STRE201750213 ECLI:DE:BFH:2017:B.230617.XB34.17.0 BFH 10. Senat 20170623 X B 34/17 Beschluss § 357 Abs 3 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2017, Az: 1 K 9123/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung eines Einspruchsschreibens 1. NV: Sind in einem Sammelbescheid mehrere Verwaltungsakte enthalten (hier: Festsetzung von Einkommensteuer, Nachzahlungszinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und bezieht sich die in einem Einspruchsschreiben enthaltene Begründung nur auf einen dieser Verwaltungsakte (hier: Nachzahlungszinsen), ist der Einspruch dahingehend auszulegen, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht . 2. NV: Ein Verfahrensmangel kann auch darin liegen, dass ein FG sich an einer Sachentscheidung über eine erhobene Klage gehindert sieht, weil es zu Unrecht annimmt, der angefochtene Bescheid sei wegen verspäteter Einlegung des Einspruchs bestandskräftig geworden . Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2017 1 K 9123/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte am 18. März 2015 einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2003 erlassen, mit dem er die Festsetzungen sowohl der Einkommensteuer als auch der Nachzahlungszinsen, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer erhöhte. 2 Die --damals noch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten am 31. März 2015 Einspruch ein. Die Überschrift dieses Schreibens lautet: "Einspruch gegen Bescheid für 2003 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 18.03.2015". Anschließend heißt es: "Hiermit erheben wir Einspruch gegen o.g. Bescheid f. 2003 vom 18.03.2015, und zwar gegen die Berechnung der Zinsen." Weiter beantragten die Kläger den Erlass der Zinsen, da sie die Doppelberücksichtigung --die Grund für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung war-- nicht verursacht hätten. 3 Das FA lehnte den Erlass der Zinsen am 2. April 2015 ab. Mit Schreiben vom 21. April 2015, das beim FA am 24. April 2015 einging, legte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger Einspruch gegen die Ablehnung des Erlassantrags ein. Ferner vertrat er die Auffassung, schon die Zinsfestsetzung sei fehlerhaft. Auch hätte der Einkommensteuerbescheid nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen. 4 Am 29. Juni 2015 wies das FA in zwei getrennten Einspruchsentscheidungen die Einsprüche hinsichtlich der Zins- und Einkommensteuerfestsetzungen zurück. 5 Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem Urteil --nach vorherigem Hinweis-- die Auffassung, das Einspruchsschreiben der Kläger vom 31. März 2015 sei dahingehend auszulegen, dass es nur einen Einspruch gegen die Festsetzung der Zinsen sowie einen Antrag auf Erlass der Zinsen enthalte. Das spätere Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger, in dem erstmals ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid enthalten sei, sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim FA eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid sei daher bestandskräftig geworden; seine Änderung durch das Gericht sei nicht mehr möglich. Daran ändere der Umstand nichts, dass das FA in der Sache über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid entschieden habe. Die --rechtzeitig angefochtene-- Zinsfestsetzung sei rechtmäßig. 6 Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers und eines Verfahrensmangels. 7 Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. 8 II. Der Senat legt die Beschwerde der Kläger dahingehend aus, dass sie allein die Einkommensteuer 2003, nicht aber auch die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2003 betrifft. 9 Zwar heißt es im Rubrum des Beschwerdeschreibens --mit dem die Beschwerde sowohl eingelegt als auch begründet worden ist--: "wegen: Einkommensteuer 2003 sowie einschließlich Zinsen zur Einkommensteuer Einkommensteuer 2003" (Schreibfehler bereits im Original enthalten). In der anschließenden Begründung gehen die Kläger aber ausschließlich auf denjenigen Teil des FG-Urteils ein, der sich mit der Einkommensteuerfestsetzung befasst. Mit denjenigen Ausführungen des FG-Urteils, die die Zinsfestsetzung betreffen, befassen sich die Kläger hingegen nicht. Insoweit wäre die Beschwerde daher wegen des Fehlens der nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Begründung als unzulässig zu verwerfen. 10 Da aber aus der Begründung eines Rechtsmittels auf das eigentliche Begehren des Rechtsmittelführers zu schließen ist (dazu noch unten III.1.b), legt der Senat die Beschwerde --zugunsten der Kläger, die dadurch vom Anfall unnötiger zusätzlicher Kosten verschont bleiben-- dahingehend aus, dass sie von vornherein nur wegen der Einkommensteuerfestsetzung erhoben ist. 11 III. Die so ausgelegte Beschwerde ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Keiner der von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben. 12 1. Der näheren Erörterung bedarf vor allem der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 13
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