FGO im Regelfall nicht vor, wenn die Entscheidung
Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar dem Klagebegehren nicht entspricht. 2. NV: Als Reflex einer zulässigen Berichtigung
Urteilstenors ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage der geänderten Tenorierung neu zu fassen. 1. Das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom
Klageverfahrens hat bis zum
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 5 K 5166/14 wird in Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 als unzulässig verworfen, hinsichtlich
Streitjahres 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. 1 I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen
2013 verstorbenen M. Die Klägerin zu
M. Dieser betrieb ein Fleischerfachgeschäft, das seit 2002 aufgrund einer schweren Erkrankung
M von der Klägerin zu 1. fortgeführt wurde. Im Jahr 2008 wurde das Unternehmen
M in die FB GmbH (GmbH) eingebracht. 2 Die Klägerin zu 1. gründete 2005 ein eigenes Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Handel von Fleisch- und Wurstwaren, bei dem sie die Ware ausschließlich von dem Betrieb
M bezog. In den Jahren 2012 und 2013 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in diesem Unternehmen eine Außenprüfung durch und erhöhte aufgrund von Hinzuschätzungen die Einkünfte der Klägerin zu
M und der Klägerin zu
M vor. Im Bescheid für 2008 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
M von 11.390 € auf 16.670 € und die der Klägerin zu
M in Höhe von 69.925 € angesetzt, während im Bescheid für 2010 nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung von 60 % anzusetzen gewesen sei. 5 Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, bei der sie beantragten, die Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 vom
FA die Gründe, warum im Änderungsbescheid 2010 eine vGA bei M angesetzt worden sei. 6 Das Finanzgericht (FG) gab den Klägerinnen im angefochtenen Urteil teilweise Recht und sah die Bescheide insoweit als rechtswidrig an, als sie auf den hinzugeschätzten Gewinnen beruhten. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig. In den Urteilsgründen setzte sich das FG vor allem mit den Hinzuschätzungen bei dem Einzelunternehmen der Klägerin zu 1. auseinander. Zudem wies es darauf hin, dass ein Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung nicht erforderlich sei. Auch müssten sich die Klägerinnen die vGA, die aus einer Betriebsprüfung bei der GmbH resultiere, als Rechtsnachfolgerinnen
M als eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen zurechnen lassen. 7 Der Tenor
Urteils lautete: "Die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 07.03.2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.05.2014 werden ersatzlos aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.02.2016 wird unter Aufhebung
Bescheids vom 07.03.2014 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.05.2014 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2010 ohne Berücksichtigung
hinzugeschätzten Gewinns von 30.000 € festgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
Verfahrens werden zu 37 % den Klägerinnen und zu 63 % dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." 8 Die Klägerinnen begründen ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Verfahrensfehler. Das Urteil lasse nicht erkennen, warum die Klage bezüglich der vGA abgewiesen worden sei. Dieses stelle einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. 9 Das FA ist der Auffassung, die Beschwerde sei unbegründet. Zudem beantragte es am 1. Dezember 2016 beim angerufenen Senat, das Urteil
FG gemäß § 107 FGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. In den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 vom 7. März 2014 seien nicht nur die Einkünfte der Klägerin zu 1., sondern auch die
M erhöht worden. Diese Erhöhung sei jedoch von den Klägerinnen nicht angefochten worden. In ihrem Schreiben vom
Urteils werden die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom
Urteils i.S.
2 FGO betreffen, so auch --wie im Streitfall-- die Urteilsformel. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund
sen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 19. August 2015 V B 26/15, BFH/NV 2015, 1599, Rz 12 f., m.w.N.). 15
M sind in dem finanzgerichtlichen Verfahren dagegen auch nicht ansatzweise thematisiert worden. Vielmehr haben die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom
FG. Die vom angerufenen Senat vorgenommene Berichtigung führt zu einer Übereinstimmung
erkennbar gewollten Tenors mit den abgefassten Urteilsgründen. 19 bb) Demgegenüber entspricht der Tenor
Streitjahres 2010, in dem zusätzlich noch die vGA an den M behandelt wurde, dem vom FG Gewollten, so dass es einer Berichtigung nicht bedarf. 20 c) Dieser Urteilsberichtigung steht die Rechtsprechung
I. Senats
BFH nicht entgegen, wonach ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S.
FGO regelmäßig nicht vorliege, wenn die Entscheidung
Gerichts von dem Klageantrag gedeckt sei (Beschluss vom 29. Juli 2010 I B 121/10, BFH/NV 2010, 2098, Rz 15). 21 Im Streitfall entsprechen nämlich auch die Klageanträge der Klägerinnen nicht ihrem Klagebegehren, und zwar aus vergleichbaren Erwägungen, wie sie gerade unter II.1.b dargestellt wurden. 22 aa) Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand
gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich
Klageantrags zu ermitteln (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a), denn maßgebend ist das materielle Ziel der Klage und nicht
sen Formalisierung durch einen Antrag (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.a). Das Gericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn es die wörtliche Fassung
Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (BFH-Beschluss vom
Inhalts der Schriftsätze zu ermitteln (so ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1599, Rz 19). 24 Da sich die Ausführungen der Klägerinnen im Klageverfahren in Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 ausschließlich gegen die geänderten gewerblichen Einkünfte der Klägerin zu 1. richteten, können sie nur dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich auch nur insoweit eine Änderung der Einkommensteuer begehrten. 25 cc) Demgegenüber waren im Streitjahr 2010 nicht nur die gewerblichen Einkünfte der Klägerin zu 1., sondern auch die Kapitaleinkünfte
M aufgrund der vGA von dem Klagebegehren der Klägerinnen umfasst. 26 d) Diesem --im Ergebnis in den Streitjahren 2008 und 2009 erfolgreichen-- Klagebegehren ist in der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung ist auf der Grundlage der sich aus den vorstehenden Erwägungen geänderten Tenorierung und Steuerberechnung ergebenden Unterliegensquote neu zu fassen. Dabei handelt es sich lediglich um einen Reflex der zulässigen Berichtigung
Entscheidungstenors (so BFH-Beschluss vom
Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz --wie im Streitfall im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision-- der BFH. Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der ursprünglichen Fassung und ist allein maßgeblich für die Zulässigkeit
Rechtsmittels (vgl. BFH-Urteil vom
Streitjahres 2010 ist unbegründet. Sie kann nicht wegen
absoluten Revisionsgrundes der fehlenden Begründung der Entscheidung (§ 119 Nr. 6 FGO) zugelassen werden. 30
Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt
halb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom
Gesellschafters der GmbH zurechnen lassen müssten. Bereits mit diesen Ausführungen wurde hinreichend erklärt, warum die Klägerinnen diese Kapitaleinkünfte
M zu versteuern haben. 33 Dass die vGA nicht gewinnmindernd bei dem Einzelunternehmen der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen ist und sich dadurch an dem Gewinn ihres Einzelunternehmens nichts ändert, hat das FG --wenn auch nur knapp-- ebenfalls dargelegt. Weitere Ausführungen waren auch
wegen nicht notwendig, weil die Klägerinnen diesen Aspekt in ihrem Vorbringen ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht thematisiert hatten. 34
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750216&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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