeführt-- der Erfüllung der der Klägerin nach dem SeeLG obliegenden Aufgaben, so dass die
dem einzelnen Seelotsen anteilig zu tragende Steuer nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldet oder entrichtet wird. 55 Im Übrigen ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Regel des Primärrechts, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz anzuwenden ist, den er einschränkt. Er erlaubt es daher nicht, den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugsrechts gegenüber einer eindeutigen Bestimmung --wie im Streitfall Art. 168 Buchst. a MwStSystRL-- auszuweiten (vgl. EuGH-Urteil Malburg, EU:C:2014:147, UR 2014, 353, Rz 43, Sätze 1 und 2). 56 Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt der Hinweis des EuGH in Rz 43 Satz 3 seines Urteils Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) auf das EuGH-Urteil Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366) keine andere Beurteilung. Denn die Ausführungen des EuGH im Urteil Polski Trawertyn sind --wie dargelegt-- angesichts der hier gegebenen anderweitigen Sach- und Rechtslage nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar. 57 cc) Außerdem verstößt es nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, den Mitgliedern eines Zusammenschlusses gemäß Art. 168 Buchst. a MwStSystRL ein Abzugsrecht für die Mehrwertsteuer zu verweigern, die
diesem Zusammenschluss im Rahmen der Erbringung
Dienstleistungen des Zusammenschlusses, die gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerbefreit sind und somit keinerlei Abzugsrecht verleihen, gezahlt worden ist (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Luxemburg, EU:C:2017:333, MwStR 2017, 362, Rz 66). Vorliegend kann für die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten Seelotsen als Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.
LG nichts anderes gelten, falls diese Körperschaft nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 58 Deshalb rechtfertigt auch der
der Klägerin ferner angesprochene Grundsatz der Rechtsformneutralität kein anderes Ergebnis. Im Übrigen wird die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber anderen privatrechtlichen Gesellschaftsformen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.
StSystRL ausüben, jedenfalls nicht schlechter behandelt. 59 d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin als Lotsenbrüderschaft --was sie unter Hinweis auf die EuGH-Urteile Saudacor (EU:C:2015:733, UR 2015, 901) und IVD (EU:C:2013:543, NVwZ 2014, 59) entgegen dem Senat für fraglich hält-- als sonstige Einrichtung i.S.
StSystRL, die nicht als Steuerpflichtige zu behandeln ist, beurteilt werden kann. 60 Selbst wenn die Klägerin keine sonstige Einrichtung im vorgenannten Sinne, sondern Steuerpflichtige wäre, stünde unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Vorsteuerabzug ihr, nicht jedoch den Seelotsen zu. 61 4. Die
der Klägerin beantragte Vorlage an den EuGH scheidet aus, weil die unionsrechtliche Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs u.a. durch die EuGH-Urteile Faxworld (EU:C:2004:267, UR 2004, 362), Polski Trawertyn (EU:C:2012:107, UR 2012, 366), Malburg (EU:C:2014:147, UR 2014, 353) und Kommission/Luxemburg (EU:C:2017:333, MwStR 2017, 362) hinreichend geklärt ist. 62 Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht danach nicht (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 1 BvR 1631/08, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016 1 BvR 1305/13, NVwZ 2017, 53, Rz 7; ferner BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 26 ff.; jeweils m.w.N.). Allein der Umstand, dass der EuGH einen Fall wie den vorliegenden noch nicht entschieden hat, rechtfertigt --entgegen der Ansicht der Klägerin-- keine EuGH-Vorlage (vgl. dazu auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 114, m.w.N.). 63 5. Die mündliche Verhandlung war nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 2. Juni 2017 nicht wiederzueröffnen. 64
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.