(2011)gab die Klägerin steuerfreie Umsätze in Höhe von 40.891 € (brutto) an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte den Angaben der Klägerin nicht und unterwarf die von ihr erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1471 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, die Leistungen der Klägerin seien zwar weder nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (UStG) noch gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG steuerfrei. Die Klägerin könne sich aber unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom
- November 2006 (MwStSystRL) berufen. 7 Hiergegen richtet sich die Revision des FA: Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL komme nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber habe mit der zum
- Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis l UStG von der ihm eingeräumten Ermächtigung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL Gebrauch gemacht, um die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit festzulegen. Dabei habe der Gesetzgeber sein Ermessen richtlinienkonform ausgeübt. 8 Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 10 Aufgrund einer Prüfung durch die Rentenversicherung dürfe sie nicht mehr als freie Mitarbeiterin tätig werden, sondern führe die im Streitfall ausgeübte Haupttätigkeit fortan lediglich als Angestellte der GmbH aus. 11 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12
- Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG verletzt. Denn sie hat nicht erkannt, dass die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG auf die Leistungen von Unternehmern, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht, unionsrechtskonform und eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unionsrechtlich nicht geboten ist. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom
- März 2017 V R 39/16 (BFHE 257, 456, BFH/NV 2017, 1141). 13
- Die Sache ist aber nicht spruchreif. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht in der Sache selbst entscheiden. Obschon eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII mit der Klägerin danach nicht abgeschlossen wurde, erlauben diese Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Klägerin im Streitjahr als Unternehmerin steuerbare Umsätze ausgeführt hat. Hier wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden dieselbe Tätigkeit nunmehr als Angestellte der GmbH fortsetzt. Der Senat kann als Revisionsinstanz aber nicht selbst beurteilen, ob und inwieweit die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung als unselbständig gegen die Unternehmereigenschaft der Klägerin bereits im Streitjahr spricht. Das FG wird die Feststellungen hierzu in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. Hierbei wird es die Maßstäbe zu berücksichtigen haben, die der Bundesfinanzhof insbesondere in seinem Urteil vom
- Juni 2016 V R 46/15 (BFHE 254, 272, Rz 18 ff., m.w.N.) dargelegt hat. 14
- Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public