STRE201750209 ECLI:DE:BFH:2017:B.230617.XB11.17.0 BFH 10. Senat 20170623 X B 11/17 Beschluss § 65 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Oktober 2016, Az: 3 K 1013/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid 1. NV: Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichend bezeichnet, wenn ein Kläger innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist zwar keine Steuererklärung, wohl aber betragsmäßig eindeutige Einkünfteermittlungen einreicht, und aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er keine weiteren Änderungen des Schätzungsbescheids begehrt . 2. NV: Eine Ausschlussfristsetzung, die dem Kläger nur fünf --zudem noch in die Schulferien fallende-- Arbeitstage für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens einräumt, dürfte unzumutbar kurz und damit unwirksam sein . Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2016 3 K 1013/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger bezieht aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Photovoltaikanlage) sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin bezieht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die gesondert festgestellt werden, ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 2 Für das Vorjahr 2011 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung erst nach Ergehen eines Schätzungsbescheids ein. Für das Streitjahr 2012 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ebenfalls die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung. Dabei legte es hinsichtlich der beiden Arbeitsverhältnisse die von den Arbeitgebern elektronisch übermittelten Daten und hinsichtlich der freiberuflichen Einkünfte den ergangenen Feststellungsbescheid zugrunde. Im Übrigen orientierte es sich an den Vorjahreswerten. 3 Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 18. September 2015 hob das FA den der Festsetzung zunächst beigefügten Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Einspruch, der nicht begründet wurde, blieb ohne Erfolg. 4 In ihrer --auch wegen der Einkommensteuer 2011 eingereichten-- Klageschrift beantragten die Kläger, die Einkommensteuer 2011 und 2012 "anderweitig festzusetzen". Eine weitere Klagebegründung reichten sie zunächst nicht ein. Das Finanzgericht (FG) setzte den Klägern gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bis zum 29. März 2016; die entsprechende Aufforderung wurde den Klägern am 19. März 2016 zugestellt. 5 Am 29. März 2016 ging beim FG ein per Telefax übermittelter Schriftsatz der Kläger mit umfangreichen Anlagen ein. Sie begehrten, die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb sowie die Vermietungseinkünfte aus den beiden Objekten "wie beantragt zu berücksichtigen". Sie fügten zu den gewerblichen Einkünften die Anlage G sowie eine in der Anlage EÜR vorgenommene Gewinnermittlung bei. Zu den Vermietungsobjekten legten sie jeweils eine Anlage V, mehrere Anlagen mit einer Aufgliederung der Einnahmen und Werbungskosten sowie Belege zu einem Teil der Werbungskosten bei. Ferner war eine Zuwendungsbestätigung beigefügt. 6 Das FA äußerte sich dahingehend, dass es die Klage für unzulässig halte, weil weiterhin keine vollständige Steuererklärung eingereicht worden sei und die nunmehr erklärten Angaben in zahlreichen Punkten aufklärungsbedürftig seien. So sei die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei den gewerblichen Einkünften zu hoch angesetzt worden, dafür sei aber der Abzug der gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe unterblieben. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei die AfA hinsichtlich eines Objekts zu gering angegeben. Unklar sei, ob die Brutto- oder Nettomiete erklärt worden sei. Die geltend gemachten Werbungskosten entsprächen der Höhe nach teilweise den für die Vorjahre erklärten Beträgen; sie seien daher im Einzelnen nachzuweisen. 7 Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist bezeichnet worden. Das FG hätte zur Ermittlung dessen, was konkret beantragt werden soll, die dem Telefax-Schreiben vom 29. März 2016 beigefügten, teilweise unleserlichen Anlagen "sondieren" und unter Beiziehung der Akten und der angefochtenen Bescheide selbst ermitteln müssen, was letztendlich begehrt werde. Selbst wenn man dies als Aufgabe des FG ansehen sollte, wäre es nicht innerhalb der Ausschlussfrist möglich gewesen. 8 Mit ihrer --auf die Einkommensteuer 2012 beschränkten-- Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz und Verfahrensmängeln. 9 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. 10 II. Die Beschwerde ist begründet. 11 1. Es liegt ein von den Klägern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 12
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