STRE201750218 ECLI:DE:BFH:2017:U.250417.VIIR8.16.0 BFH 7. Senat 20170425 VII R 8/16 Urteil Pos 8541 KN, Pos 8543 KN, Pos 9013 KN vorgehend FG Düsseldorf, 24. Februar 2016, Az: 4 K 1423/14 Z, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten 1. NV: Laserdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, werden nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst; gleichwohl kann die Ware nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN einzureihen sein . 2. NV: Für die Einreihung von Waren in die Pos. 8541 KN ist es irrelevant, ob die Bauteile der Ware untrennbar miteinander verbunden sind . Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2016 4 K 1423/14 Z aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 9. November 2011 und 23. Januar 2012 Laserdiodenmodule des Typs X (Laserdiodenmodule) und am 4. und 16. Mai 2012, 21. Juli 2012, 7. August 2012 und 4. und 12. März 2014 sog. Laserdioden Y zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. 2 Die Laserdiodenmodule bestehen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) aus einer Laserdiode, einer Fotodiode, einem Thermistor und einem thermoelektrischen Kühler (sog. Thermoelectric Cooler), die von einem Gehäuse mit einer optischen Kopplung (sog. Faserpigtail) umschlossen sind, und können nach Zusammenfügen mit weiteren Bauteilen als Pumpquelle dazu genutzt werden, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen. Die weiteren Komponenten des Laserdiodenmoduls (Fotodiode, Thermistor, der Kühler und das Gehäuse mit "Faserpigtail") haben die Aufgabe, die Laserdiode in ihrer Funktion zu unterstützen bzw. zu erhalten, ohne sie zu verändern. 3 Die Laserdioden Y verfügen zumindest über keine darüber hinaus gehenden Bauelemente. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hielt die Einreihung der angemeldeten Waren in die Unterpos. 9013 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für zutreffend und erhob mit mehreren Bescheiden Einfuhrabgaben nach dem für Waren dieser Art vorgeschriebenen Zollsatz. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden zurückgewiesen. 5 Die Klage hatte hingegen Erfolg. Das FG urteilte, die streitigen Waren seien in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Es handele sich nicht um vollständige Laser, weil die Waren weder ein Stromversorgungs- noch ein Steuergerät aufwiesen. 6 Die weiteren --zumindest bei den Laserdiodenmodulen-- festgestellten Bauteile wie Fotodiode, Thermistor und Kühler stünden der Einreihung in die Unterpos. 8541 40 10 KN nicht entgegen, weil weder dem Wortlaut der Position oder Unterposition noch den Anmerkungen der KN oder den Erläuterungen eine Beschränkung auf diskrete Bauelemente zu entnehmen sei. Auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO Nr. 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 287/9) lege die Einreihung in die Pos. 8541 KN nahe. 7 Mit der Revision macht das HZA geltend, die streitbefangenen Waren seien als Laser in die Pos. 9013 KN einzureihen, weil die Pos. 8541 KN nur diskrete Bauelemente erfasse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der VO Nr. 1037/2014, weil sich die in dieser Verordnung beschriebenen Waren in wesentlichen Merkmalen von den streitgegenständlichen Waren unterschieden. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Lemnis Lighting vom 8. Dezember 2016 C-600/15 (EU:C:2016:937, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 13) bestätige diese Rechtsauffassung, wonach die Pos. 8541 KN nur Laserdioden erfasse, die nicht über weitere elektronische Komponenten verfügten. 8 Die Klägerin trägt vor, eine Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Pos. 9013 KN komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Lasermodulen und den Laserdioden Y nicht um vollständige Laser handele. Die Pos. 8541 KN sei nicht auf diskrete Bauelemente beschränkt. 9 II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). 10 1. Soweit das FG die Einreihung der streitigen Waren in die Pos. 9031 KN mit der Begründung verneint hat, es handele sich nicht um vollständige Laser, fehlt es an der sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht erforderlichen Auseinandersetzung mit der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 2 Buchst. a, der zufolge jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Das FG erwähnt die AV 2 Buchst. a nicht, sondern bemerkt lediglich das Fehlen eines Stromversorgungs- und eines Steuergeräts bei den streitigen Waren, ohne zu prüfen, ob mit solchen Teilen "wesentliche Beschaffenheitsmerkmale" eines Lasers fehlen (was jedenfalls bei der Stromversorgung zweifelhaft sein dürfte). Außerdem meint das FG aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) herauslesen zu können, dass Laser über einen komplexen Aufbau verfügen, obwohl nach den ErlHS 05.1 zur Pos. 9013 auch einfache sog. Laserpointer zu dieser Position gehören, weshalb diesem rechtlichen Ansatz nicht gefolgt werden kann. 11 Die Prüfung der AV 2 Buchst. a auf der Grundlage einer tatsächlichen Würdigung, was zu den "wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen" eines Lasers gehört und ob im Streitfall solche Beschaffenheitsmerkmale fehlen, wird (ggf., s. dazu 2.) im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. 12 Nicht ausgeschlossen erscheint außerdem die ebenfalls bisher nicht geprüfte Möglichkeit der Einreihung der streitigen Waren als Teil eines Lasers i.S. der Unterpos. 9013 90 KN. 13 2. Die vorgenannte Prüfung kann nur unterbleiben, wenn die streitigen Waren als Laserdioden (Unterpos. 8541 40 10 KN) anzusehen sind, da diese von der Pos. 9013 KN ausdrücklich ausgenommen werden. Soweit das FG die Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN eingereiht hat, hält dies jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.